Dialerabzocke mit fremden Leistungen

dvill

Aktiv
Ich beziehe mich auf die in einem anderen Beitrag gemachte Beobachtung, dass Dialerabzocke mit fremden Leistungen, die an sich kostenlos sind, unverändert weit verbreitet ist.

Da es ein eigenständiges Problem ist, gehört es unter eine eigene Überschrift.

Diese Masche, Unwissende für die Leistungen von Webangeboten abzukassieren, die aus Sicht der dortigen Webmaster kostenlos sind, verletzt vermutlich auch andere Rechte und ist einigermaßen widerlich.

Sie steht jedoch auch den Mindestanforderungen klar entgegen. Hier bietet sich der beste Weg, solche Auswüchse zu unterbinden.
Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 schrieb:
§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG
...
IV. Eigenschaften, Gestaltungs- und Verhaltenweise zur, während und nach der Verbindungsherstellung
1. Die tatsächliche Herstellung der Verbindung mittels des Anwählprogramms bedarf der vorherigen, expliziten Zustimmung durch den Nutzer.
2. Durch Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen sich jederzeit und unmittelbar durch den Nutzer dauerhaft unterbrechen lassen. Jedwede Art von Haltefunktion durch die hergestellte Verbindung ist auszuschließen.
3. Beim Schließen oder Verlassen des entgeltpflichtigen Angebots muss die entgeltpflichtige Verbindung beendet werden.
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).
Wenn es also kostenlose Angebote gibt, die von einem Dialer aus zu erreichen sind, dann ist dieser Dialer nicht RegTP-konform. Punkt.

Alle Webmaster, die in ihren Logfiles Hinweise in dieser Richtung finden, sollten unverzüglich der RegTP eine entsprechende Dokumentation zukommen lassen.

Dietmar Vill
 
Kostenlose Seiten über Dialer

:bigcry: Ich gehöre auch zu den Geprellten, denn auf derartige "[...edit...]" kann man ja nur reagieren, wenn man regelmäßig seine Logfiles prüft.

In meinem Fall wurde bei den Besuchern von Ulliswelt.com ein Dialer installiert, der aber schon seitens RegTP seine Zulassung verloren hatte, trotzdem aber noch verbreitet wurde. Ich habe daraufhin den Betreiber der Website, den registrierten Eigentümer, den Betreiber des Webhosts und auch den im Impressum schon vorsorglich angegebenen Rechtsanwalt angeschrieben und sofortige Unterlassung gefordert. Das hätte ich mir auch ersparen können :argue:

Mein Tipp, Hashwert des Dialers ermitteln, lässt sich in der Regel nur durch markieren und dann Strg+C kopieren und in der Datenbank des RegTP.de nachschauen. Wenn keine registrierung vorliegt oder diese widerrufen wurde, Rechnung um diesen Betrag kürzen.

Ansonsten gibt es ja einige Möglichkeiten, gegen Dialer zu schützen:

1. DSL (dafür hat man dann Probleme mit Hackern :cry: )
2. ein Anti-Dialer Programm installieren
3. Modem mit im Modem eingestellter Anwahlprozedur (im Regelfall nur bei ISDN Routern) benutzen
4. 0900 beim Netzberteiber sperren lassen
und als ultimative letzte Möglichkeit
5. Internet abmelden (war nicht ganz ernst gemeint :o )

LG aus UllisWelt

Ulli

[ein Wort entfernt - Dino]
 
Hier hatte doch eben jemand was gepostet von neuen AGB´s in Dialern. Wo ist denn der Artikel hin? Ich habe eben den Link von einem Bekannten geschickt bekommen und finde nichts.

Andreas
 
Nachdem das Forum von interessierter Seite mit Beiträgen vermüllt wird, die keinen echten Willen zu einem konstruktiven Gehalt erkennen lassen, dafür aber konkret falsch, irreführend, fremde Namen missbrauchend oder direkt juristisch angreifbar sind, um Vorwände zu schaffen, liegt es in der Pflicht der Moderatoren, die NUBs zur Anwendung zu bringen.

