In der Sache geht es um die rechtlich spannende Frage, wie CallbyCall - Tarife überhaupt Vertragsinhalt werden.
Die Zedentin ist ein Abrechnungsdienstleister und Netzbetreiber und rechnet über ihre Rufnummern verschiedene Internet by Call-Tarife von Drittunternehmen ab. In dem strittigen Fall lagen nicht nachvollziehbare Verbindungsentgelte für eine Rufnummer vor, die auch von der Fa. Callando genutzt wurde. Unter anderem wurden verschiedene Tarife wie Netfife, Nettwo und Netthree über die gleiche Rufnummer abgerechnet. Welcher Tarif berechnet wurde, war dann davon abhängig, welche Benutzerkennung und Passwort im DFÜ-Netzwerk eingegeben wurden.
Im Jahre 2007 kam es bei vielen Nutzern zu einer plötzlichen Erhöhung der Internet by Call-Kosten. Diese beruhten zumeist auf folgenden Sachverhalt. Die Callando hatte ihre Einwahldaten dahingehend abgeändert, dass sofern zu den alten (teilweise garantierten) Tarifen abgerechnet werden sollte ein leicht veränderter Benutzername eingegeben werde musste, z. B. Netfive5 statt Netfive. Wer diese Änderung nicht vornahm, wurde plötzlich nicht mehr über Callando sondern über eine Firma Kimsurf zu mehrfach teureren Tarifen abgerechnet. Geschäftsführer der Firma Callando sowie der Kimsurf sowie auch des abtretenden Abrechnungsdienstleisters war die gleiche Person.
Die Forderungen wurden sodann abgetreten an eine Inkassogesellschaft, die Klage erhob.
Im Rahmen der Klage berief sich die Klägerin auf den Anscheinsbeweis der Vollständigkeit und der Richtigkeit der vorgelegten Abrechnung eines Einzelverbindungsnachweises. Es wurde behauptet, dass es eine gesetzliche widerlegbare Vermutung zugunsten des Anbieters gäbe, dass die anhand des Einzelverbindungsnachweises ermittelten Verbindungsentgelte zutreffend sind. Angeblich erstrecke sich der Anscheinsbeweis auf die korrekte Berechnung der Rechnungssumme und auf die wie aus dem Einzelverbindungsnachweis erhobenen Verbindungsdaten wie Zeitpunkt und Verbindungen.
Der Beklagte verteidigte sich mit folgenden Argumenten:
Zunächst wurde die Aktivlegitimation des technischen Dienstleisters bestritten, da die Rechnungen Callando oder Kimsurf als angeblichen Vertragspartner auswiesen und nicht den Abrechnungsdienstleister.
Des weiteren enthielt der Einzelverbindungsnachweis in der Fusszeile einen Hinweis, dass die Datei ausschließlich der internen Verwendung durch Inkassopartner dient. Insoweit lässt sich schon bezweifeln, dass eine derartige „Geheimdatei“ überhaupt als Einzelverbindungsnachweis anzusehen ist, der für irgendwas Beweis antreten kann .
Des weiteren wurde bestritten, dass „die abgerechneten Tarife“ vor den strittigen Anwahlen irgendwo veröffentlicht worden sind. Die Klägerin hat nichtmal im Einzelnen dargelegt, wann und wo eine Veröffentlichung der Tarife erfolgt sein soll.
Bezüglich des von der Gegenseite behaupteten Anscheinsbeweis zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung wurde klargestellt, dass ein derartiger Anscheinsbeweis nicht besteht. Bei den strittigen Rufnummern handelt es sich um frei tarifierbare Rufnummern. Eine allgemeine Überzeugung, dass hier stets die richtigen Tarife abgerechnet wurden, kann sich nicht gebildet haben. Der üblicherweise im Telekommunikationsrecht anzuwendende Anscheinsbeweis erfasst daher nur die Verbindungsdaten, nicht aber den zugrundeliegenden Tarif.
Des weiteren wurde vorgebracht, dass der Beklagte außergerichtliche Einwendungen aus technischer Sicht erhoben hatte und gleichwohl keine Dokumentation nach §16 TKV (heute § 45i TKG) vorgelegt wurde.
Letztlich wurde noch gerügt, dass die Einzelverbindungsnachweise unvollständig sind, da die entscheidenden Daten für die Abrechnung der Tarife fehlten. Sofern der Tarif davon abhängt, welche Benutzerkennung/Passwort verwendet wurde, gehört auch die angeblich verwendete Benutzerkennung zu den in Einzelverbindungsnachweis mitzuteilenden Daten.
Hier ließ es die Klägerin dann nicht auf eine gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Probleme ankommen und nahm die Klage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zurück.
