Ab wann tickt der Gebührenzähler?

A

Anonymous

Hallo,
mein Sohn ist einem 0900 er Dialer aufgesessen. Der Dialer hat, während der noch laufenden Verbindung zu unserem Provider, begonnen sich einzuwählen.
Mein Sohn versichert mir, noch während er den Wählton des Modems gehört hat, das Modem ausgeschaltet zu haben. Trotzdem habe ich nun laut Telefonrechnung 29,95 € für eine Verbindungszeit von 18 sec. zu zahlen.
Ist dies technisch möglich? Ab welchem Zeitpunkt läuft so eine Verbindung?
 
Hi IronJack

Wärend einer laufenden Verbindung mit Modem eingewählt?

Wie war die andere Verbindung denn hergestellt? Oder hat das Modem die vorherige Verbindung getrennt und sich neu eingewählt??

Dies nur als Verständnissnachfrage.

Nichts desto Trotz, die Verbindung wird berechnet, wenn sie hergestellt wurde. Sprich, wenn die Gegenstelle den Verbindungswunsch annimmt.
Dazu muss natürlich die Nummer vollständig gewählt worden sein.
Das annehmen der Verbindung kann schnellstens innerhalb der esten Sekunde nach Wahl der letzten Telefonnummer des zu erreichenden Anschlusses sein. Also sehr fix.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten.

Entweder dein Sohn sagt nicht ganz die Wahrheit, und das wählen war schon vorbei, als er die Verbindung kappte. (wobei hier nicht das bewuste Lügen gemeint ist, sondern nur das subjektive empfinden)

Oder das Modem wählte weiter, obwohl die Verbindung bereits hergestellt war.

Wenn du jemanden anrufst, der die Nummer 12345 hat, du dann aber am Telefon /(Modem) die Nummer 12345678901234567890 wählst, wird nach 12345 die Verbindung hergestellt aber das Modem wählt noch weiter die 678901234567890

Tja, was sagt dir das nun?? Trotzdem jede Menge Ärger für dich .....
 
Ab welchem Zeitpunkt läuft so eine Verbindung?
Juristisch kompetente Forenmitglieder bitte ggf korrigieren, IANAL!

Fuer Voiceverbindungen gilt eine Zeitspanne von 3 Sekunden zwischen einer Ansage des Tarifs und dem Beginn der Kostenpflicht, siehe TKV, Paragraph 43b, Absatz 2. Gilt hier aber nicht, da Dialer.

Meines Erachtens ist das Abschalten des Modems eine klassiche Handlung, die einen Irrtum anzeigt. Eine Anfechtung des "Mehrwertdienstevertrags" gemaess § 119 BGB sollte eine gute Aussicht auf Erfolg haben, wenn der Dialer in irgendeiner Art die Informationspflichten verletzt hat gemaess § 312eBGB, bzw konkretisiert in den Regeln der ReGTP, siehe http://www.regtp.de/imperia/md/content/mwdgesetz/vfg37.pdf . Die Tatsache, dass der Sohn vermutlich minderjaehrig ist, ist dabei evt ebenfalls hilfreich, d.h. er war ja gar nicht zum Vertragsschluss berechtigt.

Insbesondere ist auch keine Leistung in Anspruch genommen worden (wie denn auch in 18 Sekunden), d.h. es duerften meiner Rechtsauffassung nach lediglich die Kosten fuer die Verbindung in Rechnung gestellt werden als Schadenersatz (marktueblich maximal ein paar Cent)!


Ben Tigger schrieb:
Trotzdem jede Menge Ärger für dich .....
Bei der von mir erfahrenen Kundenfreundlichkeit des Services der Telekom leider ja... Trotzdem wuerde ich mich aus Prinzip wehren, wenn wirklich ein Irrtum vorlag.
 
Iron Jack schrieb:
mein Sohn ist einem 0900 er Dialer aufgesessen. Der Dialer hat, während der noch laufenden Verbindung zu unserem Provider, begonnen sich einzuwählen.

Das hoert sich danach an, als habe irgendein Unternehmer Dir als Verbraucher und Inhaber des betroffenen Anschlusses eine unbestellte Dienstleistung erbracht (welche auch immer).

Dies hat dann die (gesetzlich geregelte) Folge, dass kein irgendwie gearteter Anspruch (weder auf eine vertragliche Verguetung, noch auf die Herausgabe des Werts der -vertragslos- erlangten Leistung "Diensteerbringung", noch auf Schadensersatz usw.) des Unternehmers gegen Dich besteht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html

Ein Anspruch waere nur unter bestimmten, vom unbestellt leistenden Unternehmer nachzuweisenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.

