Iron Jack schrieb:
mein Sohn ist einem 0900 er Dialer aufgesessen. Der Dialer hat, während der noch laufenden Verbindung zu unserem Provider, begonnen sich einzuwählen.
Das hoert sich danach an, als habe irgendein Unternehmer Dir als Verbraucher und Inhaber des betroffenen Anschlusses eine unbestellte Dienstleistung erbracht (welche auch immer).
Dies hat dann die (gesetzlich geregelte) Folge, dass kein irgendwie gearteter Anspruch (weder auf eine vertragliche Verguetung, noch auf die Herausgabe des Werts der -vertragslos- erlangten Leistung "Diensteerbringung", noch auf Schadensersatz usw.) des Unternehmers gegen Dich besteht.
http://dejure.org/gesetze/BGB/241a.html
Ein Anspruch waere nur unter bestimmten, vom unbestellt leistenden Unternehmer nachzuweisenden Voraussetzungen nicht ausgeschlossen.
Und zwar dann nicht, wenn er 1. vorgibt, seine Leistung in der irrigen Annahme erbracht zu haben, Du habest sie (bei ihm) bestellt, und wenn er 2. nachweist, dass Du bei Anwendung der ueblichen Sorgfalt haettest erkennen
muessen, dass er seine unbestellte Leistung in dieser irrtuemlichen Vorstellung erbringt.
Soweit es sich um eine im e-commerce angebote Dienstleistung handelt (= wenn sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedient (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), Par. 312e BGB), so hat der Unternehmer 1. Moeglichkeiten zur Eingabekorrektur bereitzustellen, 2. rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verstaendlich u.a. darueber zu informieren, wie ein Vertrag zustandekommt, 3. ueber die Art der Eingabefehlerkorrektur mit Hilfe der angebotenen Moeglichkeiten zu informieren und 4. auf die Regelungen ueber eine Selbstverpflichtung (z.B. auf die Statuten der Freiwilligen Selbstkontrolle Mehrwertdienste e.V. usw.) zu verlinken.
Folglich wird ein e-commerce-Unternehmer zunaechst die ordnungsgemaesse Erfuellung seiner Informationspflichten nachweisen muessen, bevor er belegen kann, dass es fuer einen sorgfaeltigen Verbraucher nicht zu uebersehen gewesen waere, das die fragliche Dienstleistung von ihm in der Vorstellung einer (tatsaechlich jedoch nicht) gewollten Verbraucherbestellung erbracht wurde.
Mein Sohn versichert mir, noch während er den Wählton des Modems gehört hat, das Modem ausgeschaltet zu haben. Trotzdem habe ich nun laut Telefonrechnung 29,95 € für eine Verbindungszeit von 18 sec. zu zahlen.
Ich wuerde sagen, dass es (sowohl der Telekom, als auch irgendeinem anderen) an einem Recht fehlt, die Zahlung eines Betrags in dieser Hoehe von Dir fordern zu koennen. Und zar deswegen, weil die rechtlichen Voraussetzungen fuer ein solches Forderungsrecht nicht vorliegen.
Ohne vertragliche Grundlage besteht banalerweise keine vertragliche Verguetungpflicht. Zwar waere zunaechst denkbar, dass trotz fehlender oder (z.B. wegen Irrtumsanfechtung ) weggefallener Vertragsgrundlage gleichwohl ein Anpsruch besteht (sei es auf Herausgabe des Werts einer -vertragslos- erlangten Mehrwert-Leistung, sei es als Ersatz des durch die Irrtums-Anfechtung entstandenen Schadens infolge einer im berechtigten(?), da von Dir/Deinem Sohn fahrlaessig(?) erweckten(?) Vertrauen auf eine irrtumsfreie Bestellung erbrachten Leistung).
ABER: bei unbestellt zugesandten Waren/erbrachten Dienstleistungen ist
jeder erdenkliche Anspruch (auf Verguetung/Wertersatz/Schadensersatz/Aufwendungsersatz/Eigentumsherausgabe usw.) ausgeschlossen.
Ist dies technisch möglich? Ab welchem Zeitpunkt läuft so eine Verbindung?
Darauf kommt es nicht an, weil bei unbestellten Leistungen eben
kein Anspruch (auf vertragliche Verguetung, oder wenigstens auf Wertersatz fuer die erlangte Leistung) durch die Erbringung der Leistung entsteht. Und wenn der Mehrwert-Unternehmer keinen Zahlungsanspruch gegen Dich hat, dann kann sich auch kein Rechnungsersteller (= der Anschlussnetzbetreiber, i.d.Regel die Telekom), Verbindungsnetzbetreiber (= der Mehrwertnummernbetreiber) oder Inkassounternehmen von ihm auch kein derartiges Forderungsrecht gegen Dich abtreten lassen und es in eigenem Namen gegen Dich geltend machen.
gal.