AG Krefeld, URTEIL v. 30.12.03 79 C 484/03

Zeitungsleser schrieb:

Das AG Krefeld meint:

"Die Klägerin macht mit ihrer Klage aus abgetretenem Recht Gebühren in Höhe von 352,71 EUR für 6 Internetverbindungen zu 0190-0.. Nummern geltend. .... Für einen Vertragsschluss ist aber zu fordern, dass dem Kunden, der konkludent durch die Anwahl einer Verbindung einen Vertrag schließt, die Konditionen dieses Vertrages bekannt sind; sein Wille muss gerade auf Abschluss dieses Vertrages zu diesen Gebühren gerichtet sein."

Ein Vertragschluß (mit wem eigentlich?) durch eine (dialergesteuerte?) Anwahl einer 0190-0-Rufnummer vom Anschluß des Teilnehmers aus wäre aber nicht schon deswegen belegt, weil der Teilnehmer (nachweislich) Kenntnis von den Konditionen hat, zu denen der Vertragspartner (wer?) Verträge (über welche Nicht-Telekommunikationsleistungen?) anbietet.

Voraussetzung für einen Vertragsschluß ist nämlich der Nachweis, daß aus Sicht des 0190-0-Anschlußinhabers und vermeintlichen Vertragspartners in der (vom eigenen Dialer veranlaßten?) Anwahl vom Teilnehmeranschluß aus eine "auf die Schließung eines Vertrags (worüber?) gerichtete Willenserklärung des Anschlußinhabers" erblickt werden darf/kann.

Und dieser Nachweis erscheint mit noch nicht dadurch erbracht, daß der Teilnehmer eine bewußte Anwahl nicht in Unkenntnis der dann von ihm (von wem? wofür?) geforderten Preise durchführen könnte.

gal.
 
Das AG Krefeld hat wohl übersehen, dass nach Fernabsatzrecht Informationspflichten vor und bei Vertragsschluss bestehen.

Da ein Verstoss gegen die Infopflichten nach §312e BGB keine unmittelbare Rechtfolgen hat (nach Palandt 62 Aufl. §312e Rz.: 11 soll der Vertrag ja unabhängig von der Erfüllung der Pflichten wirksam sein) geht es hier ja um die allgemeine Frage wie ein Preis Vertragsinhalt wird. Und da finde ich die Ansicht des AG Krefeld goldrichtig. Unabhängig von der Frage, ob eine Leistung erbracht wurde bzw. ein Vertrag geschlossen wurde soll die Gegenseite bei frei tarifierbaren 0190 0 Nummern erstmal beweisen wie der berechnete Tarif überhaupt Vertragsinhalt geworden sein soll.

Viele Grüsse
Teleton
 
Teleton schrieb:
Da ein Verstoss gegen die Infopflichten nach §312e BGB keine unmittelbare Rechtfolgen hat (nach Palandt 62 Aufl. §312e Rz.: 11 soll der Vertrag ja unabhängig von der Erfüllung der Pflichten wirksam sein) geht es hier ja um die allgemeine Frage wie ein Preis Vertragsinhalt wird.

Naja, ich denke GAL ging es darum, dass das Wissen um den Preis alleine keinen Vertrag macht. Und die Folgen von Verletzungen der Infopflichten können von der Verschiebung des Fristlaufs des Widerrufsrechts über c.i.c. bis zur Befreiung vom Vertrag bzw Anfechtung gehen (Hassemer, MMR 2001, 639).
 
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