Mal angenommen Person X beantragt einen Kostenpflichtigen Zugang auf einer Internetseite, für die eine Telefonische Aktivierung durch PIN-Eingabe notwendig ist.Allerdings gibt er bei der Registrierung falsche Daten an u.a. Bankverbindung eines Unternehmens A und auch die Festnetz - Telefonnummer einer privat Person Z.
Unternehmen A stellt nun fest, dass auf deren Konto Geldbeträge abgebucht wurden die nicht genehmigt wurden.Daraufhin werden Nachforschungen angestellt, wer die Abbuchungen eingeleitet hat.Dabei stellt sich heraus, dass es ja eigentlich nur privat Person Z gewesen sein, da dessen Telefonnummmer angegeben wurde und der Zugang zur Internetseite eigentlich nur darüber freigeschaltet werden konnte.Doch Person Z hat dies nicht getan und der Zugang wurde trotzdem freigeschaltet bzw. wurde so erkannt und die Beiträge abgebucht.Person Z erhält trotzdem eine Vorladung, wegen Verdacht auf Überweisungsbetrug.
Eine Ermittlung des Auftraggebers anhand der IP war nicht mehr möglich, da der Zeitraum schon zu lang zurück lag.
Kann Person Z nur anhand der angegeben Telefonnummer die ihm gehörte belangt werden, oder sind weitere Beweise nötig?
Unternehmen A stellt nun fest, dass auf deren Konto Geldbeträge abgebucht wurden die nicht genehmigt wurden.Daraufhin werden Nachforschungen angestellt, wer die Abbuchungen eingeleitet hat.Dabei stellt sich heraus, dass es ja eigentlich nur privat Person Z gewesen sein, da dessen Telefonnummmer angegeben wurde und der Zugang zur Internetseite eigentlich nur darüber freigeschaltet werden konnte.Doch Person Z hat dies nicht getan und der Zugang wurde trotzdem freigeschaltet bzw. wurde so erkannt und die Beiträge abgebucht.Person Z erhält trotzdem eine Vorladung, wegen Verdacht auf Überweisungsbetrug.
Eine Ermittlung des Auftraggebers anhand der IP war nicht mehr möglich, da der Zeitraum schon zu lang zurück lag.
Kann Person Z nur anhand der angegeben Telefonnummer die ihm gehörte belangt werden, oder sind weitere Beweise nötig?