Abofallenschadensersatz gegenüber Suchmaschinen möglich

Wenn jemand durch eine Abofallenseite geschädigt wurde die er über eine Suchmaschine unter bekannter Masche gefunden hat, gibt es die Möglichkeit Schadensersaatzansprüche zu stellen weil das schalten von Anzeigen im Gegensatz zu reinen Suchergebnissen einer schärferen redaktionellen Prüfung zu unterliegen hat.

Dem Kausalitätsprinzip folgend hätte es ohne die Möglichkeit un/ oder fahrlässig überprüfter Anzeigen keinen Schaden für den nach Freeware oder seinen Ahnen Suchenden gegeben. Da damit auch noch Geld eingenommen wird kann die Suchmaschine in Störerhaftung genommen werden.

Das gleiche gilt für LayerAds- Betreiber und sonstige Werbung, denn das man auf den Inhalt keinen Einfluß hätte gilt nur bei Links.
 
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Den Ads-Anbietern ist schon bewusst das sie mithaften, deswegen werden Werbungen die Gegenstand berechtigter Beschwerde sind auch gelöscht.
Leider werden die Anzeigen oft mit dem selben Account Abends oder vor dem Wochenende und Feiertagen wieder reingesetzt, wobei diese neuerdings auch bei wiederholten Beschwerden gesperrt werden.

Dies kann nicht passieren wenn zum Beispiel oft mißbrauchte Keywörter VOR der Freischaltung der Anzeigen redaktionell geprüft werden. Da jedoch offenbar gern die schnellen Gelder dieser dubiosen Abofallen mitgenommen werden bedarf es noch ein wenig mehr Druck, der mit berechtigten Schadenersatzansprüchen erreicht werden kann.
 
AW: Abofallenschadensersatz gegenüber Suchmaschinen möglich

Wenn jemand durch eine Abofallenseite geschädigt wurde die er über eine Suchmaschine unter bekannter Masche gefunden hat, gibt es die Möglichkeit Schadensersaatzansprüche zu stellen weil das schalten von Anzeigen im Gegensatz zu reinen Suchergebnissen einer schärferen redaktionellen Prüfung zu unterliegen hat.

Ach komm! ... und von was träumst Du Nachst, Schätzchen? .... kann ich nicht ganz glauben, sorry :scherzkeks:
 
AW: Abofallenschadensersatz gegenüber Suchmaschinen möglich

Ach nicht? Dann müsstest Du nur suchen :roll:

Als Störerhaftung bezeichnet man im deutschen Recht die Verantwortlichkeit eines Störers als Handlungsstörer, Zustandsstörer oder Mitstörer. Die Störerhaftung ist durch allgemeine Vorschriften im Bereich des Sachenrechts (§ 1004 BGB) sowie des Verwaltungsrechts geregelt. Nach der Störerhaftung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden...
Verschärfte Prüfpflichten greifen jedoch, sobald der potenzielle Störer durch eine Abmahnung adressiert wurde.
Störerhaftung ? Wikipedia

Zudem verstößt der Suchmaschinenbetreiber in seiner Verantwortlichkeit für den Inhalt SEINER Werbeanzeigen auch gegen den § 5 UWG Irreführende Werbung
Irreführend ist eine Werbeaussage bereits dann, wenn sie auch nur von einem kleinen, nicht ganz unbeachtlichen Teil der Angesprochenen missverstanden werden kann. Maßgebend ist also nicht das Verständnis des werbenden Unternehmers, sondern der jeweilige Eindruck, den die Werbung beim Publikum erweckt.
IHK Frankfurt am Main - Irreführende Werbung

Also nicht nur auf die Abofallenbetreiber fixieren sondern auch auf deren Helfer ohne die eine solche Masche gar nicht funktioniert.
Leider wurde ja mein anderes Thema geschlossen aber es regt sich auch so schon etwas mehr bei den Suchmaschinen und wenn auch viele noch im Urlaub sind wird der Abzockersumpf bald langsam aber sicher ausgetrocknet sein :sun:
 
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