KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
Ich hatte es bereits angedeutet - es hat mich mal wieder erwischt.
Die näheren Infos ergeben sich aus meinem Reaktionsschreiben, mit dem ich auf heutige Rechnung (s. später) reagiere.
Die näheren Infos ergeben sich aus meinem Reaktionsschreiben, mit dem ich auf heutige Rechnung (s. später) reagiere.
Firma
HFM Hamburger Forderungs-Management GmbH
Dammtorstr. 12
20354 Hamburg
Vorab per Telefax: 040/41110-971
KatzenHai./.HFM GmbH
„Kunden-Nr.“ ... / Rg.Nr. ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit zeigen wir Ihnen an, dass uns Herr KatzenHai (Anschrift) mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert und kann auf Wunsch auch schriftlich vorgelegt werden.
1. Hintergrund ist Ihre o.a. Rechnung vom 26.04.2004. Unserem Mandanten ist die Inanspruchnahme nicht erklärlich, da er weder am angegebenen Zeitpunkt noch sonst eine gebührenpflichtige Serviceleistung beansprucht oder empfangen hat.
2. Unser Mandant hat allerdings von der Ihrerseits angegebenen Mobiltelefonnummer 0160-96669151 zum angegebenen Zeitpunkt zwei SMS empfangen:
+4916096669151 Willkommen im Hot Chat! 75 ct. je SMS bei Abn. mind. 75 Stk. Info Datensch. + AGB www.d-sms.com oder 040-41166730 D-SMS GmbH, für Abbruch sende Wort OFF.
Unmittelbar danach empfing unser Mandant folgende SMS:
+4916096669151 Wann bist du denn heute abend wieder da?
Beide SMS sind gerichtssicher abgespeichert und archiviert.
3. Am Freitag vergangener Woche erhielt unser Mandant einen Ihm unerklärlichen Anruf einer Frau ... Ihres Hauses, die um einen Rückruf wegen „eines wichtigen Informationsabgleichs“ bat.
Unser Mandant hat dann Nachmittags ein Gespräch mit Ihrem Herrn ... geführt. Dieser entlockte unserem Mandanten dessen Adresse unter dem Vorwand, einen Einzelverbindungsnachweis versenden zu wollen, um Missbrauchsfälle des Handys unseres Mandanten auszuschließen.
4. Umso erstaunter ist unser Mandant nun, statt eines Einzelverbindungsnachweises eine Rechnung zu erhalten. Unser Mandant wird diese Rechnung nicht begleichen.
Grund dieser ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ist, dass
a) ausweislich der zitierten SMS ein Vertragsschluss mit einer Fa. D SMS entstanden wäre – Ihr Verhältnis zu dieser Firma ist nicht ersichtlich; dies gilt insbesondere für eine Inkassovollmacht;
b) mangels Vertragsverhältnisses unseres Mandanten kein Vergütungsanspruch (weder zu Ihnen, noch zur Fa. D SMS) besteht; die unverlangt zugesandten SMS unterfallen § 241a BGB, seitens unseres Mandanten liegt Ihnen weder ein Vertragsangebot noch eine -annahme vor;
c) selbstverständlich kein Vertragsschluss durch Schweigen zu Stande kam, unser Mandant also nicht zur Vermeidung eines Vertragsschlusses zur Sendung einer SMS mit dem Text „OFF“ verpflichtet gewesen wäre;
d) eine Preisangabe vor Vertragsschluss gesetzliche Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs gewesen wäre – die oben erstzitierte (Eröffnungs-SMS) enthält zwar die Preisangabe; auf diese SMS hin ist aber durch unseren Mandanten keinerlei Kontaktaufnahme erfolgt, mittels derer unser Mandant Ihr Vertragsangebot angenommen hätte;
e) ein solches Vertragsverhältnis (SMS-Chat) ohnehin nicht über eine normale Handynummer (0160xxxxxxx) abzuwickeln ist, sondern die Nutzung einer der bekannten Sondernummerngassen (7xxxx, 8xxxx) voraus setzt;
f) (vorsorglich) ein Berufen auf Passagen der AGBs der D SMS oder Ihres Hauses entfällt, da diese mangels Vertrags natürlich nicht wirksam einbezogen wurden; im Übrigen ist nicht erklärlich, wie Ihre AGB einen Vertrag mit der Fa. D SMS betreffen können/sollen.
5. Wir weisen darauf hin, dass wir – auch durch Beobachtung der Entwicklungen am Markt, z.B. über die Internetseiten computerbetrug.de und dialerschutz.de – Anlass für die Vermutung haben, dass Ihrerseits gezielt eine Vermögensgefährdung von Handybesitzern vorgenommen wird, um die Unerfahrenheit zum eigenen Vermögensvorteil auszunutzen.
Der Einsatz einer verschleierten Telefonnummer, die Lockanrufe zur Ermittlung von Namen und Anschrift der Handybesitzer, die telefonische Behauptung, diese diene der Sicherheit des Handybesitzers, die Verwirrung der auf Ihrer Seite beteiligten Firmen – es wäre nach unserer Auffassung ausreichender Anfangsverdacht für eine strafrechtliche Überprüfung gegeben, ob diese Facetten Ihrer „Serviceleistung“ systematisch ausgebracht werden, um die Unerfahrenheit der Handynutzer unter Verschleierung der wahren Tatsachen auszunutzen. Es handelt sich ja vorliegend nicht um einen Einzelfall – Ihr Haus geht nach diesem System ja seit geraumer Zeit vor.
Vor diesem Hintergrund wird unser Mandant die „Rechnungssumme“ nicht begleichen. Weitere Mahnung sind entbehrlich. Für gerichtliche Verfahren sind wir zustellungsbevollmächtigt.
Sollten wir oder unser Mandant ein erneutes Berühmen Ihrerseits des behaupteten Anspruchs in schriftlicher oder anderer Form zur Kenntnis erhalten, werden wir ohne weitere Stellungnahme negative Feststellungsklage einreichen und eine strafrechtliche Überprüfung Ihres Handelns veranlassen. Als weiteres Berühmen des Anspruchs würden wir auch eine nunmehr erfolgende Zusendung des avisierten „Einzelverbindungsnachweises“ ansehen, da – wie oben aufgeführt – alle Verbindungen bekannt sind und keiner weiteren Belegung bedürfen.
Wir fordern Sie vor diesem Hintergrund auf, uns hierher schriftlich bis zum
30.04.2004
zu erklären, dass Sie die Forderung gegen unseren Mandanten nicht weiter verfolgen werden.
Mit freundlichen Grüßen
KatzenHai
Rechtsanwalt