Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

Re: Respekt

Hallo Veruschka!

Du durftest völlig zu Recht folgenden Satz kritisieren, weil ich ungenau einen Gebührenanspruch für die Verbindungsleitung schon für den Anruf behauptet habe. Den hat aber erst derjenige, der mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen angerufenem und anrufendem Anschluß im Auftrag des Anschlußinhabers handelt.

Veruschka schrieb:
bei einem Punkt kann ich Dir nicht zusprechen.

Bei Anrufen zu (frei tarifierbaren) 0190-0-Nummern kann die Telekom dafür dann nur die "üblichen" Entgelte für "normale" Verbindungen verlangen

Ist die 0190-0 dem Teilnehmernetzbetreiber zugeteilt ist es eine Leistung des Teilnehmernetzbetreibers und er berechnet die vorab vereinbarten Gebühren.

Der Anschließinhaber kann doch nicht wissen, welchem Netzbetreiber der Anschluß unter der gewählten Nummer zugeteilt ist. Deshalb kann sein Einwahlvorgang doch zunächst nur als Auftrag an seinen Teilnehmernetzbetreiber gelten, den Anruf an den gewählten Anschluß weiterzuleiten (und bei Entgegennahme die Verbindung herzustellen), bzw. an den ausgewählten Verbindungsnetzbetreiber, um den mit dieser Netz-Dienstleistung zu beauftragen.

Ist die 0190-0 einem anderen Netzbetreiber zugeteilt so stellt der Teilnehmernetzbetreiber im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers die Verbindung her. Über diese Verbindungen besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anrufer und dem Teilnehmernetzbetreiber.

Das Problem dabei ist doch, daß ein "Fremdnetzanbieter" den Einwahlvorgang bzw. den an ihn/in sein Netz weitergeleiteten Anruf nicht schon deswegen als an ihn (und nicht an den Teilnehmernetzbetreiber)gerichteten Antrag (auf Abschluß eines Netzdienste-Vertrags) auffassen kann, nur weil die angewählte Nummer ihm zugeteilt und von ihm betrieben wird! Deshalb kann er durch seine Verbindungsherstellung auch keinen an ihn gerichteten Antrag angenommen haben. Folglich hat er ohne Preisinformation nicht nur keinen Gebührenanspruch in vereinbarter Höhe für die Verbindungsherstellung, sondern mangels Vertrag nicht einmal einen (stillschweigend vereinbarten) Vergütungsanspruch in "üblicher" Höhe.

Der Verbindungsnetzbetreiber kann erst dann einen Vertragsschluß (über die Erbringung von Verbindungsleistungen) mit dem einwählenden Anschlußinhaber durch (dem Anrufer sich als schlüssige Annahme erweisende) Herstellung einer Verbindung herbeiführen, wenn er eine vom Anschlußinhaber bewußt vorgenommene Auswahl belegen könnte (oder ein berechtigtes Vertrauen haben dürfte, den Einwahlvorgang als ihm geltende Beauftragung verstehen zu dürfen).

Und erst wenn er auch zusätzlich eine Vereinbarung über Gebühren für Verbindungsleistungen getroffen hätte, könnte er (unabhängig von einem möglichen Gebührenanspruch des Mehrwert-Anbieters) für die bloße Verbindungsleistung mehr als die (stillschweigenden) üblichen, sondern vertragliche Telekommunikationsgebühren fordern.

Der Teilnehmernetzbetreiber kann jedenfalls nur dann im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers tätig werden, wenn der Verbindungsnetzbetreiber die Einwahl vom Anschluß des Teilnehmers als Vertragsschluß, oder jedenfalls als einen an ihn gerichteten Antrag auffassen darf.

Der Teilnehmernetzbetreiber kann von dem Anrufer keine Gebühren erheben.

Ich würde sagen: nur nicht von Vertragspartnern des Verbindungsnetzbetreibers. Und zu dem wird der Anschlußinhaber im Zweifel nicht schon mit der Anwahl einer "Fremdnetznummer"!

gal
 
Warum liest keiner das Kleingedruckte?

@ Gal,

ich will es kurz machen. Aus der Preisliste der Deutschen Telekom (Stand 1.Februar 2003), unter: 1 Allgemeine Hinweise:
Die Deutsche Telekom stellt auch Verbindungen zu Dienstleistungsanbieter her. Diese Verbindungen sind in dieser Preisliste nicht aufgeführt und werden im Auftrag des Dienstleistungsanbieters hergestellt. Über diese Verbindungen besteht zwischen dem Anrufer und der Deutschen Telekom kein Vertragsverhältnis. Die Leistungen des Dienstleistungsanbieters werden in der Regel durch die Deutsche Telekom in Rechnung gestellt.

Noch Einrede? ;)

Veruschka
 
Nachtrag

Wer, wann mit wem….

Fakt ist, wenn irgendjemand von mir ein Entgelt will, dann muss er mir mitteilen für welche Leistung er das Entgelt erhebt und er muss mir auch belegen können, dass mir vorab ein Preis mitgeteilt wurde.

Und das ist auch der Grund, warum die Deutsche Telekom nicht für eine 0190-0 Nummer eines anderen Netzbetreibers, im Rahmen separater Vereinbarungen der Netzbetreiber (Interconnection Vertrag), die Verbindungsleistung erbringt.

Veruschka
 
Re: Respekt

gal schrieb:
Der Anschlußinhaber kann doch nicht wissen, welchem Netzbetreiber der Anschluß unter der gewählten Nummer zugeteilt ist.
1. Mittlerweile kann er den Netzbetreiber bei der RegTP vorab in einer Datenbank abfragen.
2. Selbst wenn er es nicht weiß, dann kann er die Bestimmung des Vertragspartners dem TNB überlassen (der schaltet den Anruf ja an den richtigen VNB weiter) (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 313 Rz. 30, MüKo/Kanzleitner Rz. 50 zur Individualisierung von Vertragsparteien).

Entscheidend für die Frage, wer Vertragspartner des Endkunden ist, ist wer die Tarifhoheit bei der Ausgestaltung der Dienste hat und das Forderungsausfallrisiko trägt. Ist es der VNB, ist der VNB Vertragspartner (ganz hM, vgl. Fischer, Heun, Sörup, Handbuch zum Telekommunikationsrecht Teil 4, Rz. 300 und Leitermann ebenda Teil 5, Rz. 30 f.). Die Telekom erbringt hier nur die Zuführungsleistung aufgrund des Zusammenschaltvertrages.

