30 Euro für 1 Sekunde???

birdie866

Frisch registriert
Hallo, ich soll zweimal 30 Euro für 1 sek und 15 sek zahlen. Wem geht es noch so? Ich weiß nicht wofür und die Telekom stellt sich stur, sagt alles sei ok, da der Dialer registriert ist sei alles rechtmäßig. Ich wollte aber niemals bewußt einen Vertrag mit einer Dialer-Firma abschließen. Muß ich jetzt zum Anwalt? Habe leider keine Rechtsschutzversicherung. Anke
 
ja ok, also hier kommt mehr info...

Ja, es handelt sich um die Einwahl 0900-90001113, Dialer von Intexus mit Registrierung der RegtP. Ich weiß aber nicht wie es zu dieser Verbindung gekommen ist, da ich keine kostenpflichtige Seiten besuche, zumindest nicht wissentlich.

Mich interessiert jetzt mal wie es allgemein mit Einwahlen von 1 Sekunde aussieht, ist es rechtsmäßig dafür 30 Euro zu verlangen? Schließlich wird ja keinerlei Gegenleistung dafür erbracht oder?
 
Da Frag doch mal den Andreas 12587 von Intexus, der hier auch vertreten ist. Du wirst dann erfahren, wie du deine Kosten verursacht hast, indem du z.B. jeweils 3x OK eingegeben hast und für die 1 Sek. dann einem Tiketsystem teilgenommen hast, das 30 Euro Wert ist.

Wenn das jedoch nicht so war, wird er dir sicherlich weiterhelfen.
 
Hallo Technikfreak, soweit ich das verstanden habe sind alle 1451 Intexus-Dialer, nur verschiedene Inhalteanbieter.

Hallo BenTigger, ja auf Nachricht von Andreas warte ich noch. Was bitte schön ist ein Ticketsystem??? Hab leider nicht soviel Ahnung, hab mich bisher noch nie mit Dialern beschäftigt. Aber wenn ich 3 x irgendwo ok eingetippt haben sollte, wo dieser Wucherpreis dabei stand, dann muß es in einem Anflug von geistiger Umnachtung geschehen sein. Vor allem hab ich zuerst 1 sek auf der Rechnung, dann 20 sek später nochmal für 15 sek, kostet dann also 2 x 30 Euro. Das ist doch irgerndwie schwachsinnig, oder? Wenn ich gewußt hätte, dass da etwas so teuer sein soll, und ich bereit gewesen wäre das zu zahlen, dann hätte ich bestimmt die volle Zeit genutzt, wofür auch immer. Ich aber weiß nicht mal welche Leistung ich da in Anspruch genommen habe. Aber diese Logik interessiert wahrscheinlich die Herren aus diesem Gewerbe nicht weiter. Möchte mal gerne wissen, auf welcher Homepage dieser Dialer versteckt war. Schönen Abend noch, Anke
 
birdie866 schrieb:
.... Möchte mal gerne wissen, auf welcher Homepage dieser Dialer versteckt war. Schönen Abend noch, Anke

versteckt ist gut.... 8)
Du musst einfach mal deinen EVN an intexus schicken und du bekommst auf deine Frage eine Antwort! :lupe:

cu
 
ich nochmal

Anonymous schrieb:
versteckt ist gut.... 8)
Du musst einfach mal deinen EVN an intexus schicken und du bekommst auf deine Frage eine Antwort! :lupe:

cu

Ja, denn für mich war er zumindest versteckt, bei Kenntnis der Kosten hätte ich dieser Verbindung nämlich nie zugestimmt. Und das mit der Anfrage läuft bereits, vielen Dank für den Tipp.
 
dvill schrieb:

Die genannten Umstände sprechen schon für sich genommen dafür, dass es zu der Inanspruchnahme der abgerechneten 0190 Nummern nicht mit Wissen und Wollen des Beklagten, sondern durch die heimliche Installation eines automatischen Einwahlprogramms in den PC des Beklagten (sogenannter Dialer) gekommen ist.

1. Ein Vergütungsanspruch für die Erbringung einer Dienstleistung entsteht nicht schon dadurch, daß sich der Dienstleistungsempfänger der Diensterbringung bewußt ist und sie ihm genehm ist.

2. Es muß richtig lauten: ".... daß der Diensteerbringung keine bewußte und gewollte Bestellung vorausging ...."

3. Deshalb wird der Vergütungsanspruch nicht durch die heimliche Installation des Anwahlprogramms auf dem Rechner verhindert, sondern wegen der ohne Wissen und Wollenvorgenommenen Anwahl durch das Einwahlprogramm, sei es nun bewußt oder heimlich installiert worden.

Da der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlussinhaber das Risiko der heimlichen Installation eines Dialers trägt (vgl. BGH, Entscheidung vom 04. März 2004, Aktenzeichen III ZR 96/03),

4. In der zitierten BGH-Entscheidung war der Dialer bewußt installiert worden, hatte jedoch heimlich Einwahlen zur fraglichen Nummer vorgenommen.

5. Aber nur weil dort der Anschlußinhaber bereits Vertragspartner seines Anschlußnetzbetreiber war, konnte überhaupt die Frage aufgeworfen werden, ob der Netzbetreiber auch bei unbewußter und ungewollter Einwahl einen Leistungs-Vergütungsanspruch haben könnte, wenn er im berechtigten Vertrauen auf eine bewußte und gewollte Bestellung seine Vertragsleistung ( Herstellung einer Telekommunikationsverbindung) erbringt. ( Laut BGH nein, wenn er auf eine heimliche Einwahl eines Dialer-Programms hin geleistet hat ).

Ein Dialerbetrüger müßte aber zunächst irgendeinen Anhaltspunkt für seine angebliche Redlichkeit aufzeigen, bevor er in gleicher Weise wie ein Anschlußnetzbetreiber für sich in Anspruch nehmen dürfte, auch bei unbewußten und unbestellten Anwahlen seiner Betrugsnummer grundsätzlich zunächst im Vertrauen auf eine "bewußte und gewollte Bestellung" seiner Dienste tätig werden zu dürfen. Denn frühestens dann käme überhaupt ein vertraglicher Vergütungsanspruch aus seiner Diensterbringung für den Dialerbetrüger in Betracht.

6. Wenn irgendein Diensteanbieter eine Forderung an einen Anschlußinhaber richtet, so wird zu Gunsten des Kunden zunächst gesetzlich vermutet, daß es sich um einen unlauteren Betrüger handelt.

gal.
 
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