BGH zu Vertragsverhältnissen (28.07.05 – III ZR 3/05)

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Der BGH hat ein schönes neues Urteil verfasst.

Kurzfassung gem. Pressemitteilung 115/05:
Bundesgerichtshof entscheidet über Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Beklagte war Inhaber eines Telefonanschlusses, den ein großes Telekommunikationsunternehmen (sog. Teilnehmernetzbetreiber) bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekommunikationsanbieters die Zahlung von Entgelten für Verbindungen zu Mehrwertdienstenummern (0190- und 0900-Nummern). Dieser Anbieter stellte als sog. Verbindungsnetzbetreiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekommunikationsnetzen her. Ferner war das Unternehmen als Plattformbetreiber Inhaber von Mehrwertdienstenummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe beziehungsweise Interneteinwahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefonanschluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen.

Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene Mehrwertdienste über den Verbindungsnetzbetreiber und die von ihm betriebene Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen dem Telefonanschlussinhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber andererseits komme durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsdienstleistungen zustande.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt. Zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilnehmernetzbetreiber und dem Mehrwertdiensteanbieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbindungsnetzbetreiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Plattformbetreiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines Erfüllungsgehilfen des Teilnehmernetzbetreibers oder des Mehrwertdienstanbieters ohne eigenen vertraglichen Vergütungsanspruch dar.

Urteil vom 28. Juli 2005 – III ZR 3/05

AG Brandenburg - 37 C 341/04 ./.LG Potsdam - 7 S 132/04

Karlsruhe, den 18. August 2005
Auf einen Beispielsfall angewendet, sagt der BGH dieses ... (hier klicken)
 
:thumb: Tolles Urteil.
Verbindungsnetzbetreiber hat keinen Anspruch weil das Angebot des Verbrauchers nicht an ihn ging, Teilnehmernetzbetreiber hat keinen weil die gar keinen Vertrag mit Verbraucher wollten (zu welchen Bedingungen auch).
Also muss der Inhalteanbieter selber ran um Kohle geltend zu machen.

Wie das wohl von den diversen Mehrwertnummerbrokern aufgenommen wird, zum Glück habe ich keine Aktien von denen. :lol:
 
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