Dialer - Hashwert - Beweislast

A

Anonymous

Kurze Frage:

selbst bei vollständig bekannter Rufnummer soll sich eine Aussage über den Dienst nur machen lassen, wenn Dateiname und Hashwert bekannt seien, da hinter der Rufnummer mehrere Dienste geschaltet sein können.
Diese Daten hätte aber nur der Kunde und dieser ergo die Beweislast.

Seit wann werden Hashwerte registriert?
 
Anonymous schrieb:
Seit wann werden Hashwerte registriert?
Seit 15.08.2003.
Anonymous schrieb:
Diese Daten hätte aber nur der Kunde und dieser ergo die Beweislast.
Das stimmt so nicht - auch der Betreiber des Zahlungssystems (z. B. Intexus, QuestNet, One2bill) sollte eigentlich das genutzte Werkzeug zu einzelnen Projekten nachweisen können. Wieso soll sich die Beweislast eigentlich verschieben?
 
Anonymous schrieb:
da hinter der Rufnummer mehrere Dienste geschaltet sein können.
Die Annahme ist zunächst vollkommen richtig. Die zugelassenen Dialer adressieren zwar nur eine bestimmte Zielrufnummer (0900-9..), die aber durch das OFFLINE-Billing völlig variabel tarifiert werden können. Durch das Prinzip des OFFLINE-Billing kann der endgültig angewendete Tarif sowohl während, als auch noch unabhängig der Verbindung "verändert" werden. Problematisch bleibt die Beweisführung im Einzelfall, wenn zunächst zwischen der eigentlichen Aktivierung und der monatlichen TNB-Rechnung einige Wochen (reguläre Tarifwechsel sind immer möglich!) verstrichen sind und die TK-Kunden bei Entgeltbeanstandungen in einer virtuellen Betriebsumgebung keinerlei justitiablen Beweisgründe in der Hand haben.
Leider wird es zum Normallfall, dass anstelle der Rechtssicherheit für den Einzelnen eine strafrechtliche Ermittlung solcher Betrugsversuche erst dann veranlasst werden, wenn sich genug Betroffene gemeldet haben und so eine gewisse sich Annahme verdichtet das an solchen "Entgeltgeschichten" tatsächlich etwas faul ist.
 
Anonymous schrieb:
... wenn Dateiname und Hashwert bekannt seien, da hinter der Rufnummer mehrere Dienste geschaltet sein können.
Diese Daten hätte aber nur der Kunde und dieser ergo die Beweislast.
Ach, ja? :lol:

Ich finde ja irgendwie in herrschender Mindermeinung weiterhin, dass derjenige die Beweislast hat, der eine Forderung beansprucht.

Abrechnungserlaubnis seit 15.08.2003: Nur bei registrierten Diensten/Dialern. Wer will abrechnen? Wer muss also beweisen, dass ein registriertes System zum Einsatz kam?

sic. :supercool:

Gegenrede?
 
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