Wenn dem Anschlußinhaber ein Dialer untergejubelt wird, der nicht mal den Preis nennt, dann wird kein Vertrag geschlossen, also auch kein Anspruch auf übliche Vergütung. Dissens scheidet aus, also auch kein Vertrauensschaden.

Counselor
 
Re: Warum liest keiner das Kleingedruckte?

Hallo Veruschka,

damit die Telekom im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers tätig werden kann, muß doch ein Vertrag mit diesem anderen, ausgewählten Netzbetreiber geschlossen worden sein. Erst dann können die Hinweise gelten:


Veruschka schrieb:
Aus der Preisliste der Deutschen Telekom (Stand 1.Februar 2003), unter: 1 Allgemeine Hinweise:
Die Deutsche Telekom stellt auch Verbindungen zu Dienstleistungsanbieter her. Diese Verbindungen sind in dieser Preisliste nicht aufgeführt und werden im Auftrag des Dienstleistungsanbieters hergestellt. Über diese Verbindungen besteht zwischen dem Anrufer und der Deutschen Telekom kein Vertragsverhältnis. Die Leistungen des Dienstleistungsanbieters werden in der Regel durch die Deutsche Telekom in Rechnung gestellt.

Wenn es aber nicht zum Vertragsschluß mit dem Verbindungsnetzbetreiber kommt, dann kann der auch keine Gebühren für eine Verbindungsleistung verlangen (auch nicht dann, wenn er die Telekom mit der Verbindngsherstellung beauftragt hat).

gal
 
Unbestellte Dialer-Verbindungen

Counselor schrieb:
gal schrieb:
Der Anschlußinhaber kann doch nicht wissen, welchem Netzbetreiber der Anschluß unter der gewählten Nummer zugeteilt ist.
1. Mittlerweile kann er den Netzbetreiber bei der RegTP vorab in einer Datenbank abfragen.

Auch der Netzbetreiber eines Mobilfunkanschlusses läßt sich wohl ermitteln, ohne daß ein Vertrag zwischen diesem und dem Anrufer geschlossen wird.

2. Selbst wenn er es nicht weiß, dann kann er die Bestimmung des Vertragspartners dem TNB überlassen (der schaltet den Anruf ja an den richtigen VNB weiter) (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 313 Rz. 30, MüKo/Kanzleitner Rz. 50 zur Individualisierung von Vertragsparteien).

Dort wird das als Ausnahme beschrieben. Wenn der "Bestimmer" selbst Vertragspartner ist, wird er keinen anderen als Vertragspartner einer Vertragsleistung bestimmen können.

Da der Teilnehmer mit seinem TNB einen Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen hat, wird der eine Netzeinwahl nicht ohne weiteres dahin verstehen dürfen, dies als einen einem Dritten, vom TNB zu bestimmendem Dritten geltenden Antrag an diesen weiterzuleiten.

Entscheidend für die Frage, wer Vertragspartner des Endkunden ist, ist wer die Tarifhoheit bei der Ausgestaltung der Dienste hat und das Forderungsausfallrisiko trägt. Ist es der VNB, ist der VNB Vertragspartner (ganz hM, vgl. Fischer, Heun, Sörup, Handbuch zum Telekommunikationsrecht Teil 4, Rz. 300 und Leitermann ebenda Teil 5, Rz. 30 f.). Die Telekom erbringt hier nur die Zuführungsleistung aufgrund des Zusammenschaltvertrages.

Es kann nicht genügen, den Tarif der Verbindung bestimmen zu können, um Vertragspartner des Anschlußinhabers zu werden, zwischen dessen Anschluß und einem anderen der "Tarifbestimmer" die Verbindung herstellt (oder herstellen läßt).

Wenn dem Anschlußinhaber ein Dialer untergejubelt wird, der nicht mal den Preis nennt, dann wird kein Vertrag geschlossen, also auch kein Anspruch auf übliche Vergütung. Dissens scheidet aus, also auch kein Vertrauensschaden.

Wir sind uns einig darüber, daß kein Vertrag zwischen dem Anschlußinhaber (und wem auch immer) geschlossen wurde, aus dem die Forderung herzuleiten wäre.

Unklar ist nur, mit wem er welche Verträge nicht geschlossen hat. Mit dem Fernabsatzanbieter hat er deswegen keinen Vertrag über eine (andere als die Verbindungs-)Leistung geschlossen, weil der nicht über Preis u. Zustandekommen des Vertrags informiert hat.

Übrigens wird durch eine "unbestellte" Dialer-Software, bzw. durch die Erbringung einer unbestellten Leistung in Form einer Verbindung zwischen einem Verbraucher-Anschluß und einer Dialer-Rufnummer kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet, " 241a BGB.

gal
 
Hallo galdikas alias gal,
galdikas schrieb:
Wenn es aber nicht zum Vertragsschluß mit dem Verbindungsnetzbetreiber kommt, dann kann der auch keine Gebühren für eine Verbindungsleistung verlangen (auch nicht dann, wenn er die Telekom mit der Verbindngsherstellung beauftragt hat).
Da muss ich Dir zustimmen, aber hab ich denn was anderes behauptet? ;)
Veruschka schrieb:
Ist die 0190-0 einem anderen Netzbetreiber zugeteilt so stellt der Teilnehmernetzbetreiber im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers die Verbindung her. Über diese Verbindungen besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anrufer und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Teilnehmernetzbetreiber kann von dem Anrufer keine Gebühren erheben.

Und das habe ich eigentlich nur geschrieben weil mich in deinen sonst guten Aufsatz ein Satz gestört hat und den wollte ich nicht so stehen lassen.
gal schrieb:
Bei Anrufen zu (frei tarifierbaren) 0190-0-Nummern kann die Telekom dafür dann nur die "üblichen" Entgelte für "normale" Verbindungen verlangen
;)
Veruschka
 
Re: Unbestellte Dialer-Verbindungen

galdikas schrieb:
Auch der Netzbetreiber eines Mobilfunkanschlusses läßt sich wohl ermitteln, ohne daß ein Vertrag zwischen diesem und dem Anrufer geschlossen wird.

