Wir lesen im TKG (z.B.
http://www.mainpean.de/v2/download/pdf/Auszuege.pdf )
TKG § 43b schrieb:
Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummern
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist.
Hier ist ein erstes gesetzliches Kriterium, an dem fast alle real existierenden Dialer scheitern.
Zunächst einmal gilt die Verpflichtung zur Preisangabe nicht nur für den Dialer, sondern für JEDE Werbung für Dialerangebote, weil das Gesetz von "Wer ... wirbt" spricht und keine Ausnahmen nennt.
Der Preis muss sichtbar in Verbindung mit der Rufnummer genannt sein und als Preis im Festnetz ausgewiesen sein. Speziell der notwendige Hinweis auf das Festnetz fehlt durchgängig.
Zunächst ist der Hinweis auf das Festnetz ein Hinweis auf das Telefonnetz und eine telefongestützte neue Verbindung.
In den üblichen Verschleierungen "Zugangstool" findet sich kein Hinwies auf die heimtückische Unterbrechung einer bestehenden Wählverbindung und die Anwahl einer kostenpflichtigen.
Insofern ist der Hinweis auf das Festnetz ein Hinweis auf die Telefonabrechnung, um die Art der Kostenabrechnung in das Bewusstsein zu bringen.
Mein Handy kann per Infrarot-Verbindung einen PC mit dem eingebauten Modem in das Internet einwählen lassen, wobei die Verbindungszeit natürlich nach Mobilfunk-Tarifen abgerechnet wird und teurer ist als im Festnetz.
*** Korrektur des Ursprungspostings an dieser Stelle ***
Mit Recht wird bei der ursprünglichem Formulierung auf eine falsche Darstellung verwiesen. Ich ändere das auch hier ab.
Ich wollte die Motivation des Gesetzgebers für den Zusatz bei der Priesinformation anschaulich darstellen und habe auf das Mobilnetz in Verbindung mit GSM-Modems hingewiesen.
Zutreffend ist, dass man so z.B. mit 0191-Nummern ins Internet verbinden kann.
Ich weiß tatsächlich nicht, ob auch 0900-Nummern erfolgreich anwählbar sind. Hier habe ich eine eventuell falsche Vermutung als möglich dargestellt. Das will ich eindeutig richtig stellen.
Für den inhaltlichen Zusammenhang ist es aber nicht so entscheidend, ob und wenn wie tatsächlich solche Nummern aus anderen Netzen erreicht oder abgerechnet werden.
Der Gesetzgeber hat seine Formulierung nicht an das reale Vorhandensein anderer Zugänge gebunden. Mit UTMS werden weitere Zugänge und Tarife kommen. Wann immer diese Möglichkeiten kommen werden, die Pflichtinformationen sind heute bereits festgelegt.
*** Ende der Richtigstellung ***
Diese Pflicht wird heute klar nicht erfüllt, um für Unvorsichtige möglichst keine Hinweise auf die wahre Natur des Zugangstools zu geben. Ebenso wurde z.B. die Wortbestandteile "dialer" aus den Download-URLs beseitigt.
Es ist schon abenteuerlich, wie hier mit gesetzlichen Pflichten umgegangen wird. Wer nicht will, lässt es einfach bleiben. Weil alle nicht wollen, findet man die gesetzlichen Pflichtangaben nirgends. Die Behörden sehen weg, scheinbar auch die RegTP.
Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten ist kann nicht im Belieben anonymer Geschäftsleute liegen. Das Recht braucht wohl noch viele Beschwerden.
Dietmar Vill