Dietmar Vill
 
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).

das stimmt nicht ganz. es geht ja hier darum, dass direkt angebote genutzt werden, die nichts kosten. die o. g. verfügung besagt, beim wegsurfen auf kostenfreie angeboten müsse der dialer die verbindung trennen.

wenn aber z.b. gleich auf ulliswelt.de gelinkt wird, so ist das ja betrug. da nutzt ein dialeranbieter daten von ulli bez. urlaubsberichte usw. und da sehe ich zivilrechtliche schritte im kommen.
 
Ein Gast schrieb:
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).

das stimmt nicht ganz. es geht ja hier darum, dass direkt angebote genutzt werden, die nichts kosten. die o. g. verfügung besagt, beim wegsurfen auf kostenfreie angeboten müsse der dialer die verbindung trennen.

wenn aber z.b. gleich auf ulliswelt.de gelinkt wird, so ist das ja betrug. da nutzt ein dialeranbieter daten von ulli bez. urlaubsberichte usw. und da sehe ich zivilrechtliche schritte im kommen.
Was soll nicht stimmen?

Das Zitat ist aus der Verfügung und sicherlich richtig. Dort wird ein Kriterium verwendet, welches klar zu entscheiden ist. Wenn ein Angebot frei im Netz verfügbar ist, dann ist es "nicht entgeltpflichtig". Nicht entgeltpflichtige Angebote dürfen per Dialer nicht ansteuerbar sein, unabhängig davon, wie die Erreichbarkeit verursacht würde.

Das führt schon einmal zu einem Grund, dem Dialer die Registrierung zu entziehen. Damit entfällt auch die Zahlungspflicht für Betroffene.

Natürlich kann das auch zivilrechtliche Ansprüche begründen. Neben Copyright-Verstößen tritt noch ein zusätzliches Problem auf, bei dem ich nicht sagen kann, wie das juristisch zu behandeln wäre.

Der Ersteller der kostenlosen Seite hatte den Wunsch, eigene Erfahrungsberichte im Internet mit anderen auszutauschen. Er kann z.B. mit Rückmeldungen von Lesern rechnen, die gleiche Orte besucht hatten oder er bekommt Tipps für neue Reisen.

Hierbei will er als Person richtig dargestellt sein. Sein Angebot ist selbstverständlich kostenlos.

Durch den Missbrauch durch Dritte wird er jedoch als übler Abzocker hingestellt. Verbraucher, die auf das Dialerangebot reinfallen, können nicht unterscheiden, wie die Zusammenhänge sind. Sie sehen die Kontaktdaten auf der an sich kostenlosen Seite und denken, dort den Abzocker zu finden. Er bekommt möglicherweise üble Briefe und gewinnt sicherlich keine netten Kontakte.

Die Absicht, die er mit dieser Seite verfolgte, wird in das Gegenteil verkehrt. Das ist schon mehr als nur ein Copyright-Verstoß.

Man kann jedem, der kostenlose Inhalte ins Netz stellt, nur dringend raten, die Logfiles zu prüfen, von wo seine Besucher kommen. Ein klarer Hinweis, möglichst auf jeder Seite, wäre nützlich. Wer will, kann Links auf www.computerbetrug.de einbauen für Gäste, die von Dritten abgezockt werden.

Dietmar Vill
 
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).

Was sind denn dann diese Downloadlinkangebote ?

So ein downloadlink , welcher von so einer Dialerwebseite heraus
auf ein anderes Kostenloses System /Seite vermittelt. z.B Peer to Peer

Muß sofort unterbrochen werden 0:-)

Wer nicht die Ware besitzt , keinerlei Lizensrechte daran Besitzt,
kann diese auch nicht verkaufen .
Ist so ein Link 30€ wert ?

Wie man das sonst nennen könnte , weiß Jeder
 
Dialer-Content ist oft problematisch, weil geklaut, illegal oder praktisch wertlos.

Niemand schreibt neue Märchen, um Kinder abzuzocken. Die gibt es schon, natürlich kostenlos. Das gilt ebenso für Malvorlagen, Bastelanleitungen usw..

Dies fällt oft nicht auf, weil vernünftige Menschen die schweineteuren Seiten nicht aufrufen und die, die es tun, die Zusammenhänge nicht begreifen.

Es gibt eine nette Geschichte mit einen Tag der offenen Tür, der unvorsichtigerweise öffentlich angekündigt wurde.

