Es waren Forderungen aus einem Mobilfunkvertrag sowie aus abgetretenem Recht (Klingeltonabos) strittig. Da vom klagenden Inkassobüro keine Abtretungsurkunde vorgelegt wurde war die Sache abweisungsreif. Leider brauchte das Gericht nicht mehr zur Frage Stellung zu nehmen unter welchen Voraussetzungen "Abos" wirksam werden.
Spannend und wohl auch für die kommenden Handypay-Auseinandersetzungen wichtig: Die Entgelte für Abos werden von den Mobilfunkbetreibern nur aus abgetretenem Recht geltend gemacht.
Edit: Falsches Datum berichtigt
Spannend und wohl auch für die kommenden Handypay-Auseinandersetzungen wichtig: Die Entgelte für Abos werden von den Mobilfunkbetreibern nur aus abgetretenem Recht geltend gemacht.
80 C 155/05
Verkündet am 02.September 2005
Amtsgericht Krefeld
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtstreit der
gegen
die
wegen Telekomunikationsentgelt und Schadenersatz
hat das Amtsgericht Krefeld
durch den Richter am Amtsgericht
im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO
für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet
Die Klägerin ist nicht Inhaberin der geltend gemachten Entgelt- und Schadensersatzforderung aus dem Mobilfunkvertrag zwischen der Zedentin GmbH & Co. OHG und der Beklagten betreffend die Mobilfunknummern 0176xxxxx und 0176xxxxxxy zu der Kundennummer
xxxxx gemäß § 398 BGB geworden
Die Klägerin hat weder die bestrittene Abtretung der Entgeltforderung aus der Rechnung vom 08. 10.2004 noch die bestrittene Abtretung der Schadensersatzforderung aus der anschließenden Abwicklung des Mobilfunkvertrages substantiiert dargelegt. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.08.2005 selbst. zutreffend ausführt, bedarf es hierzu der Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung in Kopie. Diese ist nicht zur Akte gelangt. Eines zusätzlichen Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht mehr.
Das Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus ist ein etwaiger auf § 611 Abs. 1 BGB beruhender Entgeltanspruch der Zedentin nicht fällig ist, weil die Klägerin (muss heißen Beklagte) mit Schreiben vom 21. Juli 2004 Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte gemäß § 16 TKV erhoben hat und die Zedentin weder einen Einzelverbindungsnachweis noch die Dokumentation einer durchgeführten technischen Prüfung vorgelegt hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TKV bei der Zedentin vorliegen, ist dies unerheblich, da sie hierdurch nicht von den Pflichten nach § 16 Abs. 1 TKV entbunden wird, vgl. LG München I, Urt. v.16.1.2.2004, AZ: 26 O 10850/03, juris Nr: KORE512512005.
Die Zedentin ist auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 TKV von ihrer Nachweispflicht entbunden. Insbesondere erfüllt der Hinweis der Zedentin auf ihren Rechnungen nicht die Anforderungen des § 16 Abs.2 S. 1 letzter Halbs. TKV. Es fehlt der konkrete Hinweis auf ,die nach § 7 Abs. 3 TDSV bestehende sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Daten der Einzelverbindungen spätestens zu löschen sind.
Zu den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion der Ziffer 7.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen fehlt hingegen jeder Vortrag.
Mithin hat sich die Beklagte gegenüber der Entgeltforderung zu Recht auf ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen.
Ein Schadenersatzanspruch steht der Zedentin ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 628 Abs. 2 BGB. Mangels fälliger Entgeltforderung war die Kündigung der Zedentin. nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst.
Die prozessualen. Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO,
Veranlassung zur Zulassung der Berufung bestand nicht, da die Entscheidung nicht auf Gründen beruht., die die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziffer 1) ZPO erfüllen.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2005 enthielt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.
Streitwert bis 600,oo Euro.
Edit: Falsches Datum berichtigt