Stimmt, weil der TNB den Preis macht. Die Telekom hat hier eine Tariftabelle:

http://www.t-com.de/is-bin/intersho.../animations/tarife_pi/tariftabelle/start.html

gal schrieb:
Dort wird das als Ausnahme beschrieben. Wenn der "Bestimmer" selbst Vertragspartner ist, wird er keinen anderen als Vertragspartner einer Vertragsleistung bestimmen können.

Im CbC / IbC hat der Anrufer zwei Vertragspartner:

1. TNB, der ihm den Anschluß zur Verfügung stellt
2. VNB, der den Preis festlegt und das Forderungsausfallrisiko trägt. Der VNB steht zum TNB über einen Interconnectionvertrag in Beziehung, und erhält eine Zuführungsleistung vom TNB, die er dem TNB zu bezahlen hat (unabhängig davon, ob der Anrufer ihn zahlt).
gal schrieb:
Da der Teilnehmer mit seinem TNB einen Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen hat,
Hat er im CbC nicht, weil er die essentiala negotii, zu denen der Preis zählt, nicht festlegen kann.
gal schrieb:
wird der eine Netzeinwahl nicht ohne weiteres dahin verstehen dürfen, dies als einen einem Dritten, vom TNB zu bestimmendem Dritten geltenden Antrag an diesen weiterzuleiten.
Doch, kann er. Durch den Festnetzanschlußvertrag ist der TNB verpflichtet, seinem Kunden den Zugang zum PSTN zu verschaffen. Wenn der Kunde eine Nummer anwählt, bei der ein anderer Netzbetreiber den Verbindungspreis macht, muß er den Anruf seines Kunden dem entsprechenden Netzbetreiber zuführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Anrufer CbC betreibt, oder einen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, bei dem der zweite Netzbetreiber als Reseller auftritt.

Es kann nicht genügen, den Tarif der Verbindung bestimmen zu können, um Vertragspartner des Anschlußinhabers zu werden, zwischen dessen Anschluß und einem anderen der "Tarifbestimmer" die Verbindung herstellt (oder herstellen läßt).

Genau das reicht aber, wenn die Anwahl bewußt geschieht.

Counselor
 
Re: Unbestellte Dialer-Verbindungen

Counselor schrieb:
galdikas schrieb:
Auch der Netzbetreiber eines Mobilfunkanschlusses läßt sich wohl ermitteln, ohne daß ein Vertrag zwischen diesem und dem Anrufer geschlossen wird.

Stimmt, weil der TNB den Preis macht. Die Telekom hat hier eine Tariftabelle ....

Unklar ist, wer z.B. beim Anruf dieser Mobilfunk-Nummer im Vodafone-Netz

017222046664

(von einem Anschluß aus dem Telekom-Netz) Vertragspartner des Anschlußinhabers (geworden) sein soll, der ein vertragliches Forderungsrecht in Höhe von 1,50 Euro geltend machen könnte. Denn angeblich fallen für eine Verbindung zu dieser (Mandela-Aids-Spenden-)Nummer ca. 1,50 Euro pro Minute an.

gal schrieb:
Dort wird das als Ausnahme beschrieben. Wenn der "Bestimmer" selbst Vertragspartner ist, wird er keinen anderen als Vertragspartner einer Vertragsleistung bestimmen können.
Im CbC / IbC hat der Anrufer zwei Vertragspartner:

1. TNB, der ihm den Anschluß zur Verfügung stellt
2. VNB, der den Preis festlegt und das Forderungsausfallrisiko trägt. Der VNB steht zum TNB über einen Interconnectionvertrag in Beziehung, und erhält eine Zuführungsleistung vom TNB, die er dem TNB zu bezahlen hat (unabhängig davon, ob der Anrufer ihn zahlt).

Der Anrufer hat zunächst nur einen Vertragspartner - den TNB, der dem ausgewählten VNB den Anruf zuführt. Damit der VNB mit der Herstellung der Verbindung aber einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen den Anrufer geltend machen kann, muß der VNB darlegen, weshalb er den ihm zugeführten Anruf als ihm geltende Beauftragung verstehen durfte, die Verbindungsleistung zu erbringen. Der VNB wird sich nicht darauf berufen können, der Auftrag zur Verbindungsherstellung habe deswegen ihm gegolten, weil er ihn ausgeführt habe.

gal schrieb:
Da der Teilnehmer mit seinem TNB einen Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen hat,
Hat er im CbC nicht, weil er die essentiala negotii, zu denen der Preis zählt, nicht festlegen kann.

Die Netzeinwahl, bzw. das "Einbuchen" ins Teilnehmer-Netz, und die Zuführung des Anrufs zum ausgewählten Netzdienst-Anbieter wird nur vom TNB geleistet werden können.

gal schrieb:
wird der eine Netzeinwahl nicht ohne weiteres dahin verstehen dürfen, dies als einen einem Dritten, vom TNB zu bestimmendem Dritten geltenden Antrag an diesen weiterzuleiten.
Doch, kann er. Durch den Festnetzanschlußvertrag ist der TNB verpflichtet, seinem Kunden den Zugang zum PSTN zu verschaffen. Wenn der Kunde eine Nummer anwählt, bei der ein anderer Netzbetreiber den Verbindungspreis macht, muß er den Anruf seines Kunden dem entsprechenden Netzbetreiber zuführen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Anrufer CbC betreibt, oder einen Mehrwertdienst in Anspruch nimmt, bei dem der zweite Netzbetreiber als Reseller auftritt.

Die Ausführung des Anrufzuführungs-Auftrags zu einem im CbC ausgewählten VNB kann doch nicht vom VNB als Vertragsleistung erbracht werden (sondern nur vom TNB). Denn der VNB wird doch frühestens durch die Annahme des im zugeführten Anruf liegenden Antrags "by-Call"-Vertragspartner des Anschlußinhabers.

Es kann nicht genügen, den Tarif der Verbindung bestimmen zu können, um Vertragspartner des Anschlußinhabers zu werden, zwischen dessen Anschluß und einem anderen der "Tarifbestimmer" die Verbindung herstellt (oder herstellen läßt).

Genau das reicht aber, wenn die Anwahl bewußt geschieht.

Klar - und wenn nicht?

