Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

Es passiert wieder was:

Fristgerecht ging eine Klagebegründung beim AG ein - und die reizt mich jetzt aber wirklich.

Hierin wird - unter vollkommener Mißachtung meiner Widerspruchsbegründung - in höchst allgemeiner Form unschlüssiger Allgemeinquatsch vorgetragen - über immerhin 5 Seiten!

Man nennt mich vorsichtshalber "die beklagte Partei" - dann kann man die Textbausteine immer verwenden, bei Männlein, Weiblein, Kindlein und Grüppchen ...

Ich poste das dann mal ausführlicher ... (Geduld und Vorfreude bewahren ...)

P.S.: Es ist tatsächlich der Kollege Lindlar geworden 8)
 
Die "Klagebegründung"

Im Ergebnis bin ich ja fast ein wenig enttäuscht. Ich werde nicht gerne mit meinen Argumenten ignoriert - aber genau das tun die Axleute.
Ich fasse (relativ ausführlich, aber nicht durchgängig wörtlich) zusammen:


In dem Rechtsstreit

Intrum Justitia Inkasso GmbH./.KatzenHai

wird gebeten, von der Güteverhandlung Abstand zu nehmen, anderenfalls aber nicht die Klägerin zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten.

Kanzlei (...) schrieb:
Weiter wird beantragt:
  1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin € 55,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 09.03.2003 sowie € 23,00 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
  2. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
  4. Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits jetzt der Erlaß eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils – ggfls. im schriftlichen Verfahren – beantragt.
Das schriftliche Verfahren nach § 495 a ZPO wird, wenn geht, angeregt.

Begründung:
A. Hauptforderung

Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Talkline. Aufgrund der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz durch den Präsidenten des AG Darmstadt darf die Klägerin abgetretene Forderungen in eigenem Namen geltend machen.

Die Zedentin unterhält ein Verbindungsnetz, stellt also Telekomverbindungen in andere Netze her. Hierbei werden auch Anrufe aus dem netz der DTAG über die eigene Diensteplattform auf MWD-Anbieter weiter geleitet, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Diese Mehrwertdienste erbringt also nicht die Zedentin, sondern der MWD-Anbieter. Die gesamten Entgelte werden von der Telekom in Rechnung gestellt und ein entsprechender Betrag an die Zedentin weiter geleitet, die ihrerseits den entsprechenden Betrag an den MWD-Anbieter auszahlt.

Die beklagte Partei ist Inhaberin eines Festnetzanschlusses der DTAG. Am 08.01.2003 nutzte sie von diesem Anschluss aus das Netz der Zedentin und einen MWD der Gasse 0190-0, wobei Telefon- bzw. Internetentgelte in Höhe von € 55,00 incl. MWSt anfielen.

Beweis: EVN in Kopie (s.unten - kh)

