§ 41 TKG <-> § 13 TKV <-> § 366 BGB??

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Deckt die Ermächtigungsnorm des § 41 TKG den § 13 TKV?

Es wird neuen Geschädigten durchgehend (und richtigerweise) empfohlen, § 13 TKV zu beachten (quotale Verteilung unstreitiger Beträge mangels Tilgungszuordnungsbestimmung). Ist dieser § 13 TKV eigentlich staatsrechtlich eine verbindliche Norm? "Sticht" nicht das Bundesgesetz BGB diese Verordnung aus?

§ 41 TKG: Kundenschutzverordnung schrieb:
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zum besonderen Schutze der Nutzer, insbesondere der Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit zu erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten festgelegt werden. Dabei sind die Richtlinien zu beachten, die nach Artikel 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28.Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision ñ ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) vom Parlament der Europäischen Gemeinschaft und vom Rat erlassen werden, soweit sie die Stellung der Nutzer regeln.

(3) Insbesondere sind Regelungen zu treffen über
  1. die Haftung der Anbieter und Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche der Nutzer,
  2. die Entbündelung von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im lizenzpflichtigen und im nicht lizenzpflichtigen Bereich sowie die Entbündelung dieser Dienstleistungen untereinander,
  3. nähere Bedingungen für die Bereitstellung und Nutzung allgemeiner Netzzugänge nach § 35 Abs.1; die Bedingungen müssen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen gleichwertigen Zugang gewährleisten,
  4. die Form des Hinweises auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer Einbeziehung,
  5. Informationspflichten,
  6. die bei Angebotsänderungen einzuhaltenden Verfahren und Fristen,
  7. besondere Anforderungen für die Rechnungserstellung und für den Nachweis über die Höhe der Entgelte und
  8. außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren.
(4) Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach Absatz 3 Nr. 8 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren beträgt 0,1 von Hundert des Wertes der Streitfrage, mindestens jedoch 25 Euro. Auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Über die Kosten entscheidet die Streitbeilegungsstelle unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die Kostenentscheidung ist in den Streitbeilegungsvorschlag aufzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren enstandenen Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes entsprechende Anwendung.

Auf diese "Ermächtigungsgrundlage stützt der Verordnungsgeber die TKV:

§ 15 II TKV schrieb:
(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon auszugehen, daß die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.

Meine "Bauchschmerzen" rühren von folgender Vorschrift im Gesetzesrang her:

§ 366 BGB - Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen schrieb:
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.

Kann die Verordnung dieses Gesetz aushebeln, ohne dass ein anderes Gesetz hierzu ausdrücklich ermächtigt?
 
Versuch einer ersten Antwort:


BGB geändert durch Gesetz vom 24. August 2002

TKG geändert durch Gesetz vom 9. August 2003

Sicher ist, dass eine Verordnung nur dann eine lex specialis darstellen kann und einer Regelung eines Gestzes vorgeht, wenn das Gesetz, das die Ermächtigung zur Verordnung enthält, die Verordnung vollständig abgedeckt.

Das könnte bei § 42 TKG streitig sein. Es wurde aber bisher nicht streitig diskutiert, wenigstens soweit mir bekannt.

Damit ist für mich die TKV von § 41 TKG abgedeckt.

Mit dem Schuldrechtmodernisierungsgesetz, der Änderung des BGB vom 24. August 2002, wurde eine neue Verjährungsregelung eingeführt, die es so bislang nicht gab.
Allerdings ist sie im Allgemeinen Teil des Schuldrechts eingestellt. Das spricht für eine generelles Regelung. Es entspricht der Natur genereller Regelungen, dass sie dann zurücktreten, wenn eine speziellere Norm einen spezielleren Fall betreffen.

Ein vergleichbares Problem stellt sich bei der Verjährung.

http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html
Code:
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Fazit: § 41 TKG wird vom Gesetzgeber für ausreichend angesehen. Das TKG wurde nach der Einführung der BGB-Regelung novelliert. Der Gesetzgeber hätte reagieren können (wenn ihm das Problem bewusst war). Damit ist das TKG und die TKV das spezieller Gesetz.

Ausblick bei der jetzt anstehenden Novellierung könnte der Gesetzgeber um der Rechtsklarheit Willen, allerdings in § 41 Abs. 3 TKG in die Aufzäghlung auch die Verjährung und die Anrechnung von Leistungen aufnehmen.
 
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