Genügt die Tarifhoheit auch schon, um ein Vertrauen des "Tarifbestimmers" in die Wirksamkeit einer im Einwahlvorgang liegenden, mit vermutetem potentiellen Erklärungsbewußtsein abgegebenen, vermeintlich ihm geltenden Antragserklärung zu rechtfertigen?

Nur dann könnte der "Tarifbestimmer" mit der Entgegennahme und Verbindungsherstellung einen Vertragsschluß unabhängig davon bewirkt haben, ob der Einwahlvorgang ohne Erklärungsbewußtsein des Anschlußinhabers geschah. Nur wäre schon allein durch die Tatsache einer Verbindungsherstellung ein vertraglicher Vergütungsanspruch möglich.

gal
 
Re: Unbestellte Dialer-Verbindungen

galdikas schrieb:
Unklar ist, wer z.B. beim Anruf dieser Mobilfunk-Nummer im Vodafone-Netz
017222046664
(von einem Anschluß aus dem Telekom-Netz) Vertragspartner des Anschlußinhabers (geworden) sein soll, der ein vertragliches Forderungsrecht in Höhe von 1,50 Euro geltend machen könnte. Denn angeblich fallen für eine Verbindung zu dieser (Mandela-Aids-Spenden-)Nummer ca. 1,50 Euro pro Minute an.
Auf deiner Beispielseite ist lediglich die Rufnummer genannt, unter der du Kontakt zum Spenden aufnehemen kannst. Der Anruf in das D2-Vodafone-Netz kostet von deinem T-Net Anschluss nach der T-Com Preisliste ganztägig 24,6 ct/min inkl. USt. Die Spende wird sicher nicht über den Telefonanruf abgebucht. Denkbar wäre eine Weiterschaltung auf eine Premium Rate Nummer, der du vorher zustimmen müßtest.

Galdikas schrieb:
Die Netzeinwahl, bzw. das "Einbuchen" ins Teilnehmer-Netz, und die Zuführung des Anrufs zum ausgewählten Netzdienst-Anbieter wird nur vom TNB geleistet werden können.

Die Zuführung des Anrufs in fremde Netze ist auch Pflicht der T-Com. Es gibt aber Rufnummerngassen (zB 0190-0 oder 0900), bei denen die Leistungsbeschreibung T-Net Anschluss vorsieht, daß die Verbindungsleistung nicht Gegenstand des Vertrags mit der T-Com ist, sondern vom Verbindungsnetzbetreiber, dem die Nummer zugeteilt ist, erbracht wird.
Galdikas schrieb:
Die Ausführung des Anrufzuführungs-Auftrags zu einem im CbC ausgewählten VNB kann doch nicht vom VNB als Vertragsleistung erbracht werden (sondern nur vom TNB). Denn der VNB wird doch frühestens durch die Annahme des im zugeführten Anruf liegenden Antrags "by-Call"-Vertragspartner des Anschlußinhabers.
Das offene CbC zeichnet sich dadurch aus, daß der Anfrufer entweder die Kennzahl des Netzbetreibers vorwählt, oder eine dauerhafte Voreinstellung (Preselction) auf einen Netzbetreiber hat. Dabei hat der Anrufer zwar seinen Teilnehmeranschlußvertrag bei der T-Com, hinsichtlich des einzelnen CbC-Anrufs ensteht aber ausschließlich ein Vertrag mit dem Verbindungsnetzbetreiber. Der Anrufer nimmt nämlich durch das Wählen der Vorvorwahl oder die Preselection ein Realofferte des Verbindungsnetzbetreibers an. Außerdem geht § 15 I 5, 5 TKV vom Bestehen eigener Ansprüche der CBC-Anbieter gegen den Endkunden aus.
Code:
Die Zahlung an den Rechnungsersteller hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln.

Was deine Ausführungen zum Erklärungsbewußtsein und einer Anwahl durch Dialer angeht:

Grundsätzlich kann der Verbindungsnetzbetreiber darauf vertrauen, daß ein Anruf rechtmäßig zustande gekommen ist. Erhebst du Einwendungen gegen seine Rechnung, wird er beweispflichtig dafür, daß die Verbindungsleistung bis zur Telefondose technisch einwandfrei erbracht wurde. Trägst du ihm Anhaltspunkte dafür vor, daß dein Rechner oder deine Telefonanlage aus seinem Netz heraus zB mittels Einwahlsoftware oder sonstwie manipuliert wurde, muß er den Nachweis führen, daß die Manipulation nicht vorlag (im Einzelnen: LG Hof 12 O 502/02).

Counselor
 
Weitere Klageerwiderung

An das
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Abteilung 60
Schloßstr. 21

51429 Bergisch Gladbach
Az. ...
2 Abschriften anbei

In Sachen

Intrum Justitia./.katzenHai

nehmen wir für den Beklagten Bezug auf die „Klageschrift“ vom 29.09.2003 und zeigen in Ergänzung zur Widerspruchsbegründung vom 09.09.2003 fortbestehende Verteidigungsbereitschaft an.

Weiterhin beantragen wir, die Klage abzuweisen.

Auch wird die Durchführung der mündlichen Verhandlung gem. § 495a I 2 ZPO beantragt; im Übrigen glaubt auch der Beklagte nicht eine Erfolgsaussicht einer Güteverhandlung.

Begründung

Auf den Vortrag der Widerspruchsbegründung vom 09.09.2003 nehmen wir zunächst inhaltlich Bezug und machen diesen in vollem Umfang zum Gegenstand des Beklagtenvortrags und der Hauptverhandlung.

Im Übrigen sind durch Übensendung der „Klagebegründung“ vom 29.09.2003 weitere Einwände hinzu getreten, weshalb zur Klageverteidigung insgesamt wie folgt vorgetragen wird:

Die „Klagebegründung“ vom 29.09.2003 ist nicht geeignet, in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise den behaupteten Anspruch der Klägerin zu begründen; die Klage ist nicht einmal schlüssig vorgetragen.

Da sich die „Klagebegründung“ im Übrigen mit der ausführlichen Widerspruchsbegründung nicht nur nicht auseinander setzt, sondern sogar unter Missachtung der Wahrheitspflicht frech kontradiktorisch vorträgt, wird bereits jetzt für jeden noch folgenden Vortrag der Klägerseite ausdrücklich die Rüge verspäteten Vorbringens erhoben bzw. angekündigt.

