Die Fa xxxxwin.xx bietet die "Automatische Teilnahme an 1500 Gewinnspielen im Internet oder per Postkarte...an" . Vertrieben wird das Angebot per Telefonanrufen bei Endverbrauchern.
Die Beklagte hatte keinerlei Kontakt mit der Fa.xxxxwin, trotzdem erhält sie Rechnungen und Mahnungen. Sodann wurde ein Inkassobüro eingeschaltet welches sich (nach erfolglose Mahntätigkeit) die Forderung abtreten lässt und einen Mahnbescheid über die Hauptforderung sowie "kreativer" Nebenforderungen (wie z.B. 25 Euro Kontoführungsgebühren) beantragt.
Da die Beklagte eine Klärung der Rechtslage wünschte beantragte sie die Durchführung des strittigen Verfahrens.
Statt die Klage zu begründen nahm die Gegenseite die Klage zurück.
Durch die Klagerücknahme steht eine Entscheidung über die materielle Rechtmässigkeit der Forderung noch aus. Sofern die Verzichtserklärung nicht rechtzeitig eingeht folgt ggf. eine negative Feststellungsklage.
Die Beklagte hatte keinerlei Kontakt mit der Fa.xxxxwin, trotzdem erhält sie Rechnungen und Mahnungen. Sodann wurde ein Inkassobüro eingeschaltet welches sich (nach erfolglose Mahntätigkeit) die Forderung abtreten lässt und einen Mahnbescheid über die Hauptforderung sowie "kreativer" Nebenforderungen (wie z.B. 25 Euro Kontoführungsgebühren) beantragt.
Da die Beklagte eine Klärung der Rechtslage wünschte beantragte sie die Durchführung des strittigen Verfahrens.
Statt die Klage zu begründen nahm die Gegenseite die Klage zurück.
Durch die Klagerücknahme steht eine Entscheidung über die materielle Rechtmässigkeit der Forderung noch aus. Sofern die Verzichtserklärung nicht rechtzeitig eingeht folgt ggf. eine negative Feststellungsklage.