A
Anonymous
hallo leute,
bei der Abwehr von Dialern wird stets von Software diesbezüglich gesprochen. Nie hingegen wird die Möglichkeit nach § 18 TKV erwähnt. So kann der Kunde dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen mag.
Die Regulierungsbehörde sieht das im 0190-Fall zwar anders, in dem sie behauptet, dass eine Überschreitung des Limits bei Anwahl eines 0190-Anbieters konkludent gewollt sei. Diese Auffassung läuft jedoch dem Schutzzweck der Norm zuwider und ist gelinde gesagt "lächerlich".
Insofern empfiehlt es sich wohl tatsächlich, eine Entgelt-Sperre vermerken zu lassen. Wenn auch der Dialer so nicht in seinem Bestand verhindert wird, so sind wenigstens die Folgen eingeschränkt...
bei der Abwehr von Dialern wird stets von Software diesbezüglich gesprochen. Nie hingegen wird die Möglichkeit nach § 18 TKV erwähnt. So kann der Kunde dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen mag.
Die Regulierungsbehörde sieht das im 0190-Fall zwar anders, in dem sie behauptet, dass eine Überschreitung des Limits bei Anwahl eines 0190-Anbieters konkludent gewollt sei. Diese Auffassung läuft jedoch dem Schutzzweck der Norm zuwider und ist gelinde gesagt "lächerlich".
Insofern empfiehlt es sich wohl tatsächlich, eine Entgelt-Sperre vermerken zu lassen. Wenn auch der Dialer so nicht in seinem Bestand verhindert wird, so sind wenigstens die Folgen eingeschränkt...