§ 105: BMVEL: Keine Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse

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Hier nun — im Nachgang zu § 105 TKG und «angemessene Weise» und BfD: § 105-Entscheidung zwar erschwert aber nicht verhindert — auch die Antwort des BMVEL, das, um es kurz zu halten, darauf hinweist, es habe «keine Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse gegenüber der DT AG».

Im Kern wollte ich vom BMVEL lediglich wissen, weshalb die auf der Ministeriums-site zu findenden Ausführungen, obwohl schon damals einige Wochen ins Land gegangen waren, leider nur auf das «Dass»«Die Deutsche Telekom AG informiert zurzeit ihre 40 Millionen Kunden mit der aktuellen Telefonrechnung über die neue Rechtslage.» —, nicht aber auf das «Wie» verwiesen haben, und ob die verwendeten Floskeln «Vorsorgender Verbraucherschutz» und Anerkenntnis der «Selbstbestimmung der Verbraucherinnen und Verbraucher» nicht im Widerspruch zu der eigenen dürren Erklärung zum Thema Inverssuche stünden.

Dass man im Bundesministerium für Verbraucherschutz offensichtlich zum Verbraucherschutz keine eigene Meinung hat, wundert mich mindestens genauso sehr wie die Tatsache, dass der verunsicherte Verbraucher dem Ministerium zwei inhaltsgleiche Faxe übersenden muss, bevor er eine windelweiche Antwort bekommt... :oops:
 

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