Der Beklagte beantragt, dass das Gericht dennoch einen vollständigen Tatbestand und ausführliche Entscheidungsgründe absetzen möge.

Wie auch die „Klagebegründung“ zeigt, macht die Klägerin derart unschlüssige Klagen derzeit zu Hauf anhängig. Eine Veröffentlichung hiesiger Entscheidung dient dem Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung und dem Verbraucherschutz. Wie z.B. die Internet-Domains http://www.dialerhilfe.de bzw. http://www.dialerschutz.de bzw. http://www.dialerundrecht.de dokumentieren, machen die Klägerin und ihre Prozessvertreter mannigfach in vergleichbarer Weise unschlüssige Klagen aus einredebehafteten Dialerverbindungen rechtshängig. Die Domain ist im Übrigen als seriös zu betrachten und wurde z.B. durch die Bundesregierung gerade erst ausdrücklich zur Lektüre empfohlen.

Die Klage ist wegen Unschlüssigkeit ohne Weiteres abweisungsreif.

Hierzu im Einzelnen:

A. Keine Aktivlegitimation der Klägerin

1. Der Behauptung, aus abgetretenem Recht der Fa. Talkline GmbH & Co. KG, Elmshorn, klagebefugt zu sein, ist bereits in der Widerspruchsschrift entgegen getreten worden. Auch einen Monat hiernach hat die Klägerin es nicht nur unterlassen, die Originalabtretungsurkunde gem. §§ 409, 410 BGB vorzulegen, es fehlt auch weiterhin des Belegs, dass die Vorschriften des § 85 Abs. 3 TKG eingehalten wurden und somit die behauptete Abtretung nicht wegen Nichtigkeit entfiele.

2. Hierzu wird im Übrigen ergänzend darauf hingewiesen, dass die behauptete Abtretung zum Einzug nicht erforderlich gewesen ist. Bereits vor dem behaupteten Moment der Abtretung, als nämlich die Klägerin (laut „Klagebegründung“ am 09.04.2003) als Inkassobüro der Zedentin tätig wurde, wurde ein entsprechender Vertrag mit einem Dritten zur Abrechnung geschlossen. Nach § 6 Abs. 5 S. 2, 3 Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) bzw. § 7 Abs. 1 Telekommunikations-Datenschutzverordnung 2000 (TDSV) muss dieser Dritten auf das Fernmeldegeheimnis verpflichtet werden – die Durchführung dieser Pflicht bleibt bestritten.

3. Dies gilt umso mehr, als dass der von diesem Inkassovertrag unabhängige Zessionsvertrag (angeblich vom 20.08.2003) als zweiter Vertrag zwischen Zedentin und Zessionarin nicht „zur Abrechnung erforderlich“ i.S.d. genannten Vorschriften war. Die Übermittlung der Daten bzw. die fortgesetzte Duldung der fortgesetzten Speicherung nach dem 20.08.2003 ist somit (erst recht) unzulässig, wodurch der gesamte (behauptete) Abtretungsvertrag im Fall seiner urkundlichen Belegung dennoch unwirksam ist.

4. In diesem Zusammenhang wird im Übrigen auf den überreichten „Einzelverbindungsnachweis“ hingewiesen, der – wie die Fußzeile erkennen lässt – von der Zedentin oder der Klägerin am 25.09.2003 von der Internetseite „chat-clearinghouse.de“ ausgedruckt wurde. Diese Domain gehört Hewlett Packard, Schickardstrasse 25, D-71034 Boeblingen.

Beweis im Bestreitensfall:
Ausdruck der „Whois“-Funktion der DENIC eG

Die Weitergabe der Kundendaten des Beklagten an Hewlett Packard kann unter keinen bekannten Umständen unter die Erforderlichkeitsvoraussetzungen der vorbenannten Datenschutzvorschriften subsumiert werden.

Da die Klägerin trotz qualifizierten Bestreitens des Beklagten ihre Aktivlegitimation ohne Beweisantritt schlicht postuliert, ist die Klage insofern unschlüssig.

Die Aktivlegitimation der Klägerin bleibt ausdrücklich bestritten.

B. Keine Hauptforderung

Die Darlegung zum angeblichen Vertragsschluss ist unvollständig, fehlerhaft, wahrheitswidrig und im Übrigen – da erkennbar aus Textbausteinen für handvermittelte Telefonate im akustischen Bereich – auf vorliegenden Fall überhaupt nicht anwendbar.

1. Zunächst sind die (behaupteten und bestrittenen) vier verschiedenen Vertragsverhältnisse des vorliegenden Sachverhalts differenziert zu betrachten. Dies sind (theoretisch)
· Werkvertrag des Beklagten mit der Deutsche Telekom AG zur Verbindung mit der Klägerin
· Werkvertrag des Beklagten mit der Zedentin zur Vermittlung des Mehrwertdienstes
· Dienstvertrag des Beklagten mit dem Mehrwertdiensteanbieter zur Übertragung der Mehrwertdienste
· Werkvertrag des Beklagten mit X über den Download des Einwählprogramms

Zunächst wird hierzu fest gestellt, dass
· es dem konkreten Werkvertragsschluss des Beklagten bzw. der Zeugin zur Vermittlung an die Zedentin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt fehlt, da ohne Erklärungsbewusstsein bekanntlich kein Erklärungswille bestanden haben kann;
· es mangels unmittelbarer Kontaktaufnahme des Beklagten bzw. der Zeugin mit der Zedentin und aus vorgenanntem Erklärungsmangel hier erst recht zu keinem Vertragsschluss kam;
· jeglicher Vertragsschluss mit dem (unbekannten) Mehrwertdiensteanbieter mangels Mehrwertdiensteinanspruchnahme entweder ohnehin nicht geschlossen, ansonsten aber nicht erfüllt wurde;
· kein Vertrag zum Download des Dialerprogramms zu Stande kam, wodurch sich dieser als unbestellte Sache i.S.d. § 241a BGB heraus stellt und – wie dargelegt – ohnehin fehlerhaft und unbrauchbar gewesen wäre, falls ein Vertragsschluss zur Mehrwertdienstleistung bestünde, da eine solche nicht beim Beklagten bzw. der Zeugin angekommen ist.

