Beweislast lt. Verbraucherzentrale

A

Anonymous

Hallo,

ich bin wg. eines kostenverursachenden Dialers, der sich ohne mein Wissen eingewählt hat und ca. 25 Euro Gebühren verursachte, zur Verbaucherzentrale gegangen. Dort wurde mir u.a. gesagt, dass der Netzbetreiber, sprich Deutsche Telekom, mir nachweisen muss, dass ich den Dialer bewusst genutzt habe, d.h. mich bewusst für die Einwahl mit dem Dialer entschieden habe. Da das nachzuweisen ziemlich schwer ist, wären meine Chancen - selbst vor Gericht - ziemlich gut.

Hat jemand schon Erfahrung, ob das sich wirklich so verhält?

Vielen Dank.
 
Die Erfahrung zeigt, dass es sich mit der Beweislast in Dialer-Fällen mal so, mal so verhält. Nachdem es an gesetzlichen Regelungen zu dieser Frage mangelt, haben sich mittlerweile gut 60 Gerichte u.a. mit diesem Thema beschäftigen müssen. Die überwiegende Zahl der Verfahren ging zugunsten der Verbraucher aus. Aber das will nichts heißen. Hinzu kommt, dass der gerade erst aufgedeckte Fall der Teleflate-Dialer (=Fernsteuerung des Dialers ohne Wissen des betroffenen Surfers) dem Ganzen ohnehin eine völlig neue Dimension gibt. Insofern die Antwort wie Radio Eriwan: Kommt drauf an...
 
Anonymous schrieb:
mir [wurde] u.a. gesagt, dass der Netzbetreiber, sprich Deutsche Telekom, mir nachweisen muss, dass ich den Dialer bewusst genutzt habe, d.h. mich bewusst für die Einwahl mit dem Dialer entschieden habe.

Wenn irgendjemand etwas von Dir will (etwa Dein Rechnungsersteller, d.h. Dein Anschlußnetzbetreiber, in der Regel also die Telekom), dann muß er 1. sämtliche Tatsachen aufzeigen, welche die Grundlage irgendeiner gesetzlichen Regelung bilden, wonach ihm unter diesen Tatsachenvoraussetzungen ein Recht zusteht, das Verlangte (z.B. einen Betrag X zu zahlen) von Dir fordern zu dürfen, und 2. im Zweifel ein Gericht davon überzeugen, daß die behaupteten Tatsachen wahr sind:

"Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei."
§ 286 ZPO.

Im Falle einer Vergütungsforderung aus der Erbringung einerMehrwertdienstleistung muß vom Fordernden deshalb aufgezeigt werden, daß

1) zwischen Dir und einem Diensteanbieter X eine Vereinbarung ( über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen - Beratung, Gespräche, Darbietungen, Unterhaltung usw. - gegen eine Vergütung in Höhe X ) getroffen wurde,

2) durch Erbringen der vereinbarten Vertrags-Leistung der X einen Vergütungsanspruch in vertraglich vereinbarter Höhe gegen Dich erlangt hat

3) daß der Fordernde sich vom X diesen Vergütungsanspruch gegen Dich hat abtreten lassen, oder daß er selbst der X war.

Für 1) muß aufgezeigt werden, daß Du eine "für den X bestimmte, auf die Schließung eines Vertrags (über die Erbringung der fraglichen Dienste) gerichtete, wirksame Willenserklärung" abgegeben hast.

Da das nachzuweisen ziemlich schwer ist, wären meine Chancen - selbst vor Gericht - ziemlich gut.

Bei einem Einwählsignal muß man sorgfältig unterscheiden:

aus der Sicht eines Erbringers von Telekommunikations-Verbindungsleistungen könnte bereits mit dem Nachweis der Tatsache einer (Sprach-)Verbindungsherstellung als erwiesen gelten, daß

a) vom Telekommunikationsnetz-Betreiber eine Verbindungs-Leistung erbracht wurde, die der Netzbetreiber im berechtigten Vertrauen darauf erbringen durfte, daß sich im Einwählsignal eine ihm geltende, bewußte und gewollte Bestellung seiner Vertragsleistung "Telekommunikationsverbindung" durch den Anschlußinhaber geäußert hatte,

b) durch die Erbringung der Vertragsleistung deshalb ein Vergütungsforderungsrecht entstanden ist.

Dieselbe Betrachtungsweise darf man jedoch nicht anwenden, wenn es nicht um die Telekommunikations-Dienstleistungen geht, und wenn der Dienstanbieter nicht der Telekommunikations-Netzbetreiber ist (sondern irgendein Dritter, der Dienste irgendwelcher Nicht-telekommunikativer Art anbietet).

Hat jemand schon Erfahrung, ob das sich wirklich so verhält?

Gelegentlich argumentieren die Fordernden ungenauerweise so, als sei der Mehrwertdienste-Anbieter in Wahrheit ein Netzbetreiber, dessen Vertrauensschutz es rechtfertige, sich bei jeder simplen Einwahl in sein Netz schon mit der vergütungsanspruchsberechtigenden Ausführung seiner Vertragsleistung "Herstellung einer Telekommunikationsverbindung" beauftragt sehen zu dürfen.

Dabei wird geflissentlich übersehen, daß die Mehrwert-Leistung gerade nicht in der Erbringung einer reinen Telekommunikationsdienstleistung "Herstellung einer Verbindung zwischen den Anschlüssen von Anrufer und (Mehrwertdienste-)Anbieter" besteht.

Folglich dürfte der Nachweis einer hergestellten Verbindung (noch) nicht als Nachweis einer zustandegekommenen Vereinbarung, und damit eines Vergütungsanspruchs gesehen werden können ( so aber gelegentlich noch die Ansicht, wonach bereits mit einer Verbindung zu einem Mehrtwertanschluß schon ein Mehrwertvergütungsanspruch erwiesen sei - mit der Folge, daß ab dann der Anschlußinhaber die Beweislast zu tragen hätte, daß die Vermutung ( der Erwiesenheit einer Bestellung) doch nicht zutrifft, oder daß sonstige Tatsachen vorliegen, die ein Forderungsrecht ausschließen.)

gal.
 
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