AG Krefeld 2 C 399/10
Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Strittig sind Verbindungen zu 0900-Rufnummern, die als Beträge anderer Anbieter auf der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers der Beklagten verbucht waren. Die Beklagte erhob anwaltlich vertreten wenige Tage nach Zugang der Rechnung bei der in Rechnung des Teilnehmerbetreibers genannten Klägerin Einwendungen gegen die Forderung. Die Klägerin verweigerte die Durchführung einer technischen Prüfung nach § 45 i TKG und verwies darauf, dass diese durch den Teilnehmernetzbetreiber durchzuführen sei... „Eine technische Überprüfung des Anschluss beauftragen Sie bitte direkt bei dem zuständigen Telefonanbieter y“... Auf die erfolgten Einwendungen wurde dann noch mehrfach seitens der Beklagten, insbesondere auch gegenüber den außergerichtlich tätigen Rechtsanwälten der Klägerin hingewiesen. Unter dem 16.11.2010 wurde sodann Klage gegen die Beklagte erhoben. In der Klage wurde zunächst behauptet, dass seitens der Beklagten keine fristgerechten Einwendungen nach § 45 i TKG erhoben wurden und die Klägerin deshalb die einzelnen Verbindungsdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen habe löschen müssen. Die Klägerin vertritt sodann die Auffassung, dass, sofern sie zur Löschung der Verbindungsdaten nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet ist, sie nicht mehr nachweisen kann, dass der Kunde die Zahlungsverpflichtungen zu tragen hat. Aus diesem Grunde führe eine Versäumung der Einwendungsfrist des § 45 i TKG dazu, dass der Verbraucher fahrlässig die Beweismöglichkeiten der Klägerin vereitelt habe, weshalb eine Beweislastumkehr greife.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass fristgerecht Einwendungen erhoben worden waren und seitens der Klägerin die Durchführung der Prüfung nach § 45 i TKG verweigert wurde. Wer seine eigenen Beweismittel ohne Not vernichtet muss auch die entsprechenden Folgen tragen. Der weitere Vortrag der Beklagten ist im unten beigefügten Auszug aus der Klageerwiderungsschrift zu entnehmen.
Die Reaktion der Klägerin bestand dann darin die Klage ohne weiteren Kommentar zurückzunehmen.
Der Streitigkeit lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Strittig sind Verbindungen zu 0900-Rufnummern, die als Beträge anderer Anbieter auf der Rechnung des Teilnehmernetzbetreibers der Beklagten verbucht waren. Die Beklagte erhob anwaltlich vertreten wenige Tage nach Zugang der Rechnung bei der in Rechnung des Teilnehmerbetreibers genannten Klägerin Einwendungen gegen die Forderung. Die Klägerin verweigerte die Durchführung einer technischen Prüfung nach § 45 i TKG und verwies darauf, dass diese durch den Teilnehmernetzbetreiber durchzuführen sei... „Eine technische Überprüfung des Anschluss beauftragen Sie bitte direkt bei dem zuständigen Telefonanbieter y“... Auf die erfolgten Einwendungen wurde dann noch mehrfach seitens der Beklagten, insbesondere auch gegenüber den außergerichtlich tätigen Rechtsanwälten der Klägerin hingewiesen. Unter dem 16.11.2010 wurde sodann Klage gegen die Beklagte erhoben. In der Klage wurde zunächst behauptet, dass seitens der Beklagten keine fristgerechten Einwendungen nach § 45 i TKG erhoben wurden und die Klägerin deshalb die einzelnen Verbindungsdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen habe löschen müssen. Die Klägerin vertritt sodann die Auffassung, dass, sofern sie zur Löschung der Verbindungsdaten nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet ist, sie nicht mehr nachweisen kann, dass der Kunde die Zahlungsverpflichtungen zu tragen hat. Aus diesem Grunde führe eine Versäumung der Einwendungsfrist des § 45 i TKG dazu, dass der Verbraucher fahrlässig die Beweismöglichkeiten der Klägerin vereitelt habe, weshalb eine Beweislastumkehr greife.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass fristgerecht Einwendungen erhoben worden waren und seitens der Klägerin die Durchführung der Prüfung nach § 45 i TKG verweigert wurde. Wer seine eigenen Beweismittel ohne Not vernichtet muss auch die entsprechenden Folgen tragen. Der weitere Vortrag der Beklagten ist im unten beigefügten Auszug aus der Klageerwiderungsschrift zu entnehmen.
Die Reaktion der Klägerin bestand dann darin die Klage ohne weiteren Kommentar zurückzunehmen.
Klageerwiderung schrieb:......bestellen wir uns für die Beklagte.
Wir werden beantragen, die Klage wird abgewiesen.
Begründung:
Es wird bestritten, dass die streitgegenständlichen Anrufe zu „Mehrwert“-Rufnummern vom Anschluss der Beklagten geführt wurden.
Der Vortrag der Gegenseite ist völlig ohne Substanz. Wie die Gegenseite selbst feststellt, muss zumindest vorgetragen werden, welche Leistungen wann in Anspruch genommen worden sein sollen.
Ebenso wird bestritten, dass die Rechnung der X (Klägerin) auf Grundlage von Daten erstellt wurde, die zum Anschluss der Beklagten bei ihrem Teilnehmernetzbetreiber Y erfasst wurden.
Soweit die Klägerin mitteilt ihre eigenen Beweismittel vernichtet zu haben, da sämtliche Daten gelöscht wurden, bestand eine Verpflichtung zur Datenlöschung nicht. Schlicht gelogen ist die Behauptung, dass die Beklagte keine fristgemäßen Einwendungen erhoben habe. Mit diesseitigem Schreiben vom x.x.2010 wurden gegenüber der Klägerin fristgerecht Einwendungen geltend gemacht.
Beweis: diesseitiges Schreiben vom x.x.2010 Anl. B1
Die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Klägerin verweigerten Mitte März 2010 aber die technische Prüfung des Anschluss gem. § 45 i TKG und behaupteten, dass diese durch den Telefonanbieter Y zu erfolgen habe.
Beweis: 1. Zeugnis a, zu laden über die Klägerin
2. Zeugnis b, zu laden über die Klägerin
Diese Rechtsauffassung ist natürlich falsch. Der Teilnehmernetzbetreiber Y hat keinerlei Veranlassung eine technische Prüfung durchzuführen, da seine Entgelte unstrittig sind. Gegebenenfalls muss die Klägerin durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit Y sicherstellen, dass sie ihrer Pflicht zur Vorlage der technischen Prüfungsergebnisse nachkommen kann. Im übrigen hätte sie zumindest im eigenen Bereich prüfen können und müssen. Wir verweisen insoweit auf die als
Anlage B2
beigefügten zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichtes Neuss in Sachen 77 C 3418/03.
Mit diesseitigem Schreiben vom x.x.2010 wurde die Prüfungsdokumentation nochmals angefordert. Auch gegenüber den nunmehr tätigen Kollegen wurde mit Schreiben vom x.x.2010 auf die erhobenen Einwendungen hingewiesen.
Beweis: 1. diesseitiges Schreiben vom x.x.2010 Anl. B3
2. diesseitiges Schreiben vom x.x.2010 Anl. B4
Eine Vorlage der Prüfungsdokumentation erfolgte nicht.
Letztlich bestreiten wir aber auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Inhaber der Rufnummer der Klägerin ist laut Auskunft die Firma M. GmbH.
Bereits im Schreiben vom x.x.2010 war die Klägerin aufgefordert worden eine Abtretungsurkunde des Dienstanbieters vorzulegen.
In anderen Angelegenheiten wurde durch die Klägerin, sobald die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen nachgewiesen wurde, gelegentlich der gelöschte Datensatz „wiedergefunden“. Sofern auch in diesem Verfahren der Datensatz wieder auftaucht wird schon jetzt bestritten, dass es sich um Daten handelte, die zum Teilnehmerkonto/ Anschluss der Beklagten erfasst wurden. Eine Löschung der Daten ist im übrigen unglaubwürdig. Die Klägerin wird doch wissen, an welchen Dienstanbieter sie den „Mehrwertteil“ weitergibt.
Die Klage ist nach alledem unmittelbar abweisungsreif.