B
berni1h
jetzt hab ich mich mal angemeldet, um dem den Gar auszumachen.
Ich würde die schreiben lassen, bis die durch die Kosten Pleite gehen. Erst wenn ein Brief vom Gericht kommt müsst ihr widersprechen. Wenns Euch zu bunt wird, dann schreibt einfach das folgende zurück - dann wird nie wieder was kommen (so bei uns). Danach könnt Ihr den Thread schliessen, denn das funzt zu 200% und es muss sich keiner mehr Sorgen machen. Viel Spass damit:
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Ich habe nach meiner Überzeugung keinen rechtsgültigen kostenpflichtigen Vertrag im Internet mit Ihnen geschlossen. Daher bin ich auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ich wollte erst einmal Ihr Angebot prüfen, bevor ich mich für einen Download entscheide. Sollten Sie dennoch meinen, dass es zwei übereinstimmende Willenserklärungen und einen gültigen Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung gibt, fordere ich Sie auf, den Nachweis zu erbringen, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe und ein gültiger Vertrag gemäß den Bestimmungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung zustande gekommen ist.
Noch ein Hinweis: Ihr Versuch, mich bei der Anmeldung zum Verzicht auf mein Widerrufsrecht zu zwingen, verstößt gegen deutsches Recht. Das Setzen eines Häkchens reicht sicherlich nicht aus, um wirksam sein Widerrufsrecht zu verlieren. Das hat auch das Landgericht Mannheim in einem aktuellen Urteil so entschieden (Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08). Es untersagte die Verwendung einer Klausel, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Die Richter stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf. Außerdem urteilte das Gericht, dass Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs gedroht werden darf, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.
Zusätzlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes München vom 16. Januar 2007 (AZ 161 C 23695/06). Darin verneinte das Gericht bereits damals den Zahlungsanspruch eines Anbieters, wenn nach dem Erscheinungsbild der Internetseite nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung gerechnet werden muss und sich die Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine solche Klausel dann überraschend und unwirksam. Ferner verweise ich Sie auch noch auf das Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom September 2007 (AZ 3-08 O 35/07), in dem das Gericht unter anderem entschieden hat, dass eine Preisangabe im Internet leicht erkennbar sein muss und nicht versteckt werden darf. Der Verbraucher ist demnach vor Inanspruchnahme einer Leistung im Internet immer klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hinzuweisen. Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Hanau (AZ 9 O 870/07) in seinem am 7. Dezember 2007 veröffentlichten Urteil. Danach muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können, sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder wahrnehmbar sein und der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen werden. Das Gericht befand ebenfalls, dass eine Angabe des Preises lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angebotes nicht zulässig ist. In dem Urteil heißt es weiter unter anderem, dass „der durchschnittliche Internetnutzer nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot rechnen“ muss, „da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden.“ Diese Auffassung wurde auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 4.12.2008 – AZ 6 U 186/07) bestätigt. Ebenso verneinte das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 20.07.2009 – AZ 11 C 6/09) die Zahlungspflicht beim Anbieter einer Internetseite, der die Verbraucher mit ansonsten kostenloser Software in eine kostenpflichtige Vertragsfallen locken wollte.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn auch hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Außerdem erkläre ich ebenfalls vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Zudem fordere ich Sie vorsorglich auf, Drohungen mit einer Strafanzeige oder einer Eintragung bei der Schufa zu unterlassen. Ein Schufa-Eintrag kann nur von Vertragspartnern der Schufa Holding AG veranlasst werden, was ich in diesem Fall bezweifele. Ein Eintrag darf auch nur erfolgen, wenn die Forderung unbestritten ist (Amtsgericht Plön vom 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07 und Amtsgericht Mainz vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 84 C 107/06), man als Verbraucher beim Vertragsschluss ein wirksames Einverständnis zur Weitergabe der Daten erklärt hat und das Einverständnis den strengen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. Sollten Sie dennoch diese bestrittene Forderung an die Schufa weiterleiten, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vor.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
---------- Artikel hinzugefügt um 23:55:25 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 23:49:15 ----------
da ist ein Smiley reingerutscht. Das Urteil lautet:
(Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08 )
Ich würde die schreiben lassen, bis die durch die Kosten Pleite gehen. Erst wenn ein Brief vom Gericht kommt müsst ihr widersprechen. Wenns Euch zu bunt wird, dann schreibt einfach das folgende zurück - dann wird nie wieder was kommen (so bei uns). Danach könnt Ihr den Thread schliessen, denn das funzt zu 200% und es muss sich keiner mehr Sorgen machen. Viel Spass damit:
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Ich habe nach meiner Überzeugung keinen rechtsgültigen kostenpflichtigen Vertrag im Internet mit Ihnen geschlossen. Daher bin ich auch nicht bereit, Ihre Forderung zu begleichen. Ich wollte erst einmal Ihr Angebot prüfen, bevor ich mich für einen Download entscheide. Sollten Sie dennoch meinen, dass es zwei übereinstimmende Willenserklärungen und einen gültigen Vertrag über eine kostenpflichtige Dienstleistung gibt, fordere ich Sie auf, den Nachweis zu erbringen, welches Angebot Sie mir in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt gemacht haben, und wie und wann ich dieses Angebot über eine kostenpflichtige Leistung angenommen habe und ein gültiger Vertrag gemäß den Bestimmungen des Fernabsatzrechtes und der BGB-Informationspflichten-Verordnung zustande gekommen ist.
