AG Krefeld:Ohne Abtretungsurkunde und §16 TKV Doku kein Geld

118xx

Mitglied
Es waren Forderungen aus einem Mobilfunkvertrag sowie aus abgetretenem Recht (Klingeltonabos) strittig. Da vom klagenden Inkassobüro keine Abtretungsurkunde vorgelegt wurde war die Sache abweisungsreif. Leider brauchte das Gericht nicht mehr zur Frage Stellung zu nehmen unter welchen Voraussetzungen "Abos" wirksam werden.
Spannend und wohl auch für die kommenden Handypay-Auseinandersetzungen wichtig: Die Entgelte für Abos werden von den Mobilfunkbetreibern nur aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

80 C 155/05
Verkündet am 02.September 2005

Amtsgericht Krefeld
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtstreit der

gegen

die

wegen Telekomunikationsentgelt und Schadenersatz

hat das Amtsgericht Krefeld
durch den Richter am Amtsgericht
im vereinfachten Verfahren gemäß §495a ZPO
für R e c h t erkannt:


1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar


Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §313a Abs.1 S.1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet

Die Klägerin ist nicht Inhaberin der geltend gemachten Entgelt- und Schadensersatzforderung aus dem Mobilfunkvertrag zwischen der Zedentin GmbH & Co. OHG und der Beklagten betreffend die Mobilfunknummern 0176xxxxx und 0176xxxxxxy zu der Kundennummer
xxxxx gemäß § 398 BGB geworden

Die Klägerin hat weder die bestrittene Abtretung der Entgeltforderung aus der Rechnung vom 08. 10.2004 noch die bestrittene Abtretung der Schadensersatzforderung aus der anschließenden Abwicklung des Mobilfunkvertrages substantiiert dargelegt. Wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 16.08.2005 selbst. zutreffend ausführt, bedarf es hierzu der Vorlage der schriftlichen Abtretungserklärung in Kopie. Diese ist nicht zur Akte gelangt. Eines zusätzlichen Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht mehr.

Das Gericht erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass darüber hinaus ist ein etwaiger auf § 611 Abs. 1 BGB beruhender Entgeltanspruch der Zedentin nicht fällig ist, weil die Klägerin (muss heißen Beklagte) mit Schreiben vom 21. Juli 2004 Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte gemäß § 16 TKV erhoben hat und die Zedentin weder einen Einzelverbindungsnachweis noch die Dokumentation einer durchgeführten technischen Prüfung vorgelegt hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 TKV bei der Zedentin vorliegen, ist dies unerheblich, da sie hierdurch nicht von den Pflichten nach § 16 Abs. 1 TKV entbunden wird, vgl. LG München I, Urt. v.16.1.2.2004, AZ: 26 O 10850/03, juris Nr: KORE512512005.

Die Zedentin ist auch nicht gemäß § 16 Abs. 2 TKV von ihrer Nachweispflicht entbunden. Insbesondere erfüllt der Hinweis der Zedentin auf ihren Rechnungen nicht die Anforderungen des § 16 Abs.2 S. 1 letzter Halbs. TKV. Es fehlt der konkrete Hinweis auf ,die nach § 7 Abs. 3 TDSV bestehende sechsmonatige Frist, nach deren Ablauf die Daten der Einzelverbindungen spätestens zu löschen sind.

Zu den Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion der Ziffer 7.5 der allgemeinen Vertragsbedingungen fehlt hingegen jeder Vortrag.

Mithin hat sich die Beklagte gegenüber der Entgeltforderung zu Recht auf ihr Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB berufen.

Ein Schadenersatzanspruch steht der Zedentin ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 628 Abs. 2 BGB. Mangels fälliger Entgeltforderung war die Kündigung der Zedentin. nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst.

Die prozessualen. Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 708 Nr. 11,711,713 ZPO,

Veranlassung zur Zulassung der Berufung bestand nicht, da die Entscheidung nicht auf Gründen beruht., die die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 Ziffer 1) ZPO erfüllen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2005 enthielt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen, die eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.

Streitwert bis 600,oo Euro.

Edit: Falsches Datum berichtigt
 
AG Krefeld schrieb:
Ein Schadenersatzanspruch steht der Zedentin ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht aus § 628 Abs. 2 BGB. Mangels fälliger Entgeltforderung war die Kündigung der Zedentin. nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst.
Höre ich richtig, daß hierin eine ganze Menge Musik steckt - in Blick auf das mögliche Verhalten der Mobiltelcos, wenn man eine Handypayforderung nicht zahlt ... ?
:wink:
 
sascha schrieb:
Die Entgelte für Abos werden von den Mobilfunkbetreibern nur aus abgetretenem Recht geltend gemacht.

Könntest Du für Otto-Normal-User mal erklären, warum das so spannend ist?

Ich versuchs mal.
Bei der Abtretung tritt der neue Gläubiger (also das Mobilfunkunternehmen) an die Stelle des alten Gläubigers. Gemäß § 404 BGB können gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen vorgebracht werden die auch gegenüber dem alten Gläubiger galten. Der Schuldner wird hier davor geschützt das nur wegen des Verkaufes der Forderung seine Einwendungen futsch sind. Das bedeutet dass Ansprechpratner für für alle Einwendungen der Mobilfunkanbieter ist, der die Forderung durch Abtretung erworben hat. Der Kunde braucht sich nicht an den Anbieter weiterverweisen lassen.
Wer das Entgelt haben will muss auch beweisen dass ein Vertrag zustande gekommen ist. Hier liegt der grosse Unterschied zu Dialergeschichten, da wollten die Telekommunikationsunternehmen die Entgelte schon allein für das Herstellen der Verbindung. Das klappt hier nicht weil die Telekommunikationsunternehmen selber davon ausgehen, dass sie keinen eigenen sondern nur einen abgetretenen Anspruch haben. Erwerben kann ich aber nur das was tatsächlich besteht.
In einem Prozess liegt die volle Beweis und Darlegungslast dafür dass ein entsprechender Vertrag zustande kam daher beim Telekommunikationsunternehmen.
Ausserdem kann ich bei einer Abtretung verlangen dass mir zumindest die Kopie der Abtretungserklärung vorgelegt wird.
Wenn das Telekommunikationsunternehmen daher wegen strittiger Handypayentgelte die Karte sperrt muss sie in einem Gerichtsverfahren selber den vollen Beweis führen das die Forderung besteht. Ausserdem kann der Kunde wegen unzulässiger Leistungsverweiderung selber den Vertrag kündigen.

Hat der Jurist in der ersten Hilfe aber alles schon geschrieben.
 
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