AG Gifhorn: Noch ein negatives Urteil

A

Anonymous

Wie www.dialerundrecht.de zu entnehmen ist, gibt es schon wieder ein negatives Urteil. Auch hier hat sich die beklagte Partei vor Gericht anscheinend nicht allzu geschickt vehalten. Wenigstens wurden die Mahnkosten vom Gericht gekürzt. Aus den Ausführungen des Gerichtes lässt sich auch herauslesen, dass es sehr wichtig ist, immer sofort und mit möglichst nachvollziehbarer Begründung Einspruch zu erheben. Daraus folgt: Sicherheitshalber immer reagieren und Einsprüche immer genau begründen.


http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggifhorn160503.htm
AMTSGERICHT GIFHORN

URTEIL
33 C 497/03 (VIl)


hat das Amtsgericht Gifhorn (...)im schriftlichen Verfahren am 16.05.2003 für Recht erkannt:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszins hierauf seit dem 06.05.2002 sowie 17,25 € Inkassokosten zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschlossen: Der Streitgegenstandswert für
das Verfahren wird auf 34,99 € festgesetzt.


Tatbestand:


Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 34,99 € aus
§ 398 BGB in Verb. mit einem Telekommunikationsvertrag. Der Beklagte
schloss gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen und
Netzbetreiber einen Telekommunikationsvertrag ab, aufgrund
dessen er das Netz der Zedentin am 15.03.2002 nutzte und hierbei
Telefongebühren in Höhe von 34,99 € verursachte.

Aufgrund des Telekommunikationsvertrages war er verpflichtet, die entsprechenden
Gebühren zunächst an zu zahlen, die ihre diesbezüglichen Ansprüche jedoch an die
Klägerin abgetreten hat, die nunmehr Inhaber dieser Forderung ist. Soweit der Beklagte
hier die Behauptung aufgestellt hat, dass nicht er selbst die Gebühren verursacht
habe, sondern ein Dialer dazwischengeschaltet gewesen sei, hat er für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Hier hätte es mindestens konkreterer Ausführungen dazu bedurft,
aufgrund welcher Umstände der Beklagte der Auffassung war, dass nicht er, sondern ein
Dritter die se Gebühren verursachte. Der Beklagte hat jedoch keine Ausführungen
dazu gemacht, aus welchen Gründen er die Gebühren selbst nicht verursacht haben
könnte. Insbesondere hat er auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein Dritter die
Telefongebühren verursachte, so dass die Abrechnung über seinen Anschluss zu
Unrecht erfolgt sei.

Weiterhin hat die Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung
von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf den ausgeurteilten Betrag
seit dem 06.05.2002. Die Firma stellte die Forderung dem Beklagten mit Rechnung vom
15.03.2002 in Rechnung. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geriet der Beklagte deshalb
spätestens 30 Tage ab Zugang dieser Rechnung mit der Zahlung in Verzug, wobei
eine Postlaufzeit von einem Tag zugrunde gelegt wird. Spätestens zum 06.05.2002
befand sich der Beklagte deshalb mit der Zahlung im Verzug und war gemäß § 288
BGB verpflichtet, auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen zu zahlen. Die Zinshöhe
beläuft sich dabei auf 5 % über dem Basiszins als dem gesetzlichen Zinssatz.

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte an die Klägerin
aus abgetretenem Recht die Inkassokosten in Höhe von 17,25 € zu zahlen. Die
Inkassokosten sind als Auskunfts- und Kontoführungskosten der Klägerin, die
zunächst als Inkassounternehmen beauftragt war, entstanden. Die Beauftragung erfolgte
nach Verzugseintritt, so daß die Inkassokosten als Verzugsschaden auch zu
ersetzen sind. Grundsätzlich gilt hierbei, daß Inkassokosten maximal in Höhe einer
7,5-Zehntel-Gebühr eines alternativ zu beauftragenden Rechtsanwaltes zu erstatten
sind. Die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten hält sich deutlich unter
diesem Rahmen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Da die Forderung zunächst
unbestritten war, war die Einschaltung eines Inkassobüros auch zulässig und stellte
keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.

