Nicht mehr ganz taufrisch die Sache. Die Prüfberichte sehen heute aber noch genauso aus. Im Verfahren ging es um nicht nachvollziehbare Auslandsverbindungen, Klägerin war eine der vier großen Mobilfunknetzbetreiberinnen. Die Sache endete durch Vergleich.
5 C 176/10
5 C
AMTSGERICHT Krefeld
BeschlussIn dem Rechtsstreit
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Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der vorgelegte Prüfbericht nicht die erforderlichen Mindestanforderungen genügt.
Der aus drei Sätzen bestehende „Prüfbericht“ nebst angehängtem Einzelverbindungsnachweis ist nicht geeignet darzulegen, dass die Abrechnung fehlerfrei erfolgt ist. Vielmehr handelt es sich offensichtlich um Standardformulierungen, die für eine Vielzahl von Fällen konzeptioniert sind. Hierfür spricht schon der Umstand, dass weder der Zeitpunkt der Überprüfung noch die Mitarbeiter welche die Prüfung vorgenommen haben sollen, genannt werden. Allein der geprüfte Zeitrau wird genannt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, welche technischen Einrichtungen geprüft wurden und in welcher Form diese Prüfung vorgenommen worden ist. Der vorgelegte Prüfbericht erweckt daher nach Auffassung des Gerichts nicht den Anschein der Richtigkeit der abgerechneten Verbindungsentgelte.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Krefeld, 22.09.2010
Amtsgericht
Richterin
ausgefertigt Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle