AG Krefeld 2 C 255/08: Anforderungen an den Prüfbericht

118xx

Mitglied
Anbei ein weiteres Urteil zu den Anforderungen an einen Prüfbericht. Das Gericht hat sich der Auffassung des AG Papenburg angeschlossen.
http://forum.computerbetrug.de/rech...45-i-telekommunikationsgesetz.html#post256884
Die Ähnlichkeiten zwischen den Urteilen sind nicht verwunderlich, handelte es sich in beiden Verfahren doch um Forderungen der selben Verbindungsnetzbetreiberin.



2 C 255/08


AMTSGERICHT Krefeld

IM NAMEN DES VOLKES



URTEIL



In dem Rechtsstreit



xxx vertreten durch

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:



gegen



Herrn

Beklagter,

Prozessbevollmächtigte:



hat das Amtsgericht Krefeld

im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO

ohne mündliche Verhandlung am 22.12.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:



1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.



Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO abgesehen.




Entscheidungsgründe



I.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist aus dem Dienstvertrag zwischen der Klägerin und der ....GmbH und aufgrund der besonderen Geschäftsbedingungen der Klägerin berechtigt, Forderung der .... GmbH gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.



II.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Begleichung der eingeforderten Telefonrechnungsgebühren.

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Telefonverbindungen von dem Festnetzanschluss des Beklagten zu den aufgeführten Zielrufnummern in der Zeit vom bis 2007 tatsächlich zustande gekommen sind und richtig erfasst und berechnet worden sind.

Die Klägerin kann sich nicht auf den von ihr vorgelegten „Technischen Prüfbericht nach § 16 Abs. 3 TKV bzw. § 45 i Abs. 3 TKG“ vom 2007 für die Richtigkeit berufen. Hierbei handelt es sich um ein offenbar pauschal gehaltenes Schreiben für eine unbestimmte Vielzahl von Reklamationen, wie sie von Telefonkunden hinsichtlich der Rechnungsforderungen erhoben werden, ohne dass hieraus hervorgeht, wer, wann und mit welchen Mitteln die Richtigkeit der Erfassung und Berechnung überprüft hat. Es wird für das Ergebnis der Prüfung lediglich auf eine Anlage verwiesen, welche aus Prüfprotokoll bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um den bereits zuvor erteilten Einzelverbindungsnachweis. Im Unterschied zu diesem Einzelverbindungsnachweis ist lediglich eine weitre Rubrik „Befund“ angehängt und für jede Verbindung darunter aufgeführt „kein Befund“. Welchen Inhalt die Prüfung jedoch gehabt hat und mit welchen Mitteln, wann von wem geprüft worden ist, ergibt sich auch hieraus nicht. Als Prüfungszeitraum ist im Eingang dieses Prüfprotokolls der bis 2007 vermerkt. Hierbei handelt es sich jedoch wohl richtigerweise nicht um die Prüfungszeit sondern um den „überprüften Zeitraum“. Auch das als „Technischer Prüfbericht“ bezeichnete Anschreiben enthält lediglich den Hinweis, dass in dem Prüfzeitraum Vorkommnisse nicht festgestellt worden sind, die einen Rückschluss auf Fehler in der Verarbeitung zugelassen hätten. Welche aktiven Überprüfungen hierzu jedoch unternommen worden sind, wird nicht ersichtlich.

Des Weiteren ist weder dargelegt noch ersichtlich, welcher Tarif vorliegend erhoben worden ist, mit welcher Tarifansage die Verbindungen zustande gekommen sein sollen und welche Leistungen unter der Rufnummer sodann erbracht worden sind. Ingesamt kann daher auch aus dem so bezeichneten „Technischen Prüfbericht“ vorliegend kein Anscheinsbeweis für die Klägerin gelten.

Für die Richtigkeit der von ihr erfassten und berechneten Gebühren ist jedoch die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie nicht geführt.

Die Klage ist daher unbegründet und abzuweisen.



III.

Die Nebenentscheidungen folgend aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert:
 
AW: AG Krefeld 2 C 255/08: Anforderungen an den Prüfbericht

DAS hätte vor Jahren einen Erdrutsch ausgelöst.
Ich hab damals durchgehalten, ohne so ein Urteil zitieren zu können. Allerdings hatte ich auch große moralische Unterstützung aus diesem Forum. Bei mir war der Fall eigentlich sehr deutlich:
Auf dem Einzelverbindungsnachweis waren mehrere Telefonate/Modemeinwahlen zeitgleich.
Bei einem Analoganschluß technisch nicht möglich.
Leider hat damals nach dem Widerspruch gegen den gerichtlichen Mahnbescheid der Vorderungssteller gekniffen.
Damals war ich froh, als die Verjährungsfrist für die Forderung dann auch noch vorbei war.

Mein Verdacht:
Dass Gerichte heute so urteilen und Blablub wie Anscheinsbweis und Beweislastumkehr nicht mehr ziehen, haben wir zu einem guten Teil diesem Forum zu verdanken!
 
AW: AG Krefeld 2 C 255/08: Anforderungen an den Prüfbericht

War das nicht riskant von der Beklagtenseite, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten?
Die mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren ist wichtig wenn die Gefahr besteht, dass das Gericht den eigenen Vortrag nicht ausreichend würdigt z.B. bei komplizierten technischen Sachverhalten. Da kann man dann in der mündlichen Verhandlung noch versuchen das Ruder herumzureißen. Wenn wie im vorliegenden Fall sehr umfangreich mit "daumendicken" Schriftsätzen die Argumente getauscht wurden kann man auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten. Insbesondere in Krefeld, da kennen sich die Richterinnen und Richter in der Materie aus.
 
AW: AG Krefeld 2 C 255/08: Anforderungen an den Prüfbericht

Gut, wenn man sich mit den Gerichten und ihren lokalen Eigenheiten auskennt.

"Daumendicke Schriftsätze" - heißt, die Gegenseite hat ebenfalls daumendicke Schriftsätze verfasst, es aber nicht geschafft, ein gültiges Prüfprotokoll beizubringen.
 
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