Der Mahnbescheid

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haudraufundschluss

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Es geht mir darum zu zeigen, womit das gerichtliche Mahnverfahren eingeläutet wird. Einige hier sind aufgrund der Schreiben von Anwaltskanzleien oder Inkassobüros etwas verunsichert,
aber ein Mahnbescheid wird nur auf Antrag von einem Mahngericht versandt.

Man beachte auch die Belehrung am Ende des Dokuments:

"Das Gericht hat nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Anspruch zusteht."

http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/verfahrensrecht/gerichtliche_mahnung/

Für den Widerspruch ist natürlich ein passendes Formblatt beigefügt und weil das Gericht den Anspruch nicht geprüft hat, muss auch der Widerspruch auch nicht begründet werden, sondern es genügt sein Kreuzchen an der richtigen Stelle zu setzen.

PS: Für die Erbsenzähler aus gewissen Foren, es muß natürlich unterschrieben werden
Als ob das bei amtlichen Formularen nicht selbstverständlich wäre
 

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Geht der Widerspruch bei Gericht ein, steht der Gegenseite der Klageweg offen. Eingeleitet werden kann der durch die Klageschrift, Zahlung der Gerichtskosten oder einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens. Ist das der Fall, informiert das Mahngericht den Beklagten mit einer Abgabenachricht: Der Streit wird dann an das zuständige örtliche Gericht abgegeben.
 

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Ist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, fordert dieses den Antragsteller auf, die Klage zu begründen.
Bringt man die hier veröffentlichten Antwortschreiben der Telekommunikationsanbieter und Inkassogehilfen auf den Punkt, so würde Argument Nr. 1 wohl so ausschauen: "Die Verbindung ist zweifelsfrei vom Anschluss der/des Beklagten aus zustande gekommen."
Das taugt natürlich nicht, weil der Umstand vor Gericht zu wollen oder bereits dort zu sein vielleicht ein Hinweis darauf sein könnte, dass unter Umständen doch Zweifel bestehen. Also müssen jetzt vernünftige Argumente her und auf die wäre ich mehr als gespannt...

Vielleicht möchte noch jemand genauer ausführen, warum die Anzahl der Mahnbescheide gerade beim Mehrwertbetrug stark gegen null tendiert...

Nachtrag: Link des Bremer Amtsgericht
http://www.amtsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen85.c.1676.de
 
AW: Der Mahnbescheid

Einige weitere informative Links zum Mahnbescheid und Zustellung

http://de.wikipedia.org/wiki/Mahnverfahren
http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Ablauf_des_Mahnverfahrens1.png


https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/mahnverfahren_ablauf.html
http://www.der-gerichtsvollzieher.de/Zustellung/zustellung.html

[noparse]http://www.ratgeberrecht.de/sendung/beitrag/rs2001021105.html[/noparse] nicht mehr vorhanden
[noparse]http://www.swr.de/ratgeber-recht/archiv/2005/09/11/index3.html[/noparse] nicht mehr vorhanden
[noparse]http://www.mahnung-online.de/Mahnablauf/ablaufVB.htm[/noparse] nicht mehr vorhanden
 
AW: Der Mahnbescheid

In vier Jahren hat sich an dieser Situation nichts geändert, auch wenn Dialer
längst Geschichte sind und dafür neue Wege der "Geldbeschaffung" erschlossen wurden.

Bei den hier am häufigsten genannten Forderungen unter 300€ liegen die Mindestkosten
für einen Mahnbescheid bei

GK bis 300,- 0,5 Geb = 12,50 ergo Mindestgebühr 23,- die in Vorkasse gezahlt werden müssen

Dazu kommt ggf. eine 1,0 Geb des Anwalts für Mahnverfahren und weitere 0,5 für Vollstreckungsbescheid.

Vielleicht möchte noch jemand genauer ausführen, warum die Anzahl der Mahnbescheide gerade beim Mehrwertbetrug stark gegen null tendiert...

Das war 2003. An dieser Situation hat seit der Abo und Einmalabzocke der Nutzlosbranche nichts
geändert. Mahnbescheide bei dieser Art Abzocke sind so selten, wie Menschen vom Blitz getroffen werden.
 
AW: Der Mahnbescheid

Ist das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben, fordert dieses den Antragsteller auf, die Klage zu begründen.
Bringt man die hier veröffentlichten Antwortschreiben der Telekommunikationsanbieter und Inkassogehilfen auf den Punkt, so würde Argument Nr. 1 wohl so ausschauen: "Die Verbindung ist zweifelsfrei vom Anschluss der/des Beklagten aus zustande gekommen."
Das taugt natürlich nicht, weil der Umstand vor Gericht zu wollen oder bereits dort zu sein vielleicht ein Hinweis darauf sein könnte, dass unter Umständen doch Zweifel bestehen. Also müssen jetzt vernünftige Argumente her und auf die wäre ich mehr als gespannt...
Nun denn, fünf Jahre ins Land gegangen, und doch ist noch fast alles hier hochaktuell.

Ok, Verbindungsfragen stehen nicht mehr so sehr im Fokus, aber die Grundfrage "Wie ist hier ein Vertrag zu Stande gekommen?", die ist gleich geblieben.

Die Antwort meistens auch: "Gar nicht. Eben!"

Es ist in den passenden Thementhreads ausführlich klar gestellt, was so alles dagegen spricht, von Wüstensand bis verstecktem Preis. Wer auch immer die Klage begründet, darf hierzu kreativ werden ...
 