2. Zum Hergang wird auf die Sachverhaltsdarstellung in der Widerspruchsschrift verwiesen; die Zeugin bemerkte nach der erfolgten Einwahl erstmalig überhaupt, dass die übliche DFÜ-Verbindung nicht mehr bestand. Zu diesem Zeitpunkt wären alle vorstehend postulierten (notwendigen) Willenserklärungen ausnahmslos bereits erfolgt gewesen, wenn sie denn statt gefunden hätten.

Außerdem hätte sich zu diesem Zeitpunkt bereits der behauptete Mehrwertdienst seit mindestens zwei Minuten auf dem Bildschirm befinden müssen – tatsächlich war dort aber nur (kostenfreier) Internetcontent sichtbar, den die Zeugin auch kostenfrei betrachtete.

3. Dies vorweg schickend wird (weiterhin) bestritten, dass die angebliche Mehrwertverbindung der Zedentin 2:55 Minuten bestanden hätte. Der einzige Beweisantritt der „Klageschrift“ ist zum Beleg ungeeignet. Seine Beweistauglichkeit wird hiermit zurück gewiesen (vgl. auch: Urteil des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03):

Wie fest gestellt, gehört die verwandte Internetseite „chat-clearinghouse.de“ Hewlett Packard, Schickardstrasse 25, D-71034 Boeblingen.

Beweis im Bestreitensfall:
Ausdruck der „Whois“-Funktion der DENIC eG

Die Weitergabe der Kundendaten des Beklagten an die Fa. Hewlett Packard ist vor dem Hintergrund der oben benannten Datenschutzvorschriften unzulässig. Im Übrigen fehlt es an jeglicher Behauptung, dass die von der Fa. Hewlett Packard erhobenen (und vorliegend ausgedruckten) Daten auch nur einen theoretischen Anspruch auf Richtigkeit aufwiesen; die Fa. Hewlett Packard rechnet keine Telefonverbindungen ab. Auf die rein formale Beweiskraft nach § 416 ZPO wird hingewiesen, wobei die vorgelegte „Urkunde“ noch nicht einmal die formelle Beweiskraft richtiger Urheberschaft überzeugend darstellt, da die Fa. Hewlett Packard selbst nach dem Vortrag der Klägerin keinen Bezug zur streitgegenständlichen Forderung aufweist.

Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass diese Privaturkunde „echt“ i.S.d. § 440 ZPO ist.

4. Rein aus Gründen anwaltlicher Vorsorge wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass die frühere Rechtsprechung des Anscheinsbeweises einer richtigen Telefonentgeltabrechnung vorliegend nicht einschlägig ist. Dies ist in der jüngeren Rechtsprechung anerkannt und wegen der bereits dargelegten Manipulationsmöglichkeit von Dialerprogrammen (nebst Beweisantritt) in der Widerspruchsbegründung auch dezidiert vorgetragen. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten, falls die Klägerin diesbezüglich widerspricht und z.B. eine angebliche „Zertifizierung“ behauptet.

5. Der aus Textbausteinen zusammen gewürfelten Behauptung, es sei konkludent ein Vertrag zu Stande gekommen, wird entgegen gehalten, dass eine konkludente Erklärung wie jede Willenserklärung objektiv eine Handlung voraus setzt (vgl. statt aller: Palandt-Heinrichs, § 133 BGB, Rn. 1 ff. m.w.N.).

Bei einem unbemerkt und nicht beabsichtigt herunter geladenen und heimlich sich einwählenden Dialerprogramm wie dem streitgegenständlich erlittenen kann von einer Handlung als solcher, von außen erkennbarer „Bewegung“ wahrlich nicht gesprochen werden. Die Zeugin hat keine „Bewegung“ auf die Nutzung des Dialerprogramms hin getätigt – im Gegenteil: Hätte sich dieses öffentlich statt heimlich verhalten, hätte sie eine Willenserklärung gegen die Nutzung getätigt.

Beweis:
Frau KatzenHai, b.b.

Im Übrigen fehlt es obendrein auch an der subjektiven Voraussetzung der Annahme einer Willenserklärung: am Handlungswillen. Da die Zeugin keine eigene Handlung durchgeführt hat und auch keine solche beabsichtigte, fehlt es hieran ebenso.

Eine konkludente Willenserklärung scheidet aus.

6. Soweit aber kein Angebot der Zeugin bzw. des Beklagten auf Abschluss eines Mehrwertdienstevermittlungsvertrags bestand, konnte dieses auch nicht wirksam angenommen werden. Selbst wenn die Zedentin oder der angebliche Mehrwertdiensteanbieter die Anwahl des Dialerprogramms so aufgefasst haben mögen, wurde ggf. auch sie getäuscht, dass hierin eine Willenserklärung gelegen habe; für diese Täuschung ist jedoch weder der Beklagte noch die Zeugin ursächlich, sondern der- oder diejenige, der das selbstladende Dialerprogramm auf den PC des Beklagten „hinunter“ lud.

7. Es ist im Übrigen auch weiterhin bestritten, dass ein weiterer Vertrag mit einem Mehrwertdiensteanbieter zu Stande gekommen wäre. Die im „Einzelverbindungsnachweis“ mitgeteilte Firma „Q1 Deutschland“ ist sowohl dem Beklagten als auch der Zeugin bis nach dem 08.01.2003 vollkommen unbekannt gewesen.

Erst mit Zugang der Rechnung der Deutsche Telekom AG wurde diese Firma aus Düsseldorf in die Lebenssphäre des Beklagten eingeführt. Ein konkreter Mehrwertdienst, den diese Firma für die, die es angeht, erbringt, ist dem Beklagten auch bis heute unbekannt ist. Welchen Mehrwertdienst erbringt diese Firma?

Die DFÜ-Verbindung, welche die Zeugin am 08.01.2003 plötzlich entdeckte, erbrachte als „Dienst“ lediglich die übliche Anzeige kostenfreier Internetseiten, wie dies auch viele andere Provider zu Preisen von unter einem Cent pro Minute erbringen. Falls die Firma Q 1 Deutschland im weiteren verfahren behaupten möchte, dies stelle einen Mehrwert dar, der für unter drei Minuten eine Vergütung von € 55,00 rechtfertige, wird bereits jetzt die Abgabe eines Aktenauszugs an die zuständige Staatsanwaltschaft angeregt.

