BGH zum Beweiswert eines EVN

Lässt sich ja gut zu den manchmal ungenauen Zeitangaben einiger TK-Unternehmen verwenden, wenn diese behaupten, die Verbindung habe mehr als eine Minute betragen,
aber der EVN nur 6 Sek. aufweist ;) wie ich mich erinnere, hier mal gelesen zu haben....
 
BenTigger schrieb:
Lässt sich ja gut zu den manchmal ungenauen Zeitangaben einiger TK-Unternehmen verwenden, wenn diese behaupten, die Verbindung habe mehr als eine Minute betragen,
aber der EVN nur 6 Sek. aufweist ;) wie ich mich erinnere, hier mal gelesen zu haben....

@Ben Tigger
Bedeutend daran könnte sein, daß der BGH ohne technische Einzelfallprüfung einen EVN wegen der jährlichen Zertifizierung gem. § 5 TKV als Anscheinsbeweis für die sachliche Richtigkeit der zeitlichen Erfassung anerkannt hat. Das steht zB im Widerspruch zum Urteil des AG Siegburg, das dem Netzbetreiber nicht einmal eine Beweiserleichterung aufgrund der Zertifizierung zugebilligt hat.

Wenn der BGH einen Anscheinsbeweis ohne technische Einzelfallprüfung anerkennt, dann ist das sehr bedenklich und die Gegenseite kann sich darauf berufen.

Counselor
 
@Ben Tigger
Bedeutend daran könnte sein, daß der BGH ohne technische Einzelfallprüfung einen EVN wegen der jährlichen Zertifizierung gem. § 5 TKV als Anscheinsbeweis für die sachliche Richtigkeit der zeitlichen Erfassung anerkannt hat. Das steht zB im Widerspruch zum Urteil des AG Siegburg, das dem Netzbetreiber nicht einmal eine Beweiserleichterung aufgrund der Zertifizierung zugebilligt hat.

Wenn der BGH einen Anscheinsbeweis ohne technische Einzelfallprüfung anerkennt, dann ist das sehr bedenklich und die Gegenseite kann sich darauf berufen.

Counselor

In dem Rechtstreit ging es ja um die Frage der Rechtzeitigkeit einer Berufung und nicht um die Gebühren der DTAG.
Es konnte daher ja gar keine Einzelfallprüfung nach §16 TKV durchgeführt werden können, da dafür ja die Gebührenhöhe gerügt werden muss.

Gegen die Vermutung, dass aufgrund Sachverständigenbegutachtung nach §5TKV (die Variante der Zertifizierung des Qualitätsmanagmentes gem §5TKV ist m.E. eher was für Firmen die was zu verbergen haben) davon auszugehen ist,dass die Uhren der DTAG "richtig ticken", habe ich auch nix einzuwenden.

Viele Grüsse
Teleton
 
@Teleton

Es gibt Stimmen, die aus diesem Beschluss einen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit von Netzbetreiber Abrechnungen aus der Zertifizierung herleiten, ohne daß es einer Einzelfallprüfung bei Einwendungen des Kunden bedüfte. Die Einzelfallprüfung und die Erteilung des EVNs, sowie die Einischt in den Prüfbericht seien ein Obligo, dessen Unterlassung dann nicht mehr sehr ins Gewicht falle.

Counselor
 
Ich bin der Meinung von Teleton.

Das Urteil befaßt sich nur mit der Art der Zeitmessung, und in wie fern für die Richtigkeit der Telekom-Zeit ein Nachweis erforderlich ist - oder nicht.

§16 TKV - und was mit Art, Umfang und Nachweis damit zusammen hängt - wurde m.E. nicht mal Ansatzweise in die Überlegungen einbezogen.

Allerdings, erwarten tu ich es auch, das dieses Urteil in einem der nächsten Verfahren versuchsweise angeführt wird.
Dann kommt es auf den Richter an, wie gut er des lesens mächtig ist.
 
@Genervter

Ich bin ebefalls der Meinung, daß ohne Einzelfallprüfung bei Einwendungen des Kunden eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

Aber wie gesagt, manche vertreten eben die Meinung, es sei alles eine Obliegenheit, auf die kein klagbarer Anspruch bestehe; der Beschluss des BGH sei so zu verstehen, dass eine Verletzung des § 16 TKV faktisch keine Nachteile für den Netzbetreiber zeitige.

Ich wollte nur mal darauf hinweisen, daß es diese Ansicht gibt. Angeblich hat die RegTP das auch mal so geäußert.

Counselor
 
Counselor schrieb:
@Genervter


Aber wie gesagt, manche vertreten eben die Meinung, es sei alles eine Obliegenheit, auf die kein klagbarer Anspruch bestehe; der Beschluss des BGH sei so zu verstehen, dass eine Verletzung des § 16 TKV faktisch keine Nachteile für den Netzbetreiber zeitige.

Ich wollte nur mal darauf hinweisen, daß es diese Ansicht gibt. Angeblich hat die RegTP das auch mal so geäußert.

Counselor

Selbst wenn es sich "nur" um eine Obliegenheit handelt ( der Unterschied zur Pflicht ist, dass die Erfüllung einer Obliegenheit nicht erzwungen sprich eingeklagt werden kann),halte ich den weiteren Schluss das eine Verletzung von Obliegenheiten unbeachtlich ist, für falsch. Der Betroffene muss dann halt die negativen Folgen der Nichterfüllung tragen die er durch Erfüllung der Obliegenheiten hätte abwenden können. Das Telekommunikationsunternehmen kann sich dann halt nicht auf den Anscheinsbeweis berufen, der ansonsten möglicherweise zum tragen käme.

BTW, sollen die Vertreter der von Dir genannten Ansicht doch mal versuchen bei Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt eines Versicherungsfalles der Versicherung klarzumachen, macht doch nix sind ja eh nur nicht einklagbare Obliegenheiten,kann ja nicht so wild sein.

Gruss
Teleton
 
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