Die Gebühren wurden durch die DTAG abgerechnet, die zunächst für die Zedentin das Inkasso übernahm, aber nicht bezahlt. Daher hat die Zedentin das Inkasso selbst übernommen und später auf die Klägerin übertragen.
Durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ist gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss der MWD-Leistung abgegeben worden. Dieses hat die Zedentin angenommen, indem sie die MWD-Verbindung hergestellt hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verbindung ein Telefonat oder eine Internetverbindung ermöglichen sollte. Beide Leistungen sind gleichberechtigte Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Nr. 18 TKG. Die Zedentin hat die telekommunikationstechnische Verbindung zwischen beklagter Partei und dem angewählten MWD hergestellt. Der Inhalt des Dienstes (Content) ist hierfür irrelevant, da Grundlage der Abrechnung nur der wertneutrale Vertrag über die Erbringung von Telekommunikations(verbindungs)leistungen auf Basis der gültigen Preisliste ist. Nach §§ 8, 9 TDG ist für den Inhalt nur der MWD-Anbieter verantwortlich. Hierbei schadet auch nicht, dass die Zedentin nach außen als Anbieter auftritt und das Inkasso übernommen hat (Grundsatzurteil BGH 22.11.2001 (gemeint ist dieses: http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh0190.htm - kh). Die Höhe der 0190-0-Nummern ergibt sich aus der zu Beginn der Verbindung veröffentlichten Preisangabe des Diensteanbieters. Die Preisgestaltung ist frei tarifierbar und genehmigungsfrei. Daher ist der Diensteanbieter hierfür verantwortlich.
Kanzlei (...) schrieb:
Das von der Klägerin beanspruchte Entgelt für die Mehrwertdienste über die Rufnummerngasse 0190-0 wurde von der beklagten Partei anerkannt.
Der beklagten Partei wurde vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit sowohl der einschlägige Tarif, welcher aus nationalen öffentlichen Festsetzen zu zahlen ist, als auch die Übereinstimmung des angesagten bzw. angezeigten Tarifs mit dem abgerechneten Tarif, mitgeteilt. Die Preisangabe erfolgte dabei in €/Minute und in deutscher Sprache. Die beklagte Partei hat den einschlägigen Tarif mit der Zahlenkombination "1" und "9" (bei Audiodiensten) bestätigt, wenn der Tarif über € 3,00 pro Minute oder pro Gespräch liegt (Minutenpreise und Blocktarif) bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick.
Diese Maßnahmen sind freiwillig gem. FST. Für Telefonmehrwertdienste mit 0190er-Nummern haben sich sowohl die Zedentin als auch der jeweilige MWD-Anbieter diesem Verhaltenskodex unterworfen.

Nebenforderungen
Zahlungsverzug trat 30 Tage nach Rechnungszugang ein (§ 284 III BGB). Verzugsschaden sind:

1. Mahnkosten
Ungeachtet von § 284 III BGB hat die Zedentin noch mindestens dreimal im Abstand von vier Wochen gemahnt und zur Zahlung aufgefordert sowie Ermittlungen hinsichtlich der Inhaberschaft des Telefonanschlusses vorgenommen. Mahnkosten hierfür pauschal € 2,50.

2. Verzugszinsen
Gesetzlich ab Verzugseintritt (30 Tage ab Rechnungszugang - § 286 III, 288 I BGB)

3. Inkassokosten
Kanzlei (...) schrieb:
Die Forderung war unbestritten, so daß die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. Auch lag keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit vor.
Die Zedentin hat daher die als Inkassoinstitut zugelassene Klägerin am 09.04.2003 beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen.
Die Beauftragung der Klägerin verstieß unter diesen Umständen nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so daß die durch die Tätigkeit der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von € 23,00 (incl. Aukunfts- und Kontoführungskosten) von der beklagten Partei unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen sind.
Sollte das Gericht das nicht glauben, können Urteil in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden.

Kanzlei (...) schrieb:
Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin trotz der positiven Voraussetzungen nicht zur Zahlung führten, hat die Zedentin ihre Forderung in vollem Umfang, d.h. einschließlich des Verzugsschadens, an die Klägerin abgetreten und die Abtretung der beklagten Partei angezeigt.

Unterschrift

Der EVN nennt als Internetausdruck (h**p://hpc***.chat-clearinghouse.de/cgi-bin/callcenter3.pl?AKTION=kommunikati...) Datum, Uhrzeit, Verbindungsdauer, Nummern und als "Produktbeschre" die Angabe "Q 1 De"

Nun, jetzt seid Ihr dran. :lol:
 
Re: Die "Klagebegründung"

KatzenHai schrieb:
Ich werde nicht gerne mit meinen Argumenten ignoriert - aber genau das tun die Axleute.
Ist das nicht Standard-Verfahrensweise von der Gegenseite in gerichtlichen Auseinandersetzungen? Ich hab's bis jetzt nicht anders erlebt, und Richter scheinen sich auch nicht wirklich an soetwas zu stören.
 