Nachdem genügend "problematisches Material" aufgetaucht war, beendet ein spontan auftretender Serverfehler die weitere Verfügbarkeit.

Dietmar Vill
 
Anonymous schrieb:
So ein downloadlink , welcher von so einer Dialerwebseite heraus auf ein anderes Kostenloses System /Seite vermittelt. z.B Peer to Peer

Es würde sich um eine kostenpflichtige Portalseite handeln. Der 'Mehrwert' einer solchen Seite bestünde darin, dem Nutzer die Zugriffs- und Downloadmöglichkeit auf ein kostenloses P2P-Angebot zu verschaffen. Wenn der verlinkte Content für den Nutzer, der dem Link folgt, nicht lizensiert ist, dann haftet der Portalseitenbetreiber gem. § 97 I UrhG als Mitstörer auf Unterlassung und wegen Beihilfe bzw. Anstiftung zur Urherberrechtsverletzung nach § 830 II BGB dem Rechteinhaber gegenüber.

Es wird aber noch pikanter:

Der Betreiber einer P2P Portalseite macht sich nach § 106 UrhG i. V. m §§ 26, 27 StGB strafbar. Bei Einsatz von Dialern, Bannerwerbung oder Pop-Up Werbung wird das Ganze zum gewerbsmäßigen Handeln. Das brachte einem Portalbetreiber kürzlich eine Geldstrafe von 16 000 EUR.

Zur Zulässigkeit von Deeplinks:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20030283.htm

Eine Irreführung des Endnutzers (Bepreisen von ansich kostenlosen Angeboten Dritter mittels Dialer unter Verschleierung der Herkunft des Contents, vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2003, I ZR 259/00, Paperboy, JurPC Web-Dok. 274/2003, Abs. 53) bzw. die komplette Übernahme von Angeboten Dritter dürfte wettbewerbswidrig sein
 
dvill schrieb:
Sie steht jedoch auch den Mindestanforderungen klar entgegen. Hier bietet sich der beste Weg, solche Auswüchse zu unterbinden.
Verfügung 54/2003 im Amtsblatt Nr. 24/2003 schrieb:
§ 43b Abs. 5 und Abs. 6 TKG
...
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).
Wenn es also kostenlose Angebote gibt, die von einem Dialer aus zu erreichen sind, dann ist dieser Dialer nicht RegTP-konform. Punkt.
Ich widerspreche dir ungerne, hier aber muss ich.

Die Verfügung soll nicht verhindern, dass irgendeine irgendwo im Netz kostenfreie Leistung per Dialer verlinkt wird. Das ist weder von den Eingriffsrechten der RegTP noch vom Gesetzgeber umfasst.

Es wäre auch (z.B. für Wettbewerber) sonst ein leichtes, die Dialer der Konkurrenz tot laufen zu lassen, indem man die Inhalte kostenfrei anbietet und dann den Wettbewerber bei der RegTP anzeigt.

Die "Wegsurfsperre" ist für eine solche Inhaltskontrolle nicht gedacht.
 
KatzenHai schrieb:
dvill schrieb:
Wenn es also kostenlose Angebote gibt, die von einem Dialer aus zu erreichen sind, dann ist dieser Dialer nicht RegTP-konform. Punkt.
Ich widerspreche dir ungerne, hier aber muss ich.
Widersprechen ist ok, tue ich ja jetzt auch. Nur so kommt eine Diskussion zustande, und das wollen wir ja hier haben.

Die Unterschiede der Bewertungen in diesem Punkt haben wohl mit Begriffsdefinitionen zu tun. Das von mir gemeinte "kostenlose Angebot" hat eine URL und liegt irgendwo im Netz auf einem fremden Server. Dorthin darf ein Dialer nicht zugreifen lassen, weil es der zitierten Textstelle widersprechen würde.

Eine völlig andere Frage ist, wenn z.B. ein seriöser Geschäftsmann das Weltkulturerbe der Menschheit in Form von kostenlos verfügbaren Märchen zusammenträgt und auf einem eigenen Server vorhält, um dann für den Zugriff auf diese Märchen Dialer-Höchstpreise zu verlangen.

