Recht hast du, Dino!
Urlaub wird offensichtlich als Grund bei einem "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" doch akzeptiert. Der Antrag muss allerdings innerhalb einer Frist von 1 Woche (bei Straf- und Bußgeldverfahren), von 2 Wochen (bei Zivilsachen) bzw. von 4 Wochen (bei Steuerangelegenheiten) nach dem Wiederkommen gestellt werden.
Außerdem gilt:
1) Musste man damit rechnen, dass der Mahnbescheid in gerade diesen 2, 3, 4... Wochen des Urlaubs kommen wird, z.B. weil er für diese Zeit angekündigt oder wahrscheinlich war, dann wird Urlaub als Grund nicht anerkannt. Vielmehr muss man dafür sorgen, dass einem
- entweder solche Dinge zeitnah nachgeschickt werden, damit man fristgerecht reagieren kann,
- oder dass ein bevollmächtigter Vertreter vor Ort vorhanden ist, der fristwahrend handeln kann.
- Oder man kann der zuständigen Stelle seine Urlaubszeit vorsorglich mitteilen. Dafür sollte man sich aber GENAU erkundigen, welche Stelle tatsächlich zuständig ist. Für ganz NRW gibt es beispielsweise nur 2 für Mahnbescheide zentral zuständige Amtsgerichte: Euskirchen und Hagen.
2) Dauert die geplante Abwesenheit länger als 6 Wochen, so ist man generell dazu verpflichtet, eine der drei Möglichkeiten zu wählen - zumindest im Steuerrecht. Ob das im Zivilrecht genauso ist, habe ich auf die Schnelle nicht herausgefunden.
Quelle: Google-Suche "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand"