Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist man "Beschuldigter", nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft "Angeschuldigter" und nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht "Angeklagter", vgl. § 157 StPO. Mit der Bezeichnung "Betroffener" kann daher nur der Geschädigte gemeint...