AW: Der Mahnbescheid

Das Ganze noch etwas einfacher und ausführlicher

Mahnbescheid bekommen: Was Sie jetzt wissen sollten: computerbetrug.de und dialerschutz.de

Da oft die Frage gestellt wird, wie ein Mahnbescheid zugestellt wird:

Zustellung im Zivilprozess
Zustellung im Zivilprozess

In gsetzlich vorgeschriebener Form auszuführende Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine bestimmte Person.
Der Begriff ist in § 166 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) legal definiert.

Zuzustellen sind beispielsweise:

* die Klageschrift an den Beklagten (§ 271 ZPO)
* der Mahnbescheid an den Schuldner (§ 693 ZPO)
...
Vollzogen wird die Zustellung von Justizbediensteten (§ 168 Absatz 1, 173 ZPO) oder mittelbar per Übergabe durch die Post (§§ 168 Absatz 1, 175f., 194 ZPO).
Zustellung ? Wikipedia
Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form.
Zustellung (Sachartikel) Rechtsordnung - Wissen - Meyers Lexikon online
Theoretisch geht Einschreiben-Rückschein, das sehen die §§ 166, 175 ZPO ausdrücklich vor.

Aber:
Wird der Schuldner nicht angetroffen, oder verweigert er die Annahme, oder holt er das Einschreiben/RücKscheinschreiben nicht ab, geht das Schreiben zurück - eine Ersatzzustellung ist ausgeschlossen.

Da dies bei MB-Zustellungen zu heikel ist (und der Staat keine Amtshaftung riskieren will), stellt er per Zustellungsurkunde zu.

Faktisch!
 
AW: Mahnbescheid "zurückziehen"

Wie endet ein Mahnverfahren?

Auf (mindestens) drei verschiedene Arten:

1. Es erledigt sich prozessual, weil der Vollstreckungsbescheid erlassen wird, und dieser mangels Rechtsmittel rechtskräftig wird. Dann liegt ein vollstreckbarer Titel vor, gegen den nur in Ausnahmefällen (Anwalt fragen!) noch etwas unternommen werden kann.

2. Er erledigt sich tatsächlich, weil der Schuldner bezahlt.

3. Er erledigt sich tatsächlich, weil der Gläubiger nicht weiter fortfährt.
Die beiden letzten Fälle schauen wir uns kurz an:

-> Das Mahnverfahren erledigt sich, weil der Schuldner bezahlt.
Der Schuldner hat dann einen Anspruch darauf, dass das Mahnverfahren nicht gegen ihn fortgesetzt wird.

Aber Vorsicht: Das Mahngericht kann nicht prüfen, ob tatsächlich gezahlt wurde. Wenn also dort ein Antrag auf Fortführung gestellt wird, arbeitet das Mahngericht weiter.

Hat also der Schuldner bezahlt, muss er weiter aufpassen, dass da nicht noch was passiert - Briefe vom Gericht ignorieren ist also weiterhin falsch und gefährlich.

Übrigens auch dann, wenn der Gläubiger etwas anderes behauptet - nur Erklärungen vom Gericht sind verbindlich. Es soll schon Gläubiger gegeben haben, die am Telefon nach Zahlung "Friede" gerufen haben, und danach das Mahnverfahren bis in Zwangsvollstreckung getrieben haben. Sehr ärgerlich.

-> Das Mahnverfahren erledigt sich, weil der Gläubiger es nicht fortsetzt.
Der Gläubiger kann dann den Mahnantrag zurück nehmen. Tut er dies (und kann der Schuldner das auch feststellen, weil er es vom Mahngericht so mitgeteilt bekommen hat), ist das Verfahren zu Ende. Erst ein neues Mahnverfahren kann jetzt noch Sorgen bereiten.

Der Schuldner sollte sich aber nicht auf Erklärungen oder Versprechungen des Gläubigers verlassen, die er nicht wasserdicht belegen kann (Schriftstücke) - der Gläubiger hat die Beendigung durch Antragsrücknahme in der Hand. Will er dies, kann er es tun. Der Schuldner muss nicht mitwirken, erst Recht muss er dies nicht vorab tun.

Auch hier gilt also: Vorsicht ist die Mutter der Prozellankiste. Post vom Gericht ist und bleibt relevant - immer lesen, und bei Zweifeln fragen.
 
AW: Der Mahnbescheid

Da immer wieder auch in der Presse ein gerichtlicher Mahnbescheid als Vorbote des Weltuntergangs
an die Wand gemalt wird, hier eine knappe auf das wesentliche beschränkte Erklärung, was er ist und
was er nicht ist.

>> Mahnbescheid: Dichtung und Wahrheit: computerbetrug.de und dialerschutz.de

Um es ganz deutlich zu sagen: Ein Mahnbescheid ist ein mit amtlichem Siegel versehenes aber
völlig ungeprüftes Mahndrohschreiben ab 23€ aufwärts für jedermann erhältlich.
Der einzige Fallstrick besteht in der 14 tägigen Widerspruchsfrist, die auf keinen Fall versäumt
werden darf.
 
AW: Der Mahnbescheid

Wie die jüngsten Beispiele zeigen, begnügt man sich nicht mehr damit mit Mahnbescheiden
zu drohen, sondern verschickt gefakte, pseudoamtliche Schreiben, die als Mahnbescheide
ausgegeben werden.

>> http://www.computerbetrug.de/nachri...von-wegen-gerichtliches-mahnverfahren-100619/

Mit Sicherheit wird selbst diese Vorgehensweise die ungeteilte Milde deutscher
Strafverfolgungbehörden finden, die auch hier wieder keine Betrugshandlung erkennen können.
 
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