Die Klägerin ist eine der vier Netzbetreiberinnnen. Bei Streitigkeiten wird stets ein "Prüfbericht" vorgelegt der aus gleichlautenden allgemeinen Ausführungen und einem etwas aufbereiteten Einzelverbindungsnachweis besteht. Strittig waren Datenverbindungen i.H.v. etwas über 1200,- .
Auf den nachfolgenden Hinweis des Gerichtes wurde die Klage zurückgenommen.
Auf den nachfolgenden Hinweis des Gerichtes wurde die Klage zurückgenommen.
2 C 510/13
Verfügung
ln dem Rechtsstreit
xxxxxxx GmbH & Co. KG gegen xxxx
wird der Gütetermin und Verhandlungstermin am 17.12.2014 verlegt auf
Freitag, 05.12.2014, 11:30 Uhr,
2. Etage, Sitzungssaal H 216, Nordwall 131, 47798 Krefeld.
Grund der Verlegung: Dienstliche Gründe.
Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:
l.
Der von der Klägerseite vorgelegte Prüfbericht erfüllt nach Ansicht des Gerichtes
nicht die Voraussetzungen des § 45 i l 2 TKG.
ll,
Unabhängig davon vertritt auch die zuständige Abteilungsrichterin die Auffassung,
dass Mobilfunkanbieter aus der Fürsorgepflicht eine Aufklärungspflicht trifft, wenn
schon bei Verkauf eines Mobilfunkgeräts die Gefahr unverhältnismäßig hoher Kosten
besteht. Dies gilt umso mehr, als dass gerade k e i n e Flatrate abgeschlossen
wurde, Denn wenn der Beklagte einerseits gerade keine Flatrate abschließt - um,
wie von der Klägerin behauptet, Kosten zu sparen - ihm dann aber eine
GPRS/UTMS Software angeboten wird, die ausschließlich dem Zweck der mobilen
Internetnutzung dient, muss ein Kostenhinweis seitens der Klägerin zwingend
erfolgen. Spätestens hätte ein solcher Hinweis innerhalb der ersten Tage der
Nutzung des Beklagten erfolgen müssen. Aufgrund der Diskrepanz zwischen dem
Internet-Tarif und dem Nutzerverhalten hätte sich dem
Telekommunikationsdiensteanbieter nämlich der Eindruck aufdrängen müssen, dass
auf Seiten des Kunden eine offensichtlich ungewollte Selbstschädigung vorlag. Denn
ein vernünftiger Kunde hätte bei diesem Nutzungsverhalten zweifellos einen
Flatrate-Tarif gewählt. Dieser Hinweis hätte innerhalb weniger Tage erfolgen
müssen. Dies ist dem Telekommunikationsdiensteanbieter aufgrund der technischen
Möglichkeiten und überlegenen Position zuzumuten.
Entsprechend der Handhabung bei Roaming-Gebühren, hätte ein solcher Hinweis
spätestens nach dem Erreichen von 50 Euro erfolgen müssen.
Ill.
Um weitere Verfahrenskosten zu sparen, schlägt das Gericht den Parteien den
Abschluss folgenden Vergleichs vor:.....