thunder1902 schrieb:
Hier steht, daß man bei Dialer, die heimlich eine Verbindung aufbauen, nichts bezahlen muß:
http://www.augsburger-allgemeine.de/index.php?sptnid=125&arid=196424
Im Gesetz stand schon immer, daß derjenige alle Tatsachen beweisen muß, aus denen sich sein behauptetes Forderungsrecht (z.B. von 29,95 Euro) ergeben soll. Wer also von einem Anschlußinhaber Geld haben möchte, der muß im Zweifel beweisen
- daß der Anschlußinhaber eine Bestell-Erklärung über die Erbringung irgendwelcher Vertrags-Leistungen abgegeben hat;
- daß eine Dienstleistung in Erfüllung eines Vertrags erbracht wurde,
- dafür ein Entgelt in der geforderten Höhe vereinbart war.
Wenn der jemand ein Anbieter von Telekommunikations-Diensten war, dann wurde bisher die von ihm zu beweisende Tatsache einer wirksam gewordenen, auf die Erbringung einer Telekommunikations-Sprachverbindungsleistung gerichteten Willenserklärung schon dadurch als erwiesen angesehen, daß der Anschlußnetzbetreiber 1. die Einwahl in sein Netz vom Kundenanschluß aus, und 2. die Herstellung und Aufrechterhaltung einer TK-Verbindung zwischen Kundenanschluß und gewähltem Anschluß nachweisen konnte.
Dies wurde damit begründet, daß mit dem Nachweis einer Netz-Einwahl, Herstellung und Aufrechterhaltung einer Sprachverbindung auch die (eigentlich zu beweisende) Tatsache einer bewußten und gewollten Bestellung einer Sprachverbindungsleistung den Anschein einer Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen könne.
Außerdem dürfe ein Betreiber eines Netzes für Sprachtelekommunikationsdienstleistungen selbst ein ungewollt/unabsichtliches Netzeinwahl-Signal als eine willensmängelfreie Beauftragung durch den Anschlußinhaber verstehen, einen Anruf des gewählten Anschlusses und (bei Anrufentgegennahme) eine anschließende Verbindung herzustellen. ( Wobei eine solche Berechtigung des Netzbetreibers zu einem Vertrauen in einen willensmängelfreien Bestellungscharakter eines Einwähl-Signals vom Kundenanschluß aus nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß der Verkehrssitte gerechtfertigt sei. )
Diese Grundsätze können meines Erachtens bei Dialern/Mehrwert-Diensten nicht gelten. Ein Mehrwertanbieter wird ein eingehendes "Piiiep"-Signal auf seiner (Dialer-)Mehrwertnummer nicht ohne weiteres schon als "gewollte, (kosten)bewußte, willensmängelfreie, über die reine TK-Verbindungsleistung hiausgehende (Mehrwert-)Dienstebestellung" auffassen und mit Mehrwert-Vergütungsanspruch drauflosdienstleisten können.
Zunächst hätte er nämlich alle Umstände zu benennen, weshalb sein Vertrauen in die Richtigkeit der Bestellung bei einer eingehenden, dialerveranlaßten Anwahl seiner Mehrwertnummer gerechtfertigt sein soll. z.B. wird er ein solches Vertrauendürfen nicht schon dann für sich in Anspruch nehmen können, wenn der Anruf von einem manipulierbaren Dialer veranlaßt wird, selbst wenn er ihn zur Registrierung angemeldet und die Verordnungskonformietät des Programms in seiner angemeldeten Form versichert hat.
gal.