Noch ein Hinweis: Ihr Versuch, mich bei der Anmeldung zum Verzicht auf mein Widerrufsrecht zu zwingen, verstößt gegen deutsches Recht. Das Setzen eines Häkchens reicht sicherlich nicht aus, um wirksam sein Widerrufsrecht zu verlieren. Das hat auch das Landgericht Mannheim in einem aktuellen Urteil so entschieden (Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08). Es untersagte die Verwendung einer Klausel, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Die Richter stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden darf. Außerdem urteilte das Gericht, dass Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs gedroht werden darf, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.
Zusätzlich verweise ich in diesem Zusammenhang auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichtes München vom 16. Januar 2007 (AZ 161 C 23695/06). Darin verneinte das Gericht bereits damals den Zahlungsanspruch eines Anbieters, wenn nach dem Erscheinungsbild der Internetseite nicht mit einer kostenpflichtigen Leistung gerechnet werden muss und sich die Zahlungspflicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine solche Klausel dann überraschend und unwirksam. Ferner verweise ich Sie auch noch auf das Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom September 2007 (AZ 3-08 O 35/07), in dem das Gericht unter anderem entschieden hat, dass eine Preisangabe im Internet leicht erkennbar sein muss und nicht versteckt werden darf. Der Verbraucher ist demnach vor Inanspruchnahme einer Leistung im Internet immer klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hinzuweisen. Zu diesem Ergebnis kam auch das Landgericht Hanau (AZ 9 O 870/07) in seinem am 7. Dezember 2007 veröffentlichten Urteil. Danach muss der Preis dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet werden können, sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder wahrnehmbar sein und der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht und die Höhe des Entgelts hingewiesen werden. Das Gericht befand ebenfalls, dass eine Angabe des Preises lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angebotes nicht zulässig ist. In dem Urteil heißt es weiter unter anderem, dass „der durchschnittliche Internetnutzer nicht ohne weiteres mit einer Vergütungspflicht für jedwedes Internetangebot rechnen“ muss, „da im Internet bestimmte Dienstleistungen durchaus auch kostenlos angeboten werden.“ Diese Auffassung wurde auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 4.12.2008 – AZ 6 U 186/07) bestätigt. Ebenso verneinte das Amtsgericht Mannheim (Urteil vom 20.07.2009 – AZ 11 C 6/09) die Zahlungspflicht beim Anbieter einer Internetseite, der die Verbraucher mit ansonsten kostenloser Software in eine kostenpflichtige Vertragsfallen locken wollte.
Hilfsweise widerrufe und kündige ich fristlos den Ihrer Meinung nach bestehenden Vertrag und fechte ihn auch hilfsweise wegen arglistiger Täuschung an. Außerdem erkläre ich ebenfalls vorsorglich die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der abgegebenen Willenserklärungen.
Zudem fordere ich Sie vorsorglich auf, Drohungen mit einer Strafanzeige oder einer Eintragung bei der Schufa zu unterlassen. Ein Schufa-Eintrag kann nur von Vertragspartnern der Schufa Holding AG veranlasst werden, was ich in diesem Fall bezweifele. Ein Eintrag darf auch nur erfolgen, wenn die Forderung unbestritten ist (Amtsgericht Plön vom 10.12.2007 - Az.: 2 C 650/07 und Amtsgericht Mainz vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 84 C 107/06), man als Verbraucher beim Vertragsschluss ein wirksames Einverständnis zur Weitergabe der Daten erklärt hat und das Einverständnis den strengen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes genügt. Sollten Sie dennoch diese bestrittene Forderung an die Schufa weiterleiten, behalte ich mir rechtliche Schritte gegen Sie vor.
Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und bitte Sie um eine entsprechende schriftliche Bestätigung.
---------- Artikel hinzugefügt um 23:55:25 ---------- Zeit des vorhergehenden Artikels: 23:49:15 ----------
da ist ein Smiley reingerutscht. Das Urteil lautet:
(Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08 )