Soweit die Klägerin darüber hinaus Mahnkosten begehrt, war die Klage
abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, daß mehrere
Mahnungen im Abstand von vier Wochen erfolgt seien. Dies genügt einem
ordnungsgemäßen Vortrag jedoch nicht. Insoweit hätte die Klägerin deutlich
ausführen müssen, an welchem Tag konkret die Mahnung erfolgte. Mangels derart
hinreichend konkreter Angaben kam eine Schätzung von Mahnkosten nach § 287 ZPO
auch nicht in Betracht. § 287 ZPO dient lediglich zur Abschätzung der Höhe von
Schadenskosten, kann aber nicht den Vortrag in substantiierter Form zur
Entstehung dem Grunde nach ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2
ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG in Verb, mit § 3 ZPO.
 
Das Urteil ist in in verschiedener Hinsicht merkwürdig:

1: Die Summe um die es ging ist relativ klein
2: Die Verteidigung (davon kann man hier eigentlich gar nicht sprechen) war so dilettanisch ,
daß man nur verwundert sein kann , warum jemand bei dieser Vorgehensweise überhaupt vor Gericht zieht

Auf Grund dieser seltsamen Tatbestände könnte man durchaus sich vorstellen, daß sich
hier jemand im "guten Einvernehmen" sich wie ein Lamm zur Schlachtbank hat führen lassen.
Dabei besteht weder ein finanzielles noch ein juristisches Risiko, da so etwas ja überhaupt nicht nachweisbar ist.
Die "Breitenwirkung" solcher Urteile ist aber bekanntlich enorm, welcher Laie kann so ein Urteil
verstehen und beurteilen. Ich werd das dumpfe Gefühl nicht los , daß hier immer und immer wieder
die Phantasie gewisser Kreise "Lobby- und Marketingarbeit" zu leisten völlig unterschätzt wird :bandit

Jupp
 
Urteil Gifhorn

@jupp11:
1.)Die beklagte Partei (der Verbraucher) hat sich wirklich nicht geschickt vehalten; siehe Ausgangsposting. Wahrscheinlich wollte die beklagte Partei einfach "den Kopf in den Sand" stecken. Eine "Verschwörung" würde ich hier nicht vermuten.

2.) Der Anbieter ist zu Gericht gezogen, nicht der Verbraucher.

Vielleicht dachte ja die beklagte Partei, es würde wegen so einer Summe niemand klagen, allerdings sind die Anbieter offensichtlich keinesfalls bereit auf ihr Geld zu verzichten.

Nochmals die Lehre aus dem Urteil:
Im Zweifelsfall sicherheitshalber immer sofort einen Anwalt einschalten; sofern keine geeignete Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, gegebenfalls beim Amtsgericht Verfahrenshilfe beantragen.
 
Re: Urteil Gifhorn

Gast schrieb:
2.) Der Anbieter ist zu Gericht gezogen, nicht der Verbraucher.
Vielleicht dachte ja die beklagte Partei, es würde wegen so einer Summe niemand klagen,
allerdings sind die Anbieter offensichtlich keinesfalls bereit auf ihr Geld zu verzichten.

das beweist doch überhaupt nichts, grade dies stimmt mich ja so nachdenklich, Urteile
sind bisher wie in Hülle und Fülle in den beiden Foren nachzulesen , nur in sehr seltenen Fällen erfolgt,
Gemahnt wird auf Teufel komm heraus, Mahnbescheide , bei denen "gebettelt" wird,
den Widerspruch zurückzunehmen.
Wir wissen nichts über die Vorgeschichte , Mahnungen, Mahnbescheid, Einsprüche, alles bleibt im Dunkel...

