B
Black-Jack
Nein, diesmal geht es nicht um "offene" WLAN-Nutzung durch unberechtigte Dritte, sondern um die absichtliche Öffnung des eigenen WLAN-Zuganges für bestimmte Andere, z.B. auf Basis eines Tauschabkommens.
In Deutschland sind Firmen unterwegs, die im vertraglichen geregelten Tausch gegen den ungehinderten Zugang auf den privaten WLAN-Router eine kostenlose Nutzung aller (privaten) WLAN-Zugänge dieses Unternehmens nicht nur in der Bundesrepublik sondern auch im Ausland anbietet.
Mal ganz abgesehen davon, das es im Nachbarschaftsumfeld es gang und gäbe ist, z.b. gegen Kostenbeteiligung und konkreter Verschlüsselungsgrundlage einer Vielzahl von Mitbewohnern den Zugang zur eigenen FLAT-Rate zu ermöglichen.
Hier muss an den §6 TKG erinnert werden, der solchen privaten Anbietern den Status eines Dienstesanbieters einräumt. Jetzt fehlt nur noch ein Jurist, der öffentlich rechtlich einen Zusammenhang zwischen einer diesbezüglichen Betreiberverantwortung und möglichen Pflichten (TKG-Beitrag § 142, TK-Überwachung nach TKÜV und verpflichtende Vorratsdatenspeicherung gemäß EU-Richtlinie bzw. demnächst StPO-Vorgabe) herstellt. Vor zwei Jahren haben selbst Insider über GEZ-Entgeltverpflichtungen für internetfähige PC gelacht! TK-Auflagen (i.d.R. auch Rückwirkend) könnten für Privatleute nicht nur exorbitant teuer, möglicherweise auch strafrechtlich relevant werden (Verstoß gegen eindeutige Betreibergrundlagen).
In Deutschland sind Firmen unterwegs, die im vertraglichen geregelten Tausch gegen den ungehinderten Zugang auf den privaten WLAN-Router eine kostenlose Nutzung aller (privaten) WLAN-Zugänge dieses Unternehmens nicht nur in der Bundesrepublik sondern auch im Ausland anbietet.
Mal ganz abgesehen davon, das es im Nachbarschaftsumfeld es gang und gäbe ist, z.b. gegen Kostenbeteiligung und konkreter Verschlüsselungsgrundlage einer Vielzahl von Mitbewohnern den Zugang zur eigenen FLAT-Rate zu ermöglichen.
Hier muss an den §6 TKG erinnert werden, der solchen privaten Anbietern den Status eines Dienstesanbieters einräumt. Jetzt fehlt nur noch ein Jurist, der öffentlich rechtlich einen Zusammenhang zwischen einer diesbezüglichen Betreiberverantwortung und möglichen Pflichten (TKG-Beitrag § 142, TK-Überwachung nach TKÜV und verpflichtende Vorratsdatenspeicherung gemäß EU-Richtlinie bzw. demnächst StPO-Vorgabe) herstellt. Vor zwei Jahren haben selbst Insider über GEZ-Entgeltverpflichtungen für internetfähige PC gelacht! TK-Auflagen (i.d.R. auch Rückwirkend) könnten für Privatleute nicht nur exorbitant teuer, möglicherweise auch strafrechtlich relevant werden (Verstoß gegen eindeutige Betreibergrundlagen).