A
Anonymous
Wie www.dialerundrecht.de zu entnehmen ist, gibt es schon wieder ein negatives Urteil. Auch hier hat sich die beklagte Partei vor Gericht anscheinend nicht allzu geschickt vehalten. Wenigstens wurden die Mahnkosten vom Gericht gekürzt. Aus den Ausführungen des Gerichtes lässt sich auch herauslesen, dass es sehr wichtig ist, immer sofort und mit möglichst nachvollziehbarer Begründung Einspruch zu erheben. Daraus folgt: Sicherheitshalber immer reagieren und Einsprüche immer genau begründen.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggifhorn160503.htm
AMTSGERICHT GIFHORN
URTEIL
33 C 497/03 (VIl)
hat das Amtsgericht Gifhorn (...)im schriftlichen Verfahren am 16.05.2003 für Recht erkannt:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszins hierauf seit dem 06.05.2002 sowie 17,25 € Inkassokosten zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschlossen: Der Streitgegenstandswert für
das Verfahren wird auf 34,99 € festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 34,99 € aus
§ 398 BGB in Verb. mit einem Telekommunikationsvertrag. Der Beklagte
schloss gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen und
Netzbetreiber einen Telekommunikationsvertrag ab, aufgrund
dessen er das Netz der Zedentin am 15.03.2002 nutzte und hierbei
Telefongebühren in Höhe von 34,99 € verursachte.
Aufgrund des Telekommunikationsvertrages war er verpflichtet, die entsprechenden
Gebühren zunächst an zu zahlen, die ihre diesbezüglichen Ansprüche jedoch an die
Klägerin abgetreten hat, die nunmehr Inhaber dieser Forderung ist. Soweit der Beklagte
hier die Behauptung aufgestellt hat, dass nicht er selbst die Gebühren verursacht
habe, sondern ein Dialer dazwischengeschaltet gewesen sei, hat er für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Hier hätte es mindestens konkreterer Ausführungen dazu bedurft,
aufgrund welcher Umstände der Beklagte der Auffassung war, dass nicht er, sondern ein
Dritter die se Gebühren verursachte. Der Beklagte hat jedoch keine Ausführungen
dazu gemacht, aus welchen Gründen er die Gebühren selbst nicht verursacht haben
könnte. Insbesondere hat er auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein Dritter die
Telefongebühren verursachte, so dass die Abrechnung über seinen Anschluss zu
Unrecht erfolgt sei.
Weiterhin hat die Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung
von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf den ausgeurteilten Betrag
seit dem 06.05.2002. Die Firma stellte die Forderung dem Beklagten mit Rechnung vom
15.03.2002 in Rechnung. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geriet der Beklagte deshalb
spätestens 30 Tage ab Zugang dieser Rechnung mit der Zahlung in Verzug, wobei
eine Postlaufzeit von einem Tag zugrunde gelegt wird. Spätestens zum 06.05.2002
befand sich der Beklagte deshalb mit der Zahlung im Verzug und war gemäß § 288
BGB verpflichtet, auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen zu zahlen. Die Zinshöhe
beläuft sich dabei auf 5 % über dem Basiszins als dem gesetzlichen Zinssatz.
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte an die Klägerin
aus abgetretenem Recht die Inkassokosten in Höhe von 17,25 € zu zahlen. Die
Inkassokosten sind als Auskunfts- und Kontoführungskosten der Klägerin, die
zunächst als Inkassounternehmen beauftragt war, entstanden. Die Beauftragung erfolgte
nach Verzugseintritt, so daß die Inkassokosten als Verzugsschaden auch zu
ersetzen sind. Grundsätzlich gilt hierbei, daß Inkassokosten maximal in Höhe einer
7,5-Zehntel-Gebühr eines alternativ zu beauftragenden Rechtsanwaltes zu erstatten
sind. Die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten hält sich deutlich unter
diesem Rahmen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Da die Forderung zunächst
unbestritten war, war die Einschaltung eines Inkassobüros auch zulässig und stellte
keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Mahnkosten begehrt, war die Klage
abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, daß mehrere
Mahnungen im Abstand von vier Wochen erfolgt seien. Dies genügt einem
ordnungsgemäßen Vortrag jedoch nicht. Insoweit hätte die Klägerin deutlich
ausführen müssen, an welchem Tag konkret die Mahnung erfolgte. Mangels derart
hinreichend konkreter Angaben kam eine Schätzung von Mahnkosten nach § 287 ZPO
auch nicht in Betracht. § 287 ZPO dient lediglich zur Abschätzung der Höhe von
Schadenskosten, kann aber nicht den Vortrag in substantiierter Form zur
Entstehung dem Grunde nach ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG in Verb, mit § 3 ZPO.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggifhorn160503.htm
AMTSGERICHT GIFHORN
URTEIL
33 C 497/03 (VIl)
hat das Amtsgericht Gifhorn (...)im schriftlichen Verfahren am 16.05.2003 für Recht erkannt:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5
% über dem Basiszins hierauf seit dem 06.05.2002 sowie 17,25 € Inkassokosten zu
zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschlossen: Der Streitgegenstandswert für
das Verfahren wird auf 34,99 € festgesetzt.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und ganz überwiegend auch begründet.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 34,99 € aus
§ 398 BGB in Verb. mit einem Telekommunikationsvertrag. Der Beklagte
schloss gemeinsam mit dem Telekommunikationsunternehmen und
Netzbetreiber einen Telekommunikationsvertrag ab, aufgrund
dessen er das Netz der Zedentin am 15.03.2002 nutzte und hierbei
Telefongebühren in Höhe von 34,99 € verursachte.
Aufgrund des Telekommunikationsvertrages war er verpflichtet, die entsprechenden
Gebühren zunächst an zu zahlen, die ihre diesbezüglichen Ansprüche jedoch an die
Klägerin abgetreten hat, die nunmehr Inhaber dieser Forderung ist. Soweit der Beklagte
hier die Behauptung aufgestellt hat, dass nicht er selbst die Gebühren verursacht
habe, sondern ein Dialer dazwischengeschaltet gewesen sei, hat er für diese Behauptung keinen Beweis angeboten. Hier hätte es mindestens konkreterer Ausführungen dazu bedurft,
aufgrund welcher Umstände der Beklagte der Auffassung war, dass nicht er, sondern ein
Dritter die se Gebühren verursachte. Der Beklagte hat jedoch keine Ausführungen
dazu gemacht, aus welchen Gründen er die Gebühren selbst nicht verursacht haben
könnte. Insbesondere hat er auch keinen Beweis dafür angeboten, dass ein Dritter die
Telefongebühren verursachte, so dass die Abrechnung über seinen Anschluss zu
Unrecht erfolgt sei.
Weiterhin hat die Klägerin ebenfalls aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung
von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins auf den ausgeurteilten Betrag
seit dem 06.05.2002. Die Firma stellte die Forderung dem Beklagten mit Rechnung vom
15.03.2002 in Rechnung. Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geriet der Beklagte deshalb
spätestens 30 Tage ab Zugang dieser Rechnung mit der Zahlung in Verzug, wobei
eine Postlaufzeit von einem Tag zugrunde gelegt wird. Spätestens zum 06.05.2002
befand sich der Beklagte deshalb mit der Zahlung im Verzug und war gemäß § 288
BGB verpflichtet, auf den Rechnungsbetrag Verzugszinsen zu zahlen. Die Zinshöhe
beläuft sich dabei auf 5 % über dem Basiszins als dem gesetzlichen Zinssatz.
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzuges hat der Beklagte an die Klägerin
aus abgetretenem Recht die Inkassokosten in Höhe von 17,25 € zu zahlen. Die
Inkassokosten sind als Auskunfts- und Kontoführungskosten der Klägerin, die
zunächst als Inkassounternehmen beauftragt war, entstanden. Die Beauftragung erfolgte
nach Verzugseintritt, so daß die Inkassokosten als Verzugsschaden auch zu
ersetzen sind. Grundsätzlich gilt hierbei, daß Inkassokosten maximal in Höhe einer
7,5-Zehntel-Gebühr eines alternativ zu beauftragenden Rechtsanwaltes zu erstatten
sind. Die Höhe der geltend gemachten Inkassokosten hält sich deutlich unter
diesem Rahmen und ist deshalb nicht zu beanstanden. Da die Forderung zunächst
unbestritten war, war die Einschaltung eines Inkassobüros auch zulässig und stellte
keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar.
Soweit die Klägerin darüber hinaus Mahnkosten begehrt, war die Klage
abzuweisen. Die Klägerin hat lediglich pauschal behauptet, daß mehrere
Mahnungen im Abstand von vier Wochen erfolgt seien. Dies genügt einem
ordnungsgemäßen Vortrag jedoch nicht. Insoweit hätte die Klägerin deutlich
ausführen müssen, an welchem Tag konkret die Mahnung erfolgte. Mangels derart
hinreichend konkreter Angaben kam eine Schätzung von Mahnkosten nach § 287 ZPO
auch nicht in Betracht. § 287 ZPO dient lediglich zur Abschätzung der Höhe von
Schadenskosten, kann aber nicht den Vortrag in substantiierter Form zur
Entstehung dem Grunde nach ersetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2
ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
711, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 12 Abs. 1 GKG in Verb, mit § 3 ZPO.