Ignorierte Argumente

Was ist eigentlich davon zu halten:

Zitat Anfang:

Die Forderung war unbestritten, so daß die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des
Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. Auch lag keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit
vor.

Zitat Ende

Ist so etwas - natürlich unter der hier vorausgesetzten Voraussetzung - dass die Bestreitung bewiesen werden kann nicht in gewisser Hinsicht eine Falschaussage?

Kann man aus diesem Grund vielleicht der Gegenseite etwas anhängen?
 
Re: Ignorierte Argumente

Gast schrieb:
Was ist eigentlich davon zu halten:
Zitat Anfang:
Die Forderung war unbestritten, so daß die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des
Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. Auch lag keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit
vor.
Zitat Ende
Ist so etwas - natürlich unter der hier vorausgesetzten Voraussetzung - dass die Bestreitung bewiesen werden kann nicht in gewisser Hinsicht eine Falschaussage?
Kann man aus diesem Grund vielleicht der Gegenseite etwas anhängen?
@Gast:

Die Gegenseite hat gegen die prozessuale Wahrheitspflicht verstoßen (§ 138 ZPO).

http://www.juralink.de/0NORMENBANK/ZPO/138.html

Wenn KH unter Vorlage der Korrespondenz erwidert, dann muß (...) schleunigst seinen Vortrag korrigieren und dem Gericht die Korrektur begründen (zB Übermittlungsfehler zwischen TL und I-Inkasso).

Kann er es nicht begründen, dann hat (...) einen Minuspunkt beim Gericht.

Counselor
 
Versuchter Prozessbetrug???

KatzenHai [url schrieb:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=24837#24837[/url]](...)
7. Aus diesem Grund wurde auch noch am Tag des Rechnungszugangs, am 07.02.2003, u.a. gegenüber der angeblichen Zedentin (Talkline) ein Vertragsschluss bestritten und Widerspruch gegen die Berechnung erhoben.

Beweis im Bestreitensfall:
Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin vom 07.02.2003

8. Im Übrigen wurde mit gleichem Schreiben vom 07.02.2003 hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, da die ungewollte Installation des Dialerprogramms und nachfolgende Einwahl der (behauptet kostenpflichtigen) Verbindung 0190-080806 arglistig zum Nachteil des Beklagten erfolgte.

Beweis im Bestreitensfall:
Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin vom 07.02.2003
(...)
Dies gilt ebenso für die vollkommen unerklärlichen Auskunftskosten von € 1,95 (bestritten); da der Beklagte sofort schriftlich Stellung genommen hat, bedurfte es zur Ermittlung des Passivrubrums keiner Auskünfte. Die Klägerin unterließ es jedoch vielmehr, trotz ausdrücklicher Zustellungsbevollmächtigungsanzeige der Kanzlei der Prozessvertreter, die Zustellung an die Kanzlei KatzenHai vornehmen zu lassen; durch die Zustellungsbevollmächtigungsanzeige hätte es umso weniger einer Auskunftseinholung bedurft.
Ich meine, ich hätte mich dazu bereits geäußert. Ich werde es aber in meiner Klageerwiderung noch einmal genüsslich "breit treten"
 
Breittretung

Der unter http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=24837#24837 wiedergegebene Einspruch erfolgte tatsächlich sehr umfangreich. Über mangelnde Ausführlichkeit dürfte sich die Gegenseite also nicht beklagen können.

Müsste allerdings beim Beweisangebot

...Beweis im Bestreitensfall:
Vorlage des Schreibens (vorab per Telefax nebst Übertragungsbericht) an die angebliche Zedentin
vom 07.02.2003

nicht noch der Vollständigkeit halber noch angeführt werden:
Beweis: .... (Fax),zeugenschaftliche vereidigte Einvernahme von klagender und beklagter Partei sowie der Vollständigkeit einige neuere Urteile von www.dialerundrecht.de
 
Re: Die "Klagebegründung"

KatzenHai schrieb:
Intrum Justitia Inkasso GmbH./.KatzenHai

Durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ist gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss der MWD-Leistung abgegeben worden. Dieses hat die Zedentin angenommen, indem sie die MWD-Verbindung hergestellt hat.

