Aufwandsentschädigung für Verteidigung

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KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Eine immer wieder gestellte Frage lautet:

"Wer ersetzt mir eigentlich meine Zeit, die ich in Fachforen, beim Verfassen von Widersprüchen, beim Telefonmusikhören der Callcenter etc. verbringe?"

Die kurze Antwort lautet zunächst: Keiner.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob ich vertragliche Ersatzansprüche (solche aus vertraglichen Ansprüchen) oder echte Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Weiterhin ist für meine Anwaltskosten zu differenzieren, ob die Angelegenheit bei Gericht behandelt wird oder "noch" nicht rechtshängig ist.

1. Vertragliche Ansprüche
Wird von der Gegenseite ein Vertrag schlecht oder nicht erfüllt, kann ich als Gläubiger einer (Gut-)Erfüllung meinen vergeblichen Aufwand nach entsprechenden Formalien geltend machen. Dieser Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ist aber alleine auf ausgegebenes Geld (entstandene Kosten) beschränkt, für Zeit/Arbeit besteht keine Erstattungsmöglichkeit.

Dieser Anspruch kommt vorliegend wohl selten zum Tragen, da der meistvorgetragene Einwand ja gerade ist, dass kein Vertrag zu Stande kam.

2. Echte Schadensersatzansprüche
  • a. Belegbare Kosten
    Wurde ich durch den Gegner durch Pflichtverletzung, Verzug, unerlaubte Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geschädigt, kann ich ebenfalls Kosten (wirtschaftliche Nachteile), die mir hierdurch entstanden sind, geltend machen. Dies umfasst grundsätzlich Portokosten, Telefongebühren, Fahrtkosten etc., sofern sie zur Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.

    Weiterhin kann ich in engen Voraussetzungen meine Arbeitskraft ansetzen, wenn ich z.B. zur Beseitigung eines entstandenen Schadens aus eigener Fachkunde heraus tätig wurde und hierfür ein übliches Entgelt besteht. Dies könnte (Grundsatzurteile habe ich nicht entdeckt) möglicherweise z.B. für eine Neueinrichtung meiner Telefonanlage oder meines PC gelten, falls es hierfür üblicherweise Fachleute gibt, deren Zeit tarifierbar ist: Mache ich das dann selbst, erhalte ich die gleiche Vergütung. Wie gesagt, ich habe noch keine Urteile hierzu gefunden, was aber nicht heißt, dass das nicht mal versucht werden könnte.

    Schließlich besteht die Möglichkeit, den mir entgangenen Gewinn anzusetzen, den ich (was ich beweisen muss) realisiert hätte, wenn ich nicht geschädigt worden wäre (§ 252 BGB). Da auch dieser Schaden bewiesen werden muss - was wegen des Prognosecharakters gar nicht so einfach ist -, ist dies eigentlich ein Unterfall des allgemeinen Schadensersatzrechts, was hier unter a. im ersten Absatz steht.

    b. Aufgewandte Zeit
    Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung ist nicht ersatzfähig (ständige Rechtsprechung). Dieses "Opfer" muss halt jeder gleichermaßen bringen, der am allgemeinen Miteinander innerhalb unseres Staates teilnimmt.

    Im Prozess kann ich auf Antrag ggf. nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die dort angegeben Fixsätze als Erstattung erhalten - aber nur, wenn meine Teilnahme gerichtlich angeordnet wurde und ich im Ergebnis gewonnen habe. Das gilt im Übrigen auch nicht für alle Personen, z.B. für Angestellte nur eingeschänkt.

    c. Anwaltskosten
    aa. Vorgerichtliches Mandat
    Habe ich mich vorprozessual zur Forderungsabwehr eines Anwalt bedient, besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Dies gilt sogar dann, wenn dieser mir den "Sieg" (endgültiges Aufgeben der Forderung durch die Gegenseite) erkämpft. (Nur zur Klarstellung: Das ist anders, wenn er vorprozessual meine berechtigten Ansprüche gegen einen anderen durchsetzt).

    bb. Gerichtliches Mandat
    Bediene ich - was ich vor Gericht immer darf - mich bei einem gerichtlichen Verfahren eines Anwalts, gilt:

    Wer den Prozess als Verlierer wieder verlässt, zahlt den Prozess.

    Gewinne ich voll, zahlt die Gegenseite alle meine nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erstattungsfähigen Kosten - und die ihres Anwalts auch. Verliere ich, zahle ich beide Anwälte voll. Endet der Prozess irgendwo dazwischen (teilweise Verurteilung, teilweise Klageabweisung), wird üblicherweise "gequotelt", also dem Prozentsatz des Siegens:Unterliegens entsprechend werden alle Anwaltskosten auch verteilt.

