Strittig waren Verbindungen zum Service 0900. Nachdem schon zu §16 TKG nie endgültig geklärt wurde wie eine Prüfungsdokumentation auszusehen hat beschäftigt sich das AG Papenburg mit der Frage welche Mindestanforderungen an eine Mitteilung der Prüfungsergebnisse beim neuen §45i TKG zu stellen sind.
4 C 247/08 (IV) Verkündet durch Zustellung
AMTSGERICHT PAPENBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
hat das Amtsgericht Papenburg
im vereinfachten schriftlichen Verfahren am 30.10.2008
durch den Richter am Amtsgericht xy
für RECHT erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen,
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Begleichung der eingeforderten Telefonrechnungsgebühren.
Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom xy bis yx.2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind.
Die Klägerin kann sich nicht auf den von ihr vorgelegten „Technischen Prüfbericht nach § 45i Abs. 3 TKG“ vom xx.2007 für die Richtigkeit berufen. Hierbei handelt es sich um ein offenbar pauschal gehaltenes Schreiben für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen, wie sie von Telefonkunden hinsichtlich der Rechnungsforderungen erhoben werden, ohne dass hieraus hervorgeht, wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat. Es wird für das Ergebnis der Prüfung lediglich auf eine Anlage verwiesen, welche als Prüfprotokoll bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um den bereits zuvor erteilten Einzelverbindungsnachweis. Im Unterschied zu diesem Einzelverbindungsnachweis ist lediglich eine weitere Rubrik „Befund“ angehängt und für jede Verbindung darunter aufgeführt „kein Befund“. Welchen Inhalt die Prüfung jedoch gehabt hat und mit welchen Mitteln, wann von wem geprüft worden ist, ergibt sich auch hieraus nicht. Als Prüfungszeitraum ist im Eingang dieses Prüfprotokolls der xxxx. bis yyyyy .2007 vermerkt. Hierbei handelt es sich jedoch wohl richtigerweise nicht um die Prüfungszeit sondern um den „überprüften Zeitraum“.
Auch das als „Technischer Prüfbericht“ bezeichnete Anschreiben enthält lediglich den Hinweis, dass in dem Prüfungszeitraum Vorkommnisse nicht festgestellt worden sind, die einen Rückschluss auf Fehler in der Verarbeitung zugelassen hätten. Welche aktiven Überprüfungen hierzu jedoch unternommen worden sind, wird nicht ersichtlich.
Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, welcher Tarif vorliegend erhoben worden ist, mit welcher Tarifansage die Verbindungen zustande gekommen sein sollen und welche Leistungen unter der Rufnummer sodann erbracht worden sind. Zudem erscheint die Erfassung der Rufnummern wie in dem Einzelverbindungsnachweis aufgelistet technisch auffällig, wenn nicht gar rätselhaft. Der hierzu erhobene Einwand der Beklagtenseite, wieso einerseits die Erfassung vom xxx.2007 um xx:yy Uhr, und mithin lediglich eine Minute vor der nächsten Erfassung, nach dieser Ziffernfolge weitere 7 Ziffern erfasst sind, ist gerechtfertigt und auch nach den Kenntnissen des erkennenden Gerichts begründet. Solche unterschiedlichen Rufnummererfassungen bei identischer Ziffernfolge sind auffällig und zumindest ungewöhnlich, wenn nicht gar technisch unmöglich. Diese Auffälligkeit ist von der Klägerin aber technisch weder erläutert noch erklärt. Die Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 15.07.2008 (Bl. 52 d.A.) enthalten hierzu lediglich die pauschale Behauptung, es liege keineswegs ein Erfassungsfehler vor. Ohne nachvollziehbare und substantiierte Erläuterung dieser technischen Auffälligkeit ist jedoch der Beweisantritt „Sachverständigengutachten“ hierzu ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
Insgesamt kann daher auch aus dem so bezeichneten „Technischen Prüfbericht“ vorliegend kein Anscheinsbeweis für die Klägerin streiten.
Für die Richtigkeit der von ihr erfassten und berechneten Gebühren ist jedoch die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.
Die Klage war daher unbegründet und abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.