8. Vor diesem Hintergrund bleibt auch weiterhin bestritten, dass eine abnahmefähige Vertragsleistung durch die Zedentin erbracht wurde. Auch an dieser Stelle ist die Klageschrift nicht schlüssig, da der Vortrag einer erfolgten Abnahme zur Schlüssigkeit einer Werklohnklage zwingend erfolgen muss.

9. Es wird im Übrigen alleine der Technik der Textbausteinsammlerei der anwaltlichen Vertreter der Klägerin zugeschrieben, dass diese wahrheitswidrig behauptet, vor Beginn einer Entgeltpflichtigkeit sei über Tarife etc. informiert worden. Dies ist falsch und gegenteilig unter Beweis gestellt, so dass eine diesbezügliche Schlüssigkeit ebenfalls (derzeit) nicht gegeben ist.

Es würde der Klägerin gut zu Gesicht stehen, sich hiermit nunmehr dezidiert und auch wahrheitsgemäß zu befassen, da ansonsten die Rügen der Verletzung von Wahrheitspflichten und möglicherweise des versuchten Prozessbetrugs unvermeidbar werden.

Hierbei wird für vorliegendes Verfahren unstreitig gestellt, dass bei telefonischer Nutzung von Mehrwertsprachdienstleistungen ggf. eine „1“ und „9“ zu wählen sei – der diesbezügliche Vortrag der „Klagebegründung“ ist wohl als Textbaustein versehentlich verwandt worden, aber zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung i.S.d. §§ 138, 253 ZPO ungeeignet, da vorliegend kein Sprachtelefonat geführt wurde.

10. Ebenfalls widersprochen wird der Aussagekraft der Mitgliedschaft der Zedentin oder der Fa. „Q 1 Deutschland“ im Verband Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST). Hieraus lässt sich (bei bestem Wohlwollen) höchstens ablesen, dass der vorliegend erlittene Dialerbefall zu einer (wie auch immer ausgestalteten) vereinsinternen Satzungsverstoß-Maßnahme führen könnte; für die (bestrittene) ordnungsgemäße Funktionalität des Dialers ist dies nicht einmal als Indiz tauglich, wie u.a. auch die zu Beginn dieser Woche durch die Presse bekannt gewordene Rücknahme der Registrierung von 400.000 Dialern einer anderen Firma belegt: Missbrauch und Regelverstöße sind bei Dialern grundsätzlich möglich und mehrheitlich anzutreffen,

Beweis:
Auskunft des BSI, b.b.

weshalb aus dieser Selbstverpflichtung keinerlei positive Aussage extrahiert werden kann.

11. Die Klägerin wird ihren weiteren Vortrag zur Schlüssigkeit der Klage unabdingbar durch den Beweisantritt untermauern müssen,
· welcher Dialer mit welcher Funktionalität am 08.01.2003 um 11:11:17 Uhr auf dem PC des Beklagten zum Einsatz kam,
· dass dieser ordnungsgemäß vor Verbindungsaufbau darüber informiert haben soll, dass die bestehende Internetverbindung getrennt und durch eine exorbitant teurere ersetzt werden würde,
· welche Kosten hierdurch für den PC-Nutzer entstehen würden,
· wie die Zeugin in Kenntnis dieser Parameter durch welche Handlung ihren Willen zum gleichlautenden Vertragsschluss geäußert habe,
· welcher Mehrwertdienst nachfolgend über 2:55 Minuten über die Leitung zur Zielrufnummer 0190-080806 angeboten worden sein soll,
· dass die Zeugin nachfolgend diese Leistung abgenommen habe.

Nach fester Überzeugung des Beklagten kann dieser Nachweis nicht gelingen, da der Dialer sich ohne Nennung der Folgen unbemerkt einwählte und keinen Mehrwertdienst leistete. Die Klage wird daher dauerhaft abzuweisen sein.

12. Zur weiteren Übersicht der diesbezüglichen Rechtsprechung wird auf folgende Urteile hingewiesen, wobei mehrere hiervon gegen die Klägerin und die Zedentin des hiesigen Verfahrens unter Prozessvertretung durch die auch hier auftretende Kanzlei ergingen:
· Urteil des AG Forchheim vom 15.10.2003 - Az.: 72 C 392/03
· Urteil des AG Norderstedt vom 01.10.2003 - Az.: 42 C 119/03
· Urteil des AG Kitzingen vom 11.09.2003 - Az.: 1 C 198/03
· Urteil des AG Berlin-Wedding vom 08.09.2003 - Az.: 21 b C 83/2003
· Urteil des AG Münster vom 03.09.2003 - Az.: 5 C 1775/03
· Urteil des AG Berlin-Wedding vom 01.09.2003 - Az.: 17C 263/03
· Urteil des AG Reinbek vom 27.08.2003 - Az.: 5 C 313/03
· Urteil des AG Gelsenkirchen vom 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
· Urteil des AG Steinfurt v. 07.08.2003 - Az.: 4 C 235/03
· Urteil des AG Frankfurt a.M. vom 10.07.2003 Az.: 31 C 1361/03 - 83
· Beschluss des AG Bünde vom 27.05.2003 Az.: 6 C 302/02
· Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02
· Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003, Az.: 53 C 247/02
· Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003 Az.: 11 O 433/02
· Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002, Az.: 2 C 1479/01
Die Einsichtnahme (z.B. über die Internetseite http://www.dialerundrecht/urteile.htm) wird angeregt. Alle Urteile können durch den Unterzeichner auch in ausgedruckter Form vorgelegt werden, wenn das Gericht dies wünscht.

Die Klage ist daher aus einer Vielzahl von Gründen nicht schlüssig bzw. erheblich einredebehaftet.

Die Klage ist abzuweisen.

Sollte sich die Klägerin mit den nunmehr zweifach vorgetragenen Einwänden und Beweisantritten des Beklagten noch auseinandersetzen, bleibt weiterer Vortrag nebst weiterer Beweisantritte vorbehalten, die derzeit aus prozessökonomischen Gründen (und um den Prozessstoff nicht unnötig aufzublähen) unterbleiben.

C. Keine Nebenforderungen

1. In Ergänzung zum diesbezüglichen Vortrag der Widerspruchsbegründung wird angeführt, dass im von der Klägerin zitierten „§ 284 III BGB“ bereits seit Anfang 2002 kein Wort zum Verzugseintritt mehr steht, da § 284 BGB lediglich einen Absatz aufweist, der den Ersatz vergeblicher Aufwendungen regelt.