    Ein Gerichtsverfahren endet am häufigsten durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme. Beim Urteil wird durch das Gericht festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat, beim Vergleich wird sich darauf geeinigt - und bei der Klagerücknahme gibt der Kläger auf und muss die Kosten der (ja wohl unberechtigten) Klage voll zahlen - er verliert also vom Ergebnis her.

    Wer übrigens Mahnbescheid beantragt und nach dem Widerspruch nix mehr unternimmt, ist zunächst fein raus: Es gibt dann keine gerichtliche Entscheidung mehr. Der Anwalt des Beklagten (wir sind ja im Gerichtsverfahren) kann dann prozessual nur seinerseits in das streitige Verfahren überleiten (den Prozess zur Weiterführung bringen), um seine Kosten geltend zu machen - dann wird aber auch (wieder) über die Hauptsache gestritten (Risiko). In diesen Fällen empfiehlt sich daher oft, die Angelegenheit als "vorgerichtliches Mandat" (s.o. aa.) zu betrachten und auf die Erstattung zu verzichten. Die Kosten sind ja meistens die Gleichen.

    cc. Erst vorgerichtlich, dann gerichtlich
    Hier gilt im Ergebnis das unter bb. Gesagte: Da die vorgerichtlichen Kosten auf die gerichtlichen Kosten zumindest teilweise "angerechnet" werden (der Anwalt also hauptsächlich die gerichtlichen Gebühren verlangen kann, wenn er nicht den Teil der vorgwerichtlichen Kosten als echten Schadensersatz geltend gemacht hat), folgt der Erstattungsanspruch dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens.
Diese Schadensersatzerstattungsregelungen resultieren übrigens aus § 249 BGB und den Paragrafen dahinter.


Noch eine Anmerkung: Wer bei der Kostenerstattung entstandene Kosten behauptet, die ihm nicht oder nicht notwendig entstanden sind, begeht (versuchten) Prozessbetrug - § 263 StGB. Und unter Umständen noch eine Urkundenfälschung - § 267 StGB. Und hier im Forum wollen wir doch angreifen, nicht uns angreifbar machen ...

Diese Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Geltung für jeden Lebenssachverhalt. Sie soll lediglich einen Überblick verschaffen und als Link genutzt werden können, wenn erneut die oben beschriebene Frage auftaucht.
 
Zusatz zum Teilpunkt Keine Anwaltskostenerstattung bei erfolgreicher außergerichtlicher Rechtsverteidigung

Wer zahlt den Anwalt, wenn man sich außergerichtlich erfolgreich gegen einen Anspruchsteller verteidigt? Kann man die Rechtsanwaltsgebühren dem Gegner in Rechnung stellen?

Der Verlierer zahlt die Zeche... Dieser sich aus § 91 ZPO ergebene Grundsatz gilt für das gerichtliche Verfahren fast uneingeschränkt. Wer vor Gericht obsiegt, muss sich um seine Anwaltskosten keine Sorgen machen, denn die hat der unterlegene Gegner zu tragen - wie auch seinen eigenen Anwalt und die Gerichtskosten. Doch was gilt, wenn der Rechtsstreit außergerichtlich beigelegt wird?

Zunächst ist man versucht, Gleiches auch für diesen Fall anzunehmen. Doch das materielle Zivilrecht kennt keine Norm, die dem "Gewinner" im außergerichtlichen Verfahren die Anwaltskosten zu Lasten des Gegners abnimmt. Zwar können die Kosten der Rechtsverfolgung unter Umständen dem Gegner unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder des Schadensersatz in Rechnung gestellt werden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Schuldner erst durch Einschaltung eines Anwaltes zur Zahlung bewegt werden kann.

Problematischer ist jedoch der Fall, wenn man sich in der Rolle des Verteidigers wiederfindet. Kann man dem Gegner auch die Anwaltskosten in Rechnung stellen, wenn man unberechtigt in Anspruch genommen wird und sich erfolgreich gegen den Anspruchsteller verteidigen kann?

Nicht selten werden Bürger mit anwaltlichen Zahlungsaufforderungen oder Abmahnungen konfrontiert; häufig handelt es sich hierbei schlicht um einen Irrtum, z.B. eine Namensverwechslung. In diesen Fällen stehen oft sogar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen über nicht unerhebliche Beträge im Raum. Gerade Inkassodienste "fackeln" nicht lange und stellen mutmaßlichen Schuldnern, deren Adressen sie häufig nur über die Telefonauskunft oder die Post in Erfahrung gebracht haben, Zahlungsaufforderungen zu. Der so in Anspruch genommene Bürger, der sich zu seiner außergerichtlichen Verteidigung seinerseits der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass er nicht auf seinen Anwaltskosten "sitzen bleibt". Schließlich wurde er zu Unrecht in die Rolle des Verteidigers gedrängt.

