AG Laufen: Fehlerhafte Belehrung setzt Widerrufsfrist nicht in Lauf

118xx

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AG Laufen 3C 290/12: Fehlerhafte Belehrung setzt Widerrufsfrist nicht in Lauf; "Kündigung" kann als Widerruf ausgelegt werden.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die Klägerin ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes im Bereich einer deutschen Großstadt.
Die Beklagte hatte einen Telefon/DSL-Vertrag im Wege des Fernsabsatzes geschlossen den sie wegen Umzugs in ein nicht versorgtes Gebiet "kündigte". Die Gegenseite forderte unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH zum Kündigungsrecht bei Umzug Schadenersatz für die restliche reguläre Vertragslaufzeit.
Zum Glück für die Beklagte verwendete die Klägerin aber bei Vertragsschluss eine aus verschiedenen Gründen fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Neben dem vom Gericht gerügten Hinweis auf die Widerrufsmöglichkeit durch Rücksendung, war auch ein Hinweis auf die alte Rechtslage des §§312 d BGB enthalten (Erlöschen des Widerrufsrechts durch Inanspruchnahme der Leistung).
Die "Kündigungs"erklärung der Beklagten legte das Gericht zutreffend auch als Widerruf aus.

3 C 290/12

AMTSGERICHT Laufen

IM NAMEN DES VOLKES


In dem Rechtsstreit
Klägerin,​
Prozessbevollmächtigte:

gegen
Beklagte,​
Prozessbevollmächtigte:

wegen Forderung

erlässt das Amtsgericht Laufen durch den Richter am Amtsgericht Dr. am 24.07.2012 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe


Die Parteien streiten um Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte aus einem Telekommunikationsdienstleistungsvertrag vom x.x.2010.

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keinerlei Forderungen aus dem streitgegenständlichen Telekommunikationsdienstleistungsverhältnis zu.

Die Beklagte hat das ihr gesetzlich zustehende Widerrufsrecht mit der als Widerruf auszulegenden Kündigungserklärung vom x.x.2011 wirksam widerrufen. Dieses Widerrufsrecht war auch noch nicht verfristet, da mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. So genügt die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 360 I BGB, da insbesondere nicht darauf hingewiesen wurde, dass ein rechtzeitiger Widerruf auch durch Rücksendung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist erklärt werden kann. Dies war im vorliegenden Fall auch erforderlich, da neben den Telekommunikationsleistungen auch Equipment wie ein DSL-Splitter, eine FritzBox sowie ein FritzFon zur Verfügung gestellt wurde. Damit genügte jedoch die veraltete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 360 BGB, sodass die Widerrufsfrist von 2 Wochen durch diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt wurde.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Rechnungsbetrag aus der Rechnung vom x.x.2011 auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Wertersatzes zu, da sich die Rechnungspositionen nicht aus gezogenen Nutzungen der Beklagten zusammensetzen, sondern hauptsächlich aus einer Schadensersatzforderung wegen vorzeitiger Vertragskündigung sowie einer Summe für periodisches Bereitstellungsentgelt.

Der Kläger stehen daher gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis zu.

Mithin war die Klage abzuweisen und zu entscheiden wie tenoriert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

Dr.
Richter am Amtsgerich
 
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