Dann gibt es ein inhaltliches Angebot, welches anderswo kostenlos ist und welches der Verkäufer auch von dort kostenlos kopiert hat, das aber auf diesem Server nur gegen Bezahlung genutzt werden kann. In diesem Fall greift die "Wegsurf-Sperre" natürlich nicht. Das hatte ich aber weder gemeint, noch gesagt.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Das von mir gemeinte "kostenlose Angebot" hat eine URL und liegt irgendwo im Netz auf einem fremden Server. Dorthin darf ein Dialer nicht zugreifen lassen, weil es der zitierten Textstelle widersprechen würde.
Sehe ich weiterhin (vorerst) anders. Der von dir geschilderte Fall (wenn von mir richtig verstanden) lautet:

URL=www.märchenallerwelt.de (nicht existentes Beispiel)
Dort liegt kostenfrei die .pdf-Datei mit Grimm's Aschenputtel.
Dialerbetreiber 2lc verlinkt seinen Dialer auf diese Seite und bietet somit für seine Dialerkosten von gut 30€ pro Einwahl das "fremde" kostenlose Märchen an.


Richtig?

Denn dann unterliegt dies nicht der Regelung zur Wegsurfsperre. Diese besagt nämlich m.E folgendes:

Dialerbetreiber 2lc hat die Internetseite www.augeninnendruckverringerung.de (auch ein nichtexistentes Beispiel).
Dorthin verlinkt sein Dialer; dorthin ist er registriert.
Der User, der jetzt (per Hand eingetippt in der oberer URL-Leiste des Brwosers) www.märchenallerwelt.de aufruft, darf dorthin nicht über die Dialerverbindung gelangen, da er dann dort kostenpflichtig surfen würde.


Einen Dialer auf eine fremde Internetseite (für 2lc die Site www.märchenallerwelt.de) ist für die RegTP ok, so lange er in sich die Voraussetzungen erfüllt. Ob es den Inhalt der verlinkten Seite auch kostenfrei gibt, muss/kann/darf(?) die RegTP nicht prüfen.

Der Urheber der Märchenseite hat allerdings hiergegen jede Menge zivilrechtliche Ansprüche gegen 2lc - aber das ist ja nicht dein Fall.

D'Accord?
 
KatzenHai schrieb:
Nein. Da bin ist stur.

Ich beziehe mich auf die Formulierung
4. Über Anwählprogramme hergestellte entgeltpflichtige Verbindungen müssen bei Nutzung von Angeboten, die entweder nicht entgeltpflichtig bzw. niedriger bepreist sind, beendet oder die Vermittlung zu solchen Angeboten verhindert werden (z.B. „Wegsurfsperre“).
Dort werden Angebote unterschieden, die "entgeltpflichtig" oder "nicht entgeltpflichtig" sind. Hier geht es um klar unterscheidbare Fakten. Ein Angebot ist das eine oder das andere.

Ein kostenfrei im Internet verfügbares Angebot ist "nicht entgeltpflichtig". Das ist faktisch feststellbar. Es bleibt auch "nicht entgeltpflichtig", wenn seriöse Geschäftsleute einen kostenpflichtigen Zugang zum Internet anbieten und hierdurch auf die "nicht entgeltpflichtige" Webseite verweisen.

Die Eigenschaft der "Nicht-Entgeltpflichtigkeit" ändert sich nicht durch einen geänderten Zugang zum Internet. Wenn dann Kosten anfallen, sind sie dem Internetzugang zuzurechnen, nicht dem unverändert "nicht entgeltpflichtigen" Angebot.

Das Angebot "nicht entgeltpflichtiger" Inhalte ist eine Leistung des Betreibers dieser Webseite. Hieraus leitet sich das Attribut "nicht entgeltpflichtig" ab.

Die Gebühren Dritter sind unzulässiger Wegezoll, nicht Gebühren für die Inhalte.