"Angebot auf Abschluß einer Leistung" - das ist eher Quatsch.

1. Durch die Anwahl einer Nummer eines netzfremden Anschlusses wird dem Fremdnetzbetreiber kein Abschluß eines Telekommunikationsdienste-Vertrags angeboten. Was die reine Verbindungsleistung anlangt, ist der Verbindungsnetzbetreiber (Talkline) nur Erfüllungshgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers (Telekom).

z.B. wird mit dem Anruf eines Anschlusses im e-Plus-Netz von einem arcor-Festnetzanschluß aus kein Telekommunikationsdienste-Vertrag zwischen dem Anrufer und e-Plus geschlossen (etwa zu den Bedingungen von e-Plus...)

2. Das Angebot der Mehrwertdienstleistung ist als Fernabsatzvertrag über die Erbringung irgendeiner Nicht-Telekommunikations-Leistung anzusehen. Dann muß der Fernabsatzunternehmer gemaß § 312c BGB rechtzeitig vor Vertragsschluß u.a. darüber informieren, wie der Fernabsatz(Mehrwert-)Vertrag zustande kommt.

Mit der (durch einen EVN bewiesenen) Tatsache einer Verbindung könnte der Fernabsatzunternehmer lediglich seine Entgegennahme eines Anrufs auf seiner Mehrwertnummer belegen, was auf einen Einwahlvorgang vom Katzenhai-Anschluß aus schließen läßt.

Aber ohne Nachweis einer Vertragsschluß-Belehrung wird der Fernabsatzunternehmer einen eingehenden Anruf nicht schon als willentliche Antragserklärung des Anschlußinhabers auffassen dürfen. Ein fehlendes Erklärungsbewußtsein wäre nämlich nur dann unbeachtlich, wenn er von einem potentiellen Erklärungsbewußtseine des Anschlußinhabers ausgehen dürfte. Das ist der Fall, wenn der Erklärende mit der verkehrsüblichen Sorgfalt den Erklärungsgehalt seiner Äußerung hätte erkennen können. Auf ein potentielles Erklärungsbewußtsein des Anschlußinhabers beim Einwahlvorgang würde aber nur der Teilnehmernetzbetreiber als Vertragspartner des Anschlußinhabers berechtigterweise vertrauen dürfen, und auch nur soweit, als er den Einwahlvorgang als gewollten Auftrag zur Erbringung der vertraglichen Verbindungsleistung verstehen dürfte.

Ein nicht-informierender Fernabsatzunternehmer wird keinen Schutz in sein Vertrauen beanspruchen können, in jedem Anruf seiner Mehrwertnummer eine willensmängelfreie Äußerung des Anschlußinhabers (auf Abschluß eines Fernabsatzvertrag gerichtet) erkennen zu können.

Dann kann er mit der Entgegennahme eines Anrufs aber (noch) keinen Fernabsatzvertrag schließen :)

Im Ergebnis besteht also kein Telekommunikationsvertrag zwischen katzenhai und TL (über Verbindungsleistungen), und mit seiner Anrufentgegennahme hat der Mehrwertanbieter keinen Fernabsatzvertragsschluß herbeiführen können.

gal
 
Re: Die "Klagebegründung"

Anonymous schrieb:
KatzenHai schrieb:
Intrum Justitia Inkasso GmbH./.KatzenHai

Durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ist gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss der MWD-Leistung abgegeben worden. Dieses hat die Zedentin angenommen, indem sie die MWD-Verbindung hergestellt hat.

"Angebot auf Abschluß einer Leistung" - das ist eher Quatsch.

