KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
Eine immer wieder gestellte Frage lautet:
"Wer ersetzt mir eigentlich meine Zeit, die ich in Fachforen, beim Verfassen von Widersprüchen, beim Telefonmusikhören der Callcenter etc. verbringe?"
Die kurze Antwort lautet zunächst: Keiner.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob ich vertragliche Ersatzansprüche (solche aus vertraglichen Ansprüchen) oder echte Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Weiterhin ist für meine Anwaltskosten zu differenzieren, ob die Angelegenheit bei Gericht behandelt wird oder "noch" nicht rechtshängig ist.
1. Vertragliche Ansprüche
Wird von der Gegenseite ein Vertrag schlecht oder nicht erfüllt, kann ich als Gläubiger einer (Gut-)Erfüllung meinen vergeblichen Aufwand nach entsprechenden Formalien geltend machen. Dieser Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ist aber alleine auf ausgegebenes Geld (entstandene Kosten) beschränkt, für Zeit/Arbeit besteht keine Erstattungsmöglichkeit.
Dieser Anspruch kommt vorliegend wohl selten zum Tragen, da der meistvorgetragene Einwand ja gerade ist, dass kein Vertrag zu Stande kam.
2. Echte Schadensersatzansprüche
Noch eine Anmerkung: Wer bei der Kostenerstattung entstandene Kosten behauptet, die ihm nicht oder nicht notwendig entstanden sind, begeht (versuchten) Prozessbetrug - § 263 StGB. Und unter Umständen noch eine Urkundenfälschung - § 267 StGB. Und hier im Forum wollen wir doch angreifen, nicht uns angreifbar machen ...
Diese Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Geltung für jeden Lebenssachverhalt. Sie soll lediglich einen Überblick verschaffen und als Link genutzt werden können, wenn erneut die oben beschriebene Frage auftaucht.
"Wer ersetzt mir eigentlich meine Zeit, die ich in Fachforen, beim Verfassen von Widersprüchen, beim Telefonmusikhören der Callcenter etc. verbringe?"
Die kurze Antwort lautet zunächst: Keiner.
Zu unterscheiden ist zunächst, ob ich vertragliche Ersatzansprüche (solche aus vertraglichen Ansprüchen) oder echte Schadensersatzansprüche geltend machen möchte. Weiterhin ist für meine Anwaltskosten zu differenzieren, ob die Angelegenheit bei Gericht behandelt wird oder "noch" nicht rechtshängig ist.
1. Vertragliche Ansprüche
Wird von der Gegenseite ein Vertrag schlecht oder nicht erfüllt, kann ich als Gläubiger einer (Gut-)Erfüllung meinen vergeblichen Aufwand nach entsprechenden Formalien geltend machen. Dieser Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) ist aber alleine auf ausgegebenes Geld (entstandene Kosten) beschränkt, für Zeit/Arbeit besteht keine Erstattungsmöglichkeit.
Dieser Anspruch kommt vorliegend wohl selten zum Tragen, da der meistvorgetragene Einwand ja gerade ist, dass kein Vertrag zu Stande kam.
2. Echte Schadensersatzansprüche
- a. Belegbare Kosten
Wurde ich durch den Gegner durch Pflichtverletzung, Verzug, unerlaubte Handlung oder Geschäftsführung ohne Auftrag geschädigt, kann ich ebenfalls Kosten (wirtschaftliche Nachteile), die mir hierdurch entstanden sind, geltend machen. Dies umfasst grundsätzlich Portokosten, Telefongebühren, Fahrtkosten etc., sofern sie zur Rechtsverteidigung notwendig waren. Dies ist eine Frage des Einzelfalls.
Weiterhin kann ich in engen Voraussetzungen meine Arbeitskraft ansetzen, wenn ich z.B. zur Beseitigung eines entstandenen Schadens aus eigener Fachkunde heraus tätig wurde und hierfür ein übliches Entgelt besteht. Dies könnte (Grundsatzurteile habe ich nicht entdeckt) möglicherweise z.B. für eine Neueinrichtung meiner Telefonanlage oder meines PC gelten, falls es hierfür üblicherweise Fachleute gibt, deren Zeit tarifierbar ist: Mache ich das dann selbst, erhalte ich die gleiche Vergütung. Wie gesagt, ich habe noch keine Urteile hierzu gefunden, was aber nicht heißt, dass das nicht mal versucht werden könnte.