Die Rechtsprechung billigt dem zu Unrecht in Anspruch genommenen Bürger hingegen keinen Schadensersatz gegen den Anspruchsteller bei erfolgreicher außergerichtlicher Rechtsverteidigung zu. Eine dem § 91 ZPO vergleichbare Norm fehlt im materiellen Zivilrecht. Es muss also auf die allgemeinen vertraglichen oder deliktischen Ansprüche zurückgegriffen werden. Im Rahmen eines Vertragsverhältnis, z.B. bei ungerechtfertigter Kündigung oder Abmahnungen im Rahmen einer vertraglichen Langzeitbeziehung, steht dem Verteidiger möglicherweise ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zur Seite.

Wie ist jedoch zu entscheiden, wenn Gläubiger und der zu Unrecht in Anspruch genommene angebliche Schuldner in keinem vertraglichen Näheverhältnis stehen, etwa bei der Zustellung einer Zahlungsaufforderung an den falschen "Schuldner" aufgrund einer Verwechslung (Namensgleichheit o.ä.)? In Betracht kommt in diesem Falle ein deliktischer Anspruch gemäß §§ 823 ff. BGB. Da das Deliktsrecht des BGB jedoch nicht das Vermögen als solches schützt, sondern lediglich die in § 823 BGB normierten Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum) sowie sonstige absolute Rechte (Persönlichkeitsrecht, Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ...), wird ein Schadensersatzanspruch häufig auch an diesen Einschränkungen scheitern.

Diskutiert wird daher ein Anspruch aus § 91 ZPO analog. Indessen wird ein solcher Anspruch von der Rechtsprechung abgelehnt, da keine systemwidrige Regelungslücke vorliege (vgl. BGH NJW 1988, 2032).

Der zu Unrecht in Anspruch genommene Bürger hat daher keine Chance die Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverteidigung auf den "Störer" abzuwälzen. Die Rechtsprechung des BGH ist vor dem Hintergrund der Intention des ZPO-Reform-Gesetzgebers problematisch. Ziel der ZPO-Reform war es, die außergerichtliche Streitbeilegung zu fördern und die Gerichte zu entlasten. Indessen kann kein Anwalt seinem Mandaten raten, bei unberechtigter Inanspruchnahme eine außergerichtliche Streitbeilegung herbeizuführen. Im Gegenteil: um eine ungünstige Kostenfolge abzuwenden, wird er bei einer offenkundig unberechtigten Inanspruchnahme durch einen Dritten seinem Mandanten anraten, sich verklagen zu lassen. Nach Abweisung oder Zurücknahme der Klage kann er seine Kosten dem Gegner in Rechnung stellen.

Sicher ist dieser Weg weder im Sinne der Parteien noch des Gesetzgebers.

Aber so ist er nun einmal.
 
AW: Aufwandsentschädigung für Verteidigung

Zu den vorstehenden Erläuterungen gib es zwischenzeitlich in Bezug auf Einschüchterungsfallen erfreulicherweise einige Ausnahmen in Einzelfällen:

Abo-Fallen: Inkasso-Anwältin muss Schadensersatz zahlen: computerbetrug.de und dialerschutz.de
Nachdem die Münchner Inkasso-Rechtsanwältin trotzdem versuchte, bei dem Opfer Geld einzutreiben, machte sie sich, so das Amtsgericht (Urteil v. 12.08.2009 - Az. 9 O 93/09), der "Beihilfe zu einem versuchten Betrug" schuldig. Sie müsse dem Betroffenen also Schadensersatz bezahlen - nämlich die Kosten für seinen Rechtsanwalt. Auch die Prozesskosten in Höhe von rund 150 Euro wurden der Inkasso-Anwältin vom Gericht auferlegt.
Opfer wehrte sich: Opendownload.de gibt auf: computerbetrug.de und dialerschutz.de
Er weigerte sich, die 96 Euro für den 12-Monats-Zugang zu bezahlen und ließ die Forderung über seine Anwaltskanzlei Richter in Berlin zurückweisen. Als die Betreiber von Opendownload.de daraufhin ihren Inkassoanwalt Olaf Tank einschalteten, ging das Opfer noch einen Schritt weiter: Sein Anwalt erhob vor Gericht negative Feststellungsklage. Heißt: Ein Gericht sollte ausdrücklich feststellen, dass den Betreibern von Opendownload.de kein Geld zusteht.

Die Opendownload-Chef schalteten nun ihren Münchner Anwalt ein. Der erklärte auf 15 Seiten, warum seiner Meinung nach Anmeldung und Vertragsschluss auf Opendownload.de korrekt abliefen und Opfer folglich bezahlen müssten.

Doch das Amtsgericht Mannheim glaubte davon kein Wort. Weil der Anwalt im ersten Prozess nicht zur Verhandlung kam, erging gleich einmal ein Versäumnisurteil. Darin stellte das Gericht fest, dass das Opendownload-Opfer die 96 Euro nicht bezahlen müsse.
 
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