TSCoreNinja
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Wenn man etwas von einem kommerziellen Anbieter ersteigert, kann man es also zurueckgeben.
Zitat aus einem www.golem.de Artikel
TSCN
Zitat aus einem www.golem.de Artikel
Gruesse,BGH: Widerrufsrecht gilt auch für eBay-Auktionen
Gewerbliche Anbieter müssen eBay-Kunden Widerrufsrecht einräumen
Verbrauchern, die bei Online-Auktionen wie eBay Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, steht bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zu, das entschied jetzt der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) und stärkt somit die Rechte von Verbrauchern in Bezug auf eBay-Auktionen.
Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte bei eBay "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß §312d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen auf Grund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internetauktionen gemäß §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§156)" geschlossen werden.
Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Internetauktion von eBay verneint. Auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses handle es sich bei den Online-Auktionen bei eBay nicht um Versteigerungen im Sinne des §156 BGB. Die Ausschlussregelung des §312d Abs. 4 Nr. 5 BGB gelte daher in diesem Fall nicht.
Nach §156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. Ein solcher Zuschlag fehle aber bei eBay-Auktionen. Der Vertrag kommt hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag nach §156 BGB - zustande, so der BGH.
Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung zum einen damit, dass im Gesetzestext explizit auf §156 BGB verwiesen wird und die Regelung den Charakter einer grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung habe. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwerbe, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes, so der BGH
TSCN