Und es kann natürlich , sollten wir nicht in Abrede stellen, auch jemand sein,
der glaubte sich tatsächlich "drücken" zu können.

hier scheint es immer noch nicht klar zu sein, um was es geht:
Um viel, viel Geld und die Phantasie der Dialerlobby erstreckt sich bestimmt nicht nur auf die
"Konstruktion" immer "fieserer" Dialer. Das Wort Verschwörung ist außerdem um mindestens
2 Etagen zu hoch gegriffen, eine wohlwollende Übereinkunft reicht doch völlig aus, hier geht es
doch nicht um den Einzelfall , sondern um die Breitenwirkung. Ihr müßt viel kreativer und
phantasievoller denken , nicht immer nur so simpel juristisch auf den Einzelfall bezogen.

Jupp
 
jupp11 schrieb:
Das Urteil ist in in verschiedener Hinsicht merkwürdig:
1: Die Summe um die es ging ist relativ klein
Na und? Die Schadenshöhe ist für eine einmalige ungewollte Einwahl nicht ungewöhnlich.
jupp11 schrieb:
2: Die Verteidigung (davon kann man hier eigentlich gar nicht sprechen) war so dilettanisch ,
daß man nur verwundert sein kann , warum jemand bei dieser Vorgehensweise überhaupt vor Gericht zieht

Auf Grund dieser seltsamen Tatbestände könnte man durchaus sich vorstellen, daß sich
hier jemand im "guten Einvernehmen" sich wie ein Lamm zur Schlachtbank hat führen lassen.
Das Opfer könnte auch - ermuntert von Erfolgsmeldungen und rosiger Darstellungen der Rechtslage in Standardschreiben - eine Selbstverteidigung ohne Anwalt versucht haben.
 
Anonymous schrieb:
Na und? Die Schadenshöhe ist für eine einmalige ungewollte Einwahl nicht ungewöhnlich..
Hab ich irgendetwas von ungewöhnlich gesagt? Ich bitte doch die Aussagen nicht umzuinterpretieren.
Gerade die geringe Schadenshöhe läßt Spekulationen breiten Raum.
Anonymous schrieb:
Das Opfer könnte auch - ermuntert von Erfolgsmeldungen
und rosiger Darstellungen der Rechtslage in Standardschreiben - eine Selbstverteidigung ohne Anwalt versucht haben.
Auch das zweite Argument spricht weder dafür noch dagegen. Worauf es mir hier ankommt den Blick
und die Denke von der bloßen schmalspurigen Fachdenke in Richtung allgemeinerer
Beurteilung solcher Urteile im Gesamtzusammenhang zu öffnen. Ich will weder dich von meiner
Vermutung überzeugen noch werde ich von meiner Skepsis lassen.

Jupp
 
Mir kommt es so vor, als ob ein Unberechtigter geklagt hätte. Nach meinem Kenntnisstand kennt die TKV drei Gruppen, Verbraucher, Netzbetreiber bzw. Durchleiter von was auch immer und MWD-Anbieter.

Der Verbraucher ist zum Widerspruch gegen strittige MWD-Leistungen berechtigt. Dies entkräftet das einfache Inkasso des Netzbetreibers.

Der Widerspruch richtet sich gegen die MWD-Leistung. Der MWD-Anbieter muss dann den Anspruch durch Mahn- und Klageverfahren durchsetzen, sich zugleich aber die Einsprüche des Geschädigten entgegenhalten lassen.

Dürfen die Zwischenverdiener das gesetzlich verbürgte Widerspruchsrecht gegen MWD-Leistungen unterlaufen und sich mit der üblichen Unschuldigkeit und Kenntnislosigkeit herausreden?

Nach meinem Verständnis ist nur der MWD-Anbieter forderungsberechtigt, eben zusammen mit der Verantwortlichkeit für gesetzeskonforme Verträge und Leistungen. Insbesondere die Neuregelung für Dialer-Registrierungen bei der RegTP sieht das so vor.

Dietmar Vill
 
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