Und zwar dann nicht, wenn er 1. vorgibt, seine Leistung in der irrigen Annahme erbracht zu haben, Du habest sie (bei ihm) bestellt, und wenn er 2. nachweist, dass Du bei Anwendung der ueblichen Sorgfalt haettest erkennen muessen, dass er seine unbestellte Leistung in dieser irrtuemlichen Vorstellung erbringt.

Soweit es sich um eine im e-commerce angebote Dienstleistung handelt (= wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), Par. 312e BGB), so hat der Unternehmer 1. Moeglichkeiten zur Eingabekorrektur bereitzustellen, 2. rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verstaendlich u.a. darueber zu informieren, wie ein Vertrag zustandekommt, 3. ueber die Art der Eingabefehlerkorrektur mit Hilfe der angebotenen Moeglichkeiten zu informieren und 4. auf die Regelungen ueber eine Selbstverpflichtung (z.B. auf die Statuten der Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V. usw.) zu verlinken.

Folglich wird ein e-commerce-Unternehmer zunaechst die ordnungsgemaesse Erfuellung seiner Informationspflichten nachweisen muessen, bevor er belegen kann, dass es fuer einen sorgfaeltigen Verbraucher nicht zu uebersehen gewesen waere, das die fragliche Dienstleistung von ihm in der Vorstellung einer (tatsaechlich jedoch nicht) gewollten Verbraucherbestellung erbracht wurde.

Mein Sohn versichert mir, noch während er den Wählton des Modems gehört hat, das Modem ausgeschaltet zu haben. Trotzdem habe ich nun laut Telefonrechnung 29,95 € für eine Verbindungszeit von 18 sec. zu zahlen.

Ich wuerde sagen, dass es (sowohl der Telekom, als auch irgendeinem anderen) an einem Recht fehlt, die Zahlung eines Betrags in dieser Hoehe von Dir fordern zu koennen. Und zar deswegen, weil die rechtlichen Voraussetzungen fuer ein solches Forderungsrecht nicht vorliegen.

Ohne vertragliche Grundlage besteht banalerweise keine vertragliche Verguetungpflicht. Zwar waere zunaechst denkbar, dass trotz fehlender oder (z.B. wegen Irrtumsanfechtung ) weggefallener Vertragsgrundlage gleichwohl ein Anpsruch besteht (sei es auf Herausgabe des Werts einer -vertragslos- erlangten Mehrwert-Leistung, sei es als Ersatz des durch die Irrtums-Anfechtung entstandenen Schadens infolge einer im berechtigten(?), da von Dir/Deinem Sohn fahrlaessig(?) erweckten(?) Vertrauen auf eine irrtumsfreie Bestellung erbrachten Leistung).

ABER: bei unbestellt zugesandten Waren/erbrachten Dienstleistungen ist jeder erdenkliche Anspruch (auf Verguetung/Wertersatz/Schadensersatz/Aufwendungsersatz/Eigentumsherausgabe usw.) ausgeschlossen.

Ist dies technisch möglich? Ab welchem Zeitpunkt läuft so eine Verbindung?

Darauf kommt es nicht an, weil bei unbestellten Leistungen eben kein Anspruch (auf vertragliche Verguetung, oder wenigstens auf Wertersatz fuer die erlangte Leistung) durch die Erbringung der Leistung entsteht. Und wenn der Mehrwert-Unternehmer keinen Zahlungsanspruch gegen Dich hat, dann kann sich auch kein Rechnungsersteller (= der Anschlussnetzbetreiber, i.d.Regel die Telekom), Verbindungsnetzbetreiber (= der Mehrwertnummernbetreiber) oder Inkassounternehmen von ihm auch kein derartiges Forderungsrecht gegen Dich abtreten lassen und es in eigenem Namen gegen Dich geltend machen.

gal.
 
Iron Jack schrieb:
Mein Sohn versichert mir, noch während er den Wählton des Modems gehört hat, das Modem ausgeschaltet zu haben. Trotzdem habe ich nun laut Telefonrechnung 29,95 € für eine Verbindungszeit von 18 sec. zu zahlen.
Ist dies technisch möglich? Ab welchem Zeitpunkt läuft so eine Verbindung?
Ich vermute mal, daß dein Sohn nicht den Wählton (düdeltü) des Modems meint, sondern das "Rauschen", mit dem es die Geschwindigkeit mit der Gegenseite aushandelt. 18 Sekunden sind da durchaus normal, wenn ich mich recht erinnere. Die 29,95 scheinen dann einer dieser Blocktarife zu sein.

Zur rechtlichen Lage haben andere schon etwas gesagt/mehr zu sagen.
 
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