Schließlich besteht die Möglichkeit, den mir entgangenen Gewinn anzusetzen, den ich (was ich beweisen muss) realisiert hätte, wenn ich nicht geschädigt worden wäre (§ 252 BGB). Da auch dieser Schaden bewiesen werden muss - was wegen des Prognosecharakters gar nicht so einfach ist -, ist dies eigentlich ein Unterfall des allgemeinen Schadensersatzrechts, was hier unter a. im ersten Absatz steht.
b. Aufgewandte Zeit
Der Zeitaufwand des Geschädigten bei der außergerichtlichen Abwicklung ist nicht ersatzfähig (ständige Rechtsprechung). Dieses "Opfer" muss halt jeder gleichermaßen bringen, der am allgemeinen Miteinander innerhalb unseres Staates teilnimmt.
Im Prozess kann ich auf Antrag ggf. nach dem Gesetz zur Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die dort angegeben Fixsätze als Erstattung erhalten - aber nur, wenn meine Teilnahme gerichtlich angeordnet wurde und ich im Ergebnis gewonnen habe. Das gilt im Übrigen auch nicht für alle Personen, z.B. für Angestellte nur eingeschänkt.
c. Anwaltskosten
aa. Vorgerichtliches Mandat
Habe ich mich vorprozessual zur Forderungsabwehr eines Anwalt bedient, besteht grundsätzlich kein Erstattungsanspruch. Dies gilt sogar dann, wenn dieser mir den "Sieg" (endgültiges Aufgeben der Forderung durch die Gegenseite) erkämpft. (Nur zur Klarstellung: Das ist anders, wenn er vorprozessual meine berechtigten Ansprüche gegen einen anderen durchsetzt).
bb. Gerichtliches Mandat
Bediene ich - was ich vor Gericht immer darf - mich bei einem gerichtlichen Verfahren eines Anwalts, gilt:
Wer den Prozess als Verlierer wieder verlässt, zahlt den Prozess.
Gewinne ich voll, zahlt die Gegenseite alle meine nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) erstattungsfähigen Kosten - und die ihres Anwalts auch. Verliere ich, zahle ich beide Anwälte voll. Endet der Prozess irgendwo dazwischen (teilweise Verurteilung, teilweise Klageabweisung), wird üblicherweise "gequotelt", also dem Prozentsatz des Siegens:Unterliegens entsprechend werden alle Anwaltskosten auch verteilt.
Ein Gerichtsverfahren endet am häufigsten durch Urteil, Vergleich oder Klagerücknahme. Beim Urteil wird durch das Gericht festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat, beim Vergleich wird sich darauf geeinigt - und bei der Klagerücknahme gibt der Kläger auf und muss die Kosten der (ja wohl unberechtigten) Klage voll zahlen - er verliert also vom Ergebnis her.
Wer übrigens Mahnbescheid beantragt und nach dem Widerspruch nix mehr unternimmt, ist zunächst fein raus: Es gibt dann keine gerichtliche Entscheidung mehr. Der Anwalt des Beklagten (wir sind ja im Gerichtsverfahren) kann dann prozessual nur seinerseits in das streitige Verfahren überleiten (den Prozess zur Weiterführung bringen), um seine Kosten geltend zu machen - dann wird aber auch (wieder) über die Hauptsache gestritten (Risiko). In diesen Fällen empfiehlt sich daher oft, die Angelegenheit als "vorgerichtliches Mandat" (s.o. aa.) zu betrachten und auf die Erstattung zu verzichten. Die Kosten sind ja meistens die Gleichen.
cc. Erst vorgerichtlich, dann gerichtlich
Hier gilt im Ergebnis das unter bb. Gesagte: Da die vorgerichtlichen Kosten auf die gerichtlichen Kosten zumindest teilweise "angerechnet" werden (der Anwalt also hauptsächlich die gerichtlichen Gebühren verlangen kann, wenn er nicht den Teil der vorgwerichtlichen Kosten als echten Schadensersatz geltend gemacht hat), folgt der Erstattungsanspruch dem Ergebnis des Gerichtsverfahrens.
Noch eine Anmerkung: Wer bei der Kostenerstattung entstandene Kosten behauptet, die ihm nicht oder nicht notwendig entstanden sind, begeht (versuchten) Prozessbetrug - § 263 StGB. Und unter Umständen noch eine Urkundenfälschung - § 267 StGB. Und hier im Forum wollen wir doch angreifen, nicht uns angreifbar machen ...
Diese Zusammenstellung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder abschließende Geltung für jeden Lebenssachverhalt. Sie soll lediglich einen Überblick verschaffen und als Link genutzt werden können, wenn erneut die oben beschriebene Frage auftaucht.