Prosecutor
Frisch registriert
Sind die folgenden Thesen für den Regelfall konsensfähig?
1. Die Initiatoren der Straftat sitzen im Ausland. Sie sind derzeit praktisch nicht zu ermitteln, da sie über ausländische Server agieren.
2. Bei den Geschädigten werden PIN und TAN per SPAM-Mails mit der Legende einer Bankanfrage abgefragt.
3. Der Zugriff auf die Geschädigtenkonten erfolgt über unbedarfte PC-Besitzer, denen die Täter einen Trojaner untergejubelt haben, wodurch sie per "Fernwartungsprogramm" deren PCs steuern können.
4. Die Überweisungsempfänger sitzen entweder in Deutschland oder im europäischen Ausland. Sie wurde unter der Legende einer seriösen "Finanzagententätigkeit" angeworben, heben die eingegangenen Geldbeträge weisungsgemäß ab und leiten sie nach Abzug einer Provsision von 5 - 10 % per Western Union o.ä. an Empfänger in Osteuropa weiter. In der Regel wissen sie nichts vom vorausgegangenen Computerbetrug, machen sich aber wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 iVm Abs. 5 StGB strafbar.
1. Die Initiatoren der Straftat sitzen im Ausland. Sie sind derzeit praktisch nicht zu ermitteln, da sie über ausländische Server agieren.
2. Bei den Geschädigten werden PIN und TAN per SPAM-Mails mit der Legende einer Bankanfrage abgefragt.
3. Der Zugriff auf die Geschädigtenkonten erfolgt über unbedarfte PC-Besitzer, denen die Täter einen Trojaner untergejubelt haben, wodurch sie per "Fernwartungsprogramm" deren PCs steuern können.
4. Die Überweisungsempfänger sitzen entweder in Deutschland oder im europäischen Ausland. Sie wurde unter der Legende einer seriösen "Finanzagententätigkeit" angeworben, heben die eingegangenen Geldbeträge weisungsgemäß ab und leiten sie nach Abzug einer Provsision von 5 - 10 % per Western Union o.ä. an Empfänger in Osteuropa weiter. In der Regel wissen sie nichts vom vorausgegangenen Computerbetrug, machen sich aber wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 1 iVm Abs. 5 StGB strafbar.