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Der Hammer
Ihr Mandant, Herr XYZ, muss dafür Sorge tragen, dass derartige Programme nicht installiert werden oder den Computer derartig konfigurieren, dass eine selbstständige Einwahl nicht möglich ist.
Hierzu führt die Telecom ein Urteil an, AG Wiesbaden, AZ: 92 C 1328/00 oder Dillenburg AZ: 5C 286/02.
Meiner Meinung nach war dies ein Dialer, der seine Spuren wieder verwischt, nachdem die Kostenpflichtige Verbindung aufgebaut wurde.
Die Telekom weigert sich nun, dei reklamierte Verbindung zu stoppen, ohne daß ihr konkrete Beweise vorliegen.
Ihr Mandant, Herr XYZ, muss dafür Sorge tragen, dass derartige Programme nicht installiert werden oder den Computer derartig konfigurieren, dass eine selbstständige Einwahl nicht möglich ist.
Hierzu führt die Telecom ein Urteil an, AG Wiesbaden, AZ: 92 C 1328/00 oder Dillenburg AZ: 5C 286/02.
Meiner Meinung nach war dies ein Dialer, der seine Spuren wieder verwischt, nachdem die Kostenpflichtige Verbindung aufgebaut wurde.
Die Telekom weigert sich nun, dei reklamierte Verbindung zu stoppen, ohne daß ihr konkrete Beweise vorliegen.