Auf Thema antworten

Wenn irgendjemand etwas von Dir will (etwa Dein Rechnungsersteller, d.h. Dein Anschlußnetzbetreiber, in der Regel also die Telekom), dann muß er 1. sämtliche Tatsachen aufzeigen, welche die Grundlage irgendeiner gesetzlichen Regelung bilden, wonach ihm unter diesen Tatsachenvoraussetzungen ein Recht zusteht, das Verlangte (z.B. einen Betrag X zu zahlen) von Dir fordern zu dürfen, und 2. im Zweifel ein Gericht davon überzeugen, daß die behaupteten Tatsachen wahr sind:


"Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei."

§ 286 ZPO.


Im Falle einer Vergütungsforderung aus der Erbringung einerMehrwertdienstleistung muß vom Fordernden deshalb aufgezeigt werden, daß


1) zwischen Dir und einem Diensteanbieter X eine Vereinbarung ( über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen - Beratung, Gespräche, Darbietungen, Unterhaltung usw. - gegen eine Vergütung in Höhe X ) getroffen wurde,


2) durch Erbringen der vereinbarten Vertrags-Leistung der X einen Vergütungsanspruch in vertraglich vereinbarter Höhe gegen Dich erlangt hat


3) daß der Fordernde sich vom X diesen Vergütungsanspruch gegen Dich hat abtreten lassen, oder daß er selbst der X war.


Für 1) muß aufgezeigt werden, daß Du eine "für den X bestimmte, auf die Schließung eines Vertrags (über die Erbringung der fraglichen Dienste) gerichtete, wirksame Willenserklärung" abgegeben hast.




Bei einem Einwählsignal muß man sorgfältig unterscheiden:


aus der Sicht eines Erbringers von Telekommunikations-Verbindungsleistungen könnte bereits mit dem Nachweis der Tatsache einer (Sprach-)Verbindungsherstellung als erwiesen gelten, daß


a) vom Telekommunikationsnetz-Betreiber eine Verbindungs-Leistung erbracht wurde, die der Netzbetreiber im berechtigten Vertrauen darauf erbringen durfte, daß sich im Einwählsignal eine ihm geltende, bewußte und gewollte Bestellung seiner Vertragsleistung "Telekommunikationsverbindung" durch den Anschlußinhaber geäußert hatte,


b) durch die Erbringung der Vertragsleistung deshalb ein Vergütungsforderungsrecht entstanden ist.


Dieselbe Betrachtungsweise darf man jedoch nicht anwenden, wenn es nicht um die Telekommunikations-Dienstleistungen geht, und wenn der Dienstanbieter nicht der Telekommunikations-Netzbetreiber ist (sondern irgendein Dritter, der Dienste irgendwelcher Nicht-telekommunikativer Art anbietet).




Gelegentlich argumentieren die Fordernden ungenauerweise so, als sei der Mehrwertdienste-Anbieter in Wahrheit ein Netzbetreiber, dessen Vertrauensschutz es rechtfertige, sich bei jeder simplen Einwahl in sein Netz schon mit der vergütungsanspruchsberechtigenden Ausführung seiner Vertragsleistung "Herstellung einer Telekommunikationsverbindung" beauftragt sehen zu dürfen.


Dabei wird geflissentlich übersehen, daß die Mehrwert-Leistung gerade nicht in der Erbringung einer reinen Telekommunikationsdienstleistung "Herstellung einer Verbindung zwischen den Anschlüssen von Anrufer und (Mehrwertdienste-)Anbieter" besteht.


Folglich dürfte der Nachweis einer hergestellten Verbindung (noch) nicht als Nachweis einer zustandegekommenen Vereinbarung, und damit eines Vergütungsanspruchs gesehen werden können ( so aber gelegentlich noch die Ansicht, wonach bereits mit einer Verbindung zu einem Mehrtwertanschluß schon ein Mehrwertvergütungsanspruch erwiesen sei - mit der Folge, daß ab dann der Anschlußinhaber die Beweislast zu tragen hätte, daß die Vermutung ( der Erwiesenheit einer Bestellung) doch nicht zutrifft, oder daß sonstige Tatsachen vorliegen, die ein Forderungsrecht ausschließen.)


gal.


Zurück
Oben