Dietmar Vill
 
Ich bleibe jetzt auch stur:

http://www.regtp.de/aktuelles/pm/02949/index.html

RegTP-Presseerklärung schrieb:
Bonn, den 15. April 2004
Regulierungsbehörde widerruft Registrierung von weiteren 25.000 Dialern
- durch Fehlen einer „Wegsurfsperre“ überhöhte Kosten möglich


Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat den Unternehmen Intexus GmbH, Global-Netcom GmbH und Consul Info B.V. mit Bescheid vom 8. April 2004 insgesamt rund 25.000 Dialerregistrierungen rückwirkend entzogen. Die betroffenen Dialer gelten daher als niemals registriert. Es besteht keine Zahlungspflicht für Verbindungen, die über diese Dialer zustande gekommen sind. Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.

Verbraucher können über die Dialer-Datenbank auf der Internetseite der Reg TP (www.regtp.de/mwdgesetz/start/fs_12.html) überprüfen, ob angewählte Dialer registriert sind. Für nicht bzw. nicht mehr registrierte Dialer besteht keine Zahlungsverpflichtung.

Maßgeblicher Grund für die Rücknahme der Registrierungen ist hier das Fehlen einer sog. Wegsurfsperre. Dadurch werden die Verbindungen zur extratarifierten Mehrwertdiensterufnummer des Dialers weiter aufrechterhalten, selbst wenn anschließend kostenfreie oder niedriger bepreiste Internetseiten besucht werden. Dies ist nach den von der Reg TP festgelegten Mindestanforderungen für Dialer aus Verbraucherschutzgründen nicht erlaubt.
Dies ist m.E. die hinter Ziff. 4 stehende Forderung, die hier nämlich nicht beachtet wurde - mein o.a. Fall (weitersurfen unter teurer Internet-Zugangs-Verbindung, obwohl die eigentlichen Dialerseiten verlassen wurden).

Ich sehe in der Passage einfach keine RegTP-Handhabe gegen den Fall, dass ein Dialer explizit für eine kostenfreie Seite gestaltet und registriert wird, die auf diesem Umweg plötzlich entgeltpflichtig wird.

So sehr ich mir diese Handhabe wünschte ...
 
Dann weiter:

Die Nutzung eines entfernten Internetangebotes durch einen Verbraucher ist nur möglich, wenn mehrere Transportleistungen miterbracht werden. Bei telefongestützten Modemleitungen sind das z.B. die Herstellung der Telefonverbindung, darüber die Herstellung einer DFÜ-Verbindung mit Anbindung ins Internet. Für die verknüpften Transportdienste erhalten mehrere Beteiligte berechtigterweise eine Gebühr.

Für die Nutzung der 0900-Nummer ist ein mitabgerechneter Mehrwert erforderlich. Sonst sind für Internetzugänge die Nummern 0191x-193x vorgesehen. Bei diesen darf eben genau kein Mehrwert im Preis enthalten sein, nur die Zugangsleistung zum Internet.

Ein "nicht entgeltpflichtiges" Angebot im Netz erbringt die Leistung kostenlos. Der Leistungserbringer rechnet also keine Gebühren ab. Dennoch abgerechnete Gebühren fallen dann zuordnungsmäßig dem Transport zu. Die Abrechnung reiner Transportleistungen schließt keinen Mehrwert ein, also kein Mehrwertdienst.

Carrier rechnen keinen Mehrwert ab, sondern ihre Leistungserbringung durch Transportdienste. Nur der Leistungserbringer kann, wenn seine Leistung kostenpflichtig ist, den gegenüber den Transportdienstleistungskosten erhöhten Mehrwert abrechnen.

Im normalen Leben wäre die Situation z.B. so:

Bei einem öffentlichen Anlass mit viel Autobesuchern ist Parken im öffentlichen Raum kostenlos, aber ein Spitzbube mit einem hübschen Dress aus dem Kostümverleih kassiert munter Gebühren für Tages-Parktickets.

Da käme niemand auf die Idee, dass die Parkplätze dann eben kostenpflichtig geworden wären. Was immer hier die juristisch zutreffenden Kriterien wären, man wird öffentlichen, kostenlosen Parkraum nicht kraft eigener Willkür gegen Gebühren vermieten können.

Dietmar Vill
 
Frage: Darf ich denn meine E-Mails über einen Dialer abholen - also wenn ich über einen Dialer verbunden bin - und mir gerade einen Livestream anschaue - darf ich dann mit meinem Mailprogramm E-mails prüfen und abholen ?
 
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