Dialer: BGH-Urteil hilft Opfer vor Gericht
Viele Dialer-Opfer atmeten auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im März entschied, dass Rechnungen für heimlich installierte Einwählprogramme nicht gezahlt werden müssen. Jetzt hat das BGH-Urteil auch Einzug in die tägliche Rechtssprechung gefunden: Mit Bezug auf die höchstrichterliche Entscheidung wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage gegen einen Dialer-Betroffenen ab.
Der Internetsurfer war im Sommer 2003 auf einen so genannten selbstlöschenden Dialer (Dialerschutz.de berichtete) hereingefallen. Das Programm wählte sich damals über die Nummer 0190-873212 ein und löschte sich danach fast ohne Spuren von seinem Rechner. Was blieb, war eine Rechnung über 104,02 Euro. Als der Mann sich weigerte, die Summe zu bezahlen, wurde er vom Netzbetreiber verklagt. Doch der Surfer, der vor Gericht übrigens auf einen Anwalt verzichtete, gab so schnell nicht auf. Er verwies in seiner Klageerwiderung auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das BSI listet – wie berichtet - auf seinen Seiten unter www.bsi.de schon seit geraumer Zeit die Nummern auf, die in Zusammenhang mit unseriösen Dialer aufgefallen waren.
Genau das gab für das Amtsgericht den Ausschlag. Es wies die Klage des Netzbetreibers als unbegründet ab. Zum einen habe das BSI ja ausdrücklich vor dem unseriösen Dialer unter der Nummer 0190-873212 gewarnt. „Substantiierte Einwendungen diesbezüglich hat die Klägerin nicht erhoben“, heißt es im Urteil. Zum anderen habe der BGH in seiner Entscheidung „zweifelsfrei festgestellt, dass der Netzbetreiber (…) in angemessener Weise auch die Risiken des Missbrauchs zu tragen hat, die der Kunde nicht zu vertreten hat.“ Daher könne der Netzbetreiber auch nicht mit dem Argument kommen, dass der Betroffene sich mit einem Schutzprogramm vor unseriösen Dialern hätte schützen müssen. Auch die Feststellung des Netzbetreibers, dass das Geschäft mit Mehrwertnummern „schnelllebig“ sei und deshalb nicht klar sei, welcher Dienst hinter der strittigen Einwahl stecke, griff nicht. Letztlich sei es Aufgabe des Netzbetreibers konkret darzustellen, welcher Dienst hinter der Nummer steckt (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2004, Az. 235 C 1922/04).
cu,
Sascha
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html
Viele Dialer-Opfer atmeten auf, als der Bundesgerichtshof (BGH) im März entschied, dass Rechnungen für heimlich installierte Einwählprogramme nicht gezahlt werden müssen. Jetzt hat das BGH-Urteil auch Einzug in die tägliche Rechtssprechung gefunden: Mit Bezug auf die höchstrichterliche Entscheidung wies das Amtsgericht Düsseldorf die Klage gegen einen Dialer-Betroffenen ab.
Der Internetsurfer war im Sommer 2003 auf einen so genannten selbstlöschenden Dialer (Dialerschutz.de berichtete) hereingefallen. Das Programm wählte sich damals über die Nummer 0190-873212 ein und löschte sich danach fast ohne Spuren von seinem Rechner. Was blieb, war eine Rechnung über 104,02 Euro. Als der Mann sich weigerte, die Summe zu bezahlen, wurde er vom Netzbetreiber verklagt. Doch der Surfer, der vor Gericht übrigens auf einen Anwalt verzichtete, gab so schnell nicht auf. Er verwies in seiner Klageerwiderung auf das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Das BSI listet – wie berichtet - auf seinen Seiten unter www.bsi.de schon seit geraumer Zeit die Nummern auf, die in Zusammenhang mit unseriösen Dialer aufgefallen waren.
Genau das gab für das Amtsgericht den Ausschlag. Es wies die Klage des Netzbetreibers als unbegründet ab. Zum einen habe das BSI ja ausdrücklich vor dem unseriösen Dialer unter der Nummer 0190-873212 gewarnt. „Substantiierte Einwendungen diesbezüglich hat die Klägerin nicht erhoben“, heißt es im Urteil. Zum anderen habe der BGH in seiner Entscheidung „zweifelsfrei festgestellt, dass der Netzbetreiber (…) in angemessener Weise auch die Risiken des Missbrauchs zu tragen hat, die der Kunde nicht zu vertreten hat.“ Daher könne der Netzbetreiber auch nicht mit dem Argument kommen, dass der Betroffene sich mit einem Schutzprogramm vor unseriösen Dialern hätte schützen müssen. Auch die Feststellung des Netzbetreibers, dass das Geschäft mit Mehrwertnummern „schnelllebig“ sei und deshalb nicht klar sei, welcher Dienst hinter der strittigen Einwahl stecke, griff nicht. Letztlich sei es Aufgabe des Netzbetreibers konkret darzustellen, welcher Dienst hinter der Nummer steckt (Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2004, Az. 235 C 1922/04).
cu,
Sascha
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