Der von der anwaltlich vertretenen Klägerin wohl gemeinte § 286 Abs. 3 BGB stellt hingegen fest, dass gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB ein Verzugseintritt nach 30 Tagen nur dann eintritt, wenn hierauf hingewiesen wurde. Dieser Hinweis wird bestritten, wobei es wegen § 298 BGB hierauf im Ergebnis nicht ankommt.

2. Es ist fast schon müßig, den Textbausteinbehauptungen der Klägerin entgegen zu treten, aber es wird dennoch erneut festgestellt, dass auch gegenüber der Zedentin bereits am 07.02.2003 schriftlich der behaupteten Forderung entgegen getreten wurde. Dies Forderung war seit diesem Tag nicht unbestritten.

Dennoch bittet der Beklagte aus persönlicher Neugierde um Vorlage der angebotenen „gefestigten Rechtsprechung“ zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten, da diese ihm aus eigener beruflicher Kenntnis nur in kontradiktorischer Form bekannt sind.

3. Abschließend wird auch der letzten wahrheitswidrigen Behauptung entgegen getreten, dass die Abtretung der beklagten Partei angezeigt worden sei: Dies ist falsch. Der Beklagte erfuhr hierdurch erst und erstmalig im Rahmen der entsprechenden Nennung im Mahnbescheid vom 28.08.2003; wann soll die Anzeige der eine Woche zuvor statt gefundenen Abtretung in welcher Form erfolgt sein?

Die Anzeige der Abtretung wird mit Nichtwissen bestritten.


Zusammen gefasst ist erkennbar, dass die Klägerin keine Sachargumente zur Seite stehen hat. Sie versucht, durch nebulöse Behauptungen, einen einzigen (untauglichen) Beweisantritt und vollkommen unzusammenhängende Fakten zu anderen Sachlagen davon abzulenken, dass kein Vertragsschluss vorliegt und somit auch keine Forderung besteht. Wegen der Vielzahl der zitierten Urteile, die der Zedentin, der Klägerin und den dortigen Prozessvertretern wohl bekannt sind, ist der Klägerin auch bewusst, dass weiterer Sachvortrag zum vorliegenden Fall nicht gelingen kann. Anders ist nicht zu erklären, dass kein einziger Satz zur ausführlichen Widerspruchsbegründung erfolgte, weder in der „Klagebegründung“ noch in der Zeit seit dem.

Der Beklagte ist der sicheren Auffassung, dass auch das Gericht dies richtig zu würdigen weiß.

KatzenHai
Rechtsanwalt
 
Sehr geehrter Herr Kollege,

hiermit stelle ich meine weitere Klagebegründung via Forum vorab von Anwalt zu Anwalt zu. Ich bitte, mir die Kenntnisnahme per PN zu bestätigen.

Das Original folgt über das Gericht.

Ihrer Klagebegründung entgegen sehend verbleibe ich
mit freundlichen, kollegialen Grüßen,
 
@ KatzenHai


:thumb: :thumb: :thumb: :thumb:



Wenn ich Intrum wäre würde ich unter Berufung des vorstehenden Schriftsatzes meinem Prozessvertreter kein Honorar zahlen.

So eine Erwiderung ist eine prozessuale Hinrichtung schlechthin.

Ich habe den Schriftsatz mit großen Vergnügen gelesen.
 
Danke für die Blumen.

Vielleicht darf ich mich dann irgendwann mit denen auch mal auf einem interessanteren Niveau messen - es gibt ja durchaus auch Argumente aus dem echten Telekommunikationsbereich, bei denen man dann mal intensiver grübeln und vortragen muss.
Bisher bin ich eher sportlich unzufrieden, da ein solcher Gegner für's Ego nicht wirklich taugt ...

Warten wir mal ab, wer/was kommt ...
 
Wird so etwas im Studium nicht Musterlösung genannt? Brilliant gemacht. Würde mich nicht wundern (sondern vielmehr freuen), wenn gewisse Formulierungen demnächst auch in den Schriftsätzen anderer Anwälte auftauchen :D
 
sascha schrieb:
Wird so etwas im Studium nicht Musterlösung genannt? Brilliant gemacht. Würde mich nicht wundern (sondern vielmehr freuen), wenn gewisse Formulierungen demnächst auch in den Schriftsätzen anderer Anwälte auftauchen :D


Ich denke, dass ist von KatzenHaie bezweckt und seine ganz besondere Aufmerksamkeit für Intrum und (...).
 
Bezweckt und mit Spaß betrieben.

Ob's was bringt, weiß natürlich keiner. Eines müsste den Kollegen aber klar werden: Einfach mache ich denen das nicht; und ob sie einen veröffentlichten Musterprozess riskieren möchten, werden sie jetzt hausintern besprechen - oder halt die TL fragen, wenn die (wie vermutet) noch "Forderungsinhaber" ist.

Vielleicht wird jetzt aufgegeben. Das könnte sich dann zu einer recht umständlichen Strategie mausern: Sehr viel schreiben, damit es uninteressant und teuer wird, sich damit auseinander zu setzen. Ob die allerdings jedermann hier zu empfehlen ist, weiß ich nicht.

Vielleicht gibt's aber auch ein öffentliches Hauen und Stechen - dann verewige ich die Argumente in den Entscheidungsgründen.

Liebe Axe: Bitte tut mir den Gefallen, seid Männer und kämpft!

@sascha: Die Musterlösung gibt's dann vom Gericht. Das hier ist nur ein kleiner Schritt dorthin. Wobei DAS tatsächlich mal eine interessante Aufgabe für uns Juristen wäre:
Ein Prüfungsschema für Zivilansprüche aus Dialerverbindungen - kennt ihr noch die Schemata per Loseblatt, mit denen wir für's Erste gebüffelt haben?
 
Ob wohl jemand beim Termin erscheint

Ob wohl jemand beim Termin erscheint?

Vielleicht "borgen" sie sich ja die Betreiber von Dialerundrecht aus und hoffen auf ein "Wunder".

Das gäbe wenigstens eine interessante schöne Verhandlung, die die Gegenseite aber sicher trotzdem mit Pauken und Trompeten verlieren würde.

PS: Hat schon jemand einen Ersatz für Dialerundrecht gefunden? Was ist von jurpc zu halten?
 
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