Kernforderungen des VATM - Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V.
Keine Ausweitung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit
( Dies würde zu einer deutlichten Preissteigerung wegen des nicht abschätzbaren Haftungsrisikos führen. )
(Nur) Einmalige unentgeltliche Sperre
( Eine einmalige unentgeltliche Sperrmöglichkeit wäre ein denkbarer Kompromiss, der Missbrauch durch einzelne Kunden und damit ausufernde und unkalkulierbare Kosten verhindert.)
Keine Verpflichtung zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN) für Onlineverbindungen und bei Prepaid-Produkten
( Kein Missbrauch bei Prepaid-Produkten bekannt )
Keine doppelte Bill-Warning-Verpflichtung bei Premium-SMS
( Grenze von 20 € ist zu niedrig, da innovative Dienste verhindert werden;
Zusätzlicher, obligatorischer Hinweis bei 50 € ist abzulehnen: keinerlei Vorteil für Verbraucher, zusätzliche SMS hat Charakter einer Belästigung („gesetzliches SPAM“).
Keine Preisansageverpflichtung bei Call-by-Call
( Benachteiligung der CbC-Anbieter gegenüber DTAG, die trotz regelmäßig höherer Preise keiner Preisansageverpflichtung unterliegt;
Sehr geringes Missbrauchspotenzial )
Keine Vorab-Preisansage bei 0137-Diensten
( nachträglichen Preisansage hat sich bewährt und schließt frühere vereinzelte Beschwerdefälle praktisch aus (2004 über einen Zeitraum von 11 Monaten nur 627 Fälle bei monatlich mehreren Millionen Anrufen gegenüber der RegTP;
Dienste werden oft bei Abstimmungen angewendet („Superstar“), bei denen der Verbraucher seine Stimme schnell abgeben und nicht zuvor eine Preisansage hören will (nachträgliche Ansage daher ausreichend).
Keine Info-SMS bei einmaligen Premium-SMS-Diensten
Keine getrennte Ausweisung der zeitabhängigen Preisbestandteile bei Kombinationstarifen
( getrennte Ausweisung ist für den Verbraucher verwirrend;
Kompromissvorschlag: 30 Euro-Grenze als alleinige Voraussetzung für Zulässigkeit der Kombitarife.)
Sicherstellung der Abrechnungsverfahren On- und Offline-Billing für Mehrwertdienste (0900)
Keine Ausweitung der Befugnisse der RegTP im Bereich der Nummernregulie-rung auf Kurzwahldienste
( Kurzwahldienste sind keine Nummern im Sinne des § 3 Nr. 13 TKG. )
Klarstellung zur einheitlichen Fakturierung von Mehrwertdiensten
( Klarstellung erforderlich, dass sowohl Teilnehmernetzbetreiber als auch Verbindungsnetzbetreiber die in § 3 Nr. 25 TKG genannten Leistungen in Rechnung stellen und einziehen dürfen, ohne dass es einer Zusatzvereinbarung (Abtretungserklärung) mit dem Inhalteanbieter bedarf.
Einheitliche Regelung führt zu Rechtssicherheit (derzeit unterschiedliche Auslegungen der Gerichte)
Anschlusssperre ab 75 Euro auf Telefonanschlüsse beschränken
( Es ist keine Begründung für die Einschränkung der Leistungsverweigerungsrechte im DSL-Bereich ersichtlich, da er nicht zur Grundversorgung zu zählen ist, die sich auf den klassischen festen Telefonanschluss beschränkt.)