In der weiteren Auseinandersetzung wurde dann „aus Kulanz“ auf die Forderung verzichtet.
Die Zedentin ist ein Abrechnungsdienstleister und Netzbetreiber und rechnet über ihre Rufnummern verschiedene Internet by Call-Tarife von Drittunternehmen ab. In dem strittigen Fall lagen nicht nachvollziehbare Verbindungsentgelte für eine Rufnummer vor, die auch von der Fa. Callando genutzt wurde. Unter anderem wurden verschiedene Tarife wie Netfife, Nettwo und Netthree über die gleiche Rufnummer abgerechnet. Welcher Tarif berechnet wurde, war dann davon abhängig, welche Benutzerkennung und Passwort im DFÜ-Netzwerk eingegeben wurden.
Im Jahre 2007 kam es bei vielen Nutzern zu einer plötzlichen Erhöhung der Internet by Call-Kosten. Diese beruhten zumeist auf folgenden Sachverhalt. Die Callando hatte ihre Einwahldaten dahingehend abgeändert, dass sofern zu den alten (teilweise garantierten) Tarifen abgerechnet werden sollte ein leicht veränderter Benutzername eingegeben werde musste, z. B. Netfive5 statt Netfive. Wer diese Änderung nicht vornahm, wurde plötzlich nicht mehr über Callando sondern über eine Firma Kimsurf zu mehrfach teureren Tarifen abgerechnet. Geschäftsführer der Firma Callando sowie der Kimsurf sowie auch des abtretenden Abrechnungsdienstleisters war die gleiche Person.
Die Forderungen wurden sodann abgetreten an eine Inkassogesellschaft, die Klage erhob.
Im Rahmen der Klage berief sich die Klägerin auf den Anscheinsbeweis der Vollständigkeit und der Richtigkeit der vorgelegten Abrechnung eines Einzelverbindungsnachweises. Es wurde behauptet, dass es eine gesetzliche widerlegbare Vermutung zugunsten des Anbieters gäbe, dass die anhand des Einzelverbindungsnachweises ermittelten Verbindungsentgelte zutreffend sind. Angeblich erstrecke sich der Anscheinsbeweis auf die korrekte Berechnung der Rechnungssumme und auf die wie aus dem Einzelverbindungsnachweis erhobenen Verbindungsdaten wie Zeitpunkt und Verbindungen.
Der Beklagte verteidigte sich mit folgenden Argumenten:
Zunächst wurde die Aktivlegitimation des technischen Dienstleisters bestritten, da die Rechnungen Callando oder Kimsurf als angeblichen Vertragspartner auswiesen und nicht den Abrechnungsdienstleister.
Des weiteren enthielt der Einzelverbindungsnachweis in der Fusszeile einen Hinweis, dass die Datei ausschließlich der internen Verwendung durch Inkassopartner dient. Insoweit lässt sich schon bezweifeln, dass eine derartige „Geheimdatei“ überhaupt als Einzelverbindungsnachweis anzusehen ist, der für irgendwas Beweis antreten kann .
Des weiteren wurde bestritten, dass „die abgerechneten Tarife“ vor den strittigen Anwahlen irgendwo veröffentlicht worden sind. Die Klägerin hat nichtmal im Einzelnen dargelegt, wann und wo eine Veröffentlichung der Tarife erfolgt sein soll.
Bezüglich des von der Gegenseite behaupteten Anscheinsbeweis zur Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung wurde klargestellt, dass ein derartiger Anscheinsbeweis nicht besteht. Bei den strittigen Rufnummern handelt es sich um frei tarifierbare Rufnummern. Eine allgemeine Überzeugung, dass hier stets die richtigen Tarife abgerechnet wurden, kann sich nicht gebildet haben. Der üblicherweise im Telekommunikationsrecht anzuwendende Anscheinsbeweis erfasst daher nur die Verbindungsdaten, nicht aber den zugrundeliegenden Tarif.
Des weiteren wurde vorgebracht, dass der Beklagte außergerichtliche Einwendungen aus technischer Sicht erhoben hatte und gleichwohl keine Dokumentation nach §16 TKV (heute § 45i TKG) vorgelegt wurde.
Letztlich wurde noch gerügt, dass die Einzelverbindungsnachweise unvollständig sind, da die entscheidenden Daten für die Abrechnung der Tarife fehlten. Sofern der Tarif davon abhängt, welche Benutzerkennung/Passwort verwendet wurde, gehört auch die angeblich verwendete Benutzerkennung zu den in Einzelverbindungsnachweis mitzuteilenden Daten.
Hier ließ es die Klägerin dann nicht auf eine gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Probleme ankommen und nahm die Klage „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ zurück.
In der weiteren Auseinandersetzung wurde dann „aus Kulanz“ auf die Forderung verzichtet.