Das ganze ist eine Art Grauzone.
Wo kein Kläger, da kein Richter.
Ein Download urheberrechtlich geschützter Werke ist nur dann eine Rechtsverletzung, wenn der Betreffende hätte erkennen oder zumindest vermuten müssen, dass der Download gegen die Urheberrechte verstößt. Wie aber soll derjenige, der bei Youtube etwas downloadet, erkennen bzw. vermuten, dass das Stück urheberrechtlich geschützt ist? Schließlich sind bei youtube auch viele kommerzielle Anwender unterwegs, die dort quasi zu Werbezwecken Samples einstellen.
Kurzum: bei einem Download eines Films, der ganz neu in den Kinos läuft, in voller Länge, muss der Anwender davon ausgehen, dass derjenige, der den Film da hochgeladen hat, nicht über die Urheberrechte verfügt. Denn solche Filme werden nicht im Internet zum kostenfreien Download angeboten.
Bei kurzen Musikstücken sieht die Sache dagegen schon anders aus. Hier werden manchmal von der Musikindustrie selbst einzelne Stücke aus einem Album ausgekoppelt und als "Teaser" umsonst zum Download angeboten. Letzten Endes ist hier immer der Einzelfall entscheidend.
Bei den üblichen Tools wie "download-helper" hat jedoch die Musikindustrie keinerlei Möglichkeit, festzustellen, wer da von youtube die Dateien runterlädt. Der Heim-PC verbindet sich über die üblichen Router direkt mit dem youtube-Portal, die Musikindustrie kann sich nicht dazwischenschalten, da sie nicht wissen kann, über welche Router und über welche IP-Adresse die Kommunikation läuft. Es ist für Außenstehende nicht feststellbar, welche IP-Adresse bei youtube die Datei xyz runtergeladen hat. Das kann im Prinzip nur youtube selbst feststellen, aber die haben naturgemäß kein Interesse daran. Wenn die auch noch freiwillig für die Musikindustrie den Wachhund spielen würden, könnten die gleich das Portal zumachen.
Also: wo kein Kläger, da kein Richter.
Das gilt auf jeden Fall solange, wie die Datei nicht wiederum auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wird.