Re: Dialer ohne Preisangabe Widerspruch bei Telekom sinnvoll
haudraufundschluss schrieb:
BenTigger schrieb:
Leider ist es nun mal so, das NOCH der Preis nur irgendwo versteckt hinterlegt werden muss.
Der Preis muss schon so klar rübergebracht werden, dass er Vertragsinhalt werden kann.
Wenn's so einfach wäre ...
In Wirklichkeit kann eine vertragliche Vergütungspflicht u.U. auch dann bestehen, wenn keinerlei vorherige Preisinformation gegeben worden war. Ebenso braucht ein Preisverschleierer nicht erst eine "klare, deutliche, rechtzeitig erfolgte usw." Preisinformation zu belegen/nachzuweisen, bevor er einen vertraglichen(!) Anspruch auf seinen mit einer unklaren, verworren und unleserlichen Bestimmung vereinbarten Preis geltend machen dürfte!
Das Gesetz sanktioniert Preisvernebler nur dadurch, daß sie wegen der mit unklaren Preisangaben unlauteren Wettbewerbsgefährdung unzulässig im Wettbewerb handeln und daher "nur" von dazu Befugten (Wettbewerber, Verbände) auf Unterlassung dieser wettbewerblichen Unartigkeit in Anspruch genommen ( = verklagt) werden dürfen.
Neuerdings dürfen dieselben Unterlassungsklagebefugten zusätzlich auch auf Herausgabe des Gewinns (an den Bundeshaushalt) klagen, soweit der mit
vorsätzlich unlauteren Wettbewerbsmethoden erzielt worden ist.
Bei Fernabsatz-Vertragsschlüssen geht die Sanktion für Preisverunklarungen allerdings soweit, daß dann nicht nur eine Handhabe wegen der wettbewerblichen Unanständigkeit des Preisverstümmlers gegeben ist, sondern daß bis zur Erteilung eines klaren, verständlichen, rechtzeitigen, unzweideutigen Preishinweises jede Bestellerklärung noch widerrufen werden kann.
(Bei im Fernabsatz mit Preisvertuschern geschlossenen Dienstleistungsverträgen allerdings nur, soweit dann noch ein Fernabsatz-Widerrufsrecht besteht und nicht schon dadurch -wieder- erloschen ist, daß mit ausdrücklicher Verbraucherzustimmung vorzeitig mit der Ausführung der Dienstleistungen begonnen worden war, oder daß der Ausführungsbeginn vom Verbraucher selbst veranlaßt wurde.
Äußerst fraglich erscheint aber, ob sich ein professioneller Preisverwirrungs-Designer bei Fernabsatz-Dienstleistungsverträgen gegenüber einem Verbraucher auf ein vorzeitiges Widerrufsrechts-Erlöschen durch dessen ausdrückliche Ausführungsbeginn-Zustimmung berufen kann, wenn dieser Verbraucher vom Vertuscher absichtlich nicht in die Lage versetzt wurde, eine klare preisinformierte Entscheidung zu treffen.)
gal.