1. Durch die Anwahl einer Nummer eines netzfremden Anschlusses wird dem Fremdnetzbetreiber kein Abschluß eines Telekommunikationsdienste-Vertrags angeboten. Was die reine Verbindungsleistung anlangt, ist der Verbindungsnetzbetreiber (Talkline) nur Erfüllungshgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers (Telekom).

z.B. wird mit dem Anruf eines Anschlusses im e-Plus-Netz von einem arcor-Festnetzanschluß aus kein Telekommunikationsdienste-Vertrag zwischen dem Anrufer und e-Plus geschlossen (etwa zu den Bedingungen von e-Plus...)

Ist mir nicht logisch. § 278 BGB regelt nur die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Das wäre bei KH die Verantwortlichkeit der T-Com für Handlungen der Talkline (wenn es da überhaupt eine gibt). Die Telekom wird sich dagegen vehement wehren :lol:

§ 15 TKV zeigt aber, daß eine Vergütungspflicht zwischen VNB und Anschlußinhaber besteht. Eine Zahlung an den TNB wirkt nur befreiend für den Kunden. Hinzu kommt, daß nach § 4 TKV Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.

Meiner Meinung nach wenn überhaupt ein Vertrag, dann klar ein Werkvertrag zwischen TL und KH.

Counselor
 
AG weist angeblich (...) Klage ab

(...) hat offensichtlich auch beim AG Forchheim eine Schlappe eingesteckt

nach über eineinhalb Jahren ist das Thema Talkline für mich heute morgen vor dem Amtsgericht Forchheim positiv zu Ende gegangen. Der Richter hat die Klage der (...) abgewiesen und mir in allen Punkten recht gegeben. War ein langer Weg dort hin, habe die Angelegenheit aber ohne Anwalt durchgezogen und bin letztlich in meiner Meinung bestätigt worden, dass wir in einem Rechtsstaat leben. Man muss sich nur wehren!


http://www.teltarif.de/forum/a-talkline/1736-1.html
 
Quasi selbsterledigt: http://www.teltarif.de/forum/a-talkline/1736-4.html

Teltarif-Posting schrieb:
Also hier noch ein paar Hintergrundinformationen; sobald mir das Urteil schriftlich vorliegt, wird es natürlich auch bei Dialer & Recht veröffentlicht werden.

Es war ein Dialer und es ging anfänglich um 160,- Euro, daraus wurden dann im Laufe der Zeit über 300,-. Der Verlauf war der übliche: 1. Mahnung, 2. Mahnung, letzte Mahnung, Inkassobüro, (...), Mahnbescheid, Verhandlung. Diese war heute und sie war mündlich. Als Beklagter fand sie natürlich in meinem Wohnort statt. (...) schickte einen ortsansässigen Anwalt.

Was mich an dieser Geschichte besonders geärgert hat, war das Auftreten der Fa. Talkline, die nicht einmal auf meine Nachfragen und Schreiben reagiert hat. Das fand ich schon unverschämt.

Die Begründung für die Klageabweisung des Richters war im übrigen die Tatsache, dass Talkline hätte besser nachweisen müssen, dass ich Ihre Dienste in Anspruch genommen habe, das konnten sie aber nicht. Wen es im einzelnen interessiert, den kann ich meine Klageerwiederung bzw Verteidigungsabsicht, die ich dem Gericht im Vorfeld geschickt habe mailen, für dieses Forum sind die 7 Seiten aber zu lang.

Einen Anwalt braucht man m.E. nur dann, wenn man in diesen Dingen völlig unbedarft ist, ansonsten reicht auch gesunder Menschenverstand.

Gruß

Stefan
 
Re: Die "Klagebegründung"

Counselor schrieb:
Anonymous schrieb:
1. Durch die Anwahl einer Nummer eines netzfremden Anschlusses wird dem Fremdnetzbetreiber kein Abschluß eines Telekommunikationsdienste-Vertrags angeboten. Was die reine Verbindungsleistung anlangt, ist der Verbindungsnetzbetreiber (Talkline) nur Erfüllungshgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers (Telekom).

Ist mir nicht logisch. § 278 BGB regelt nur die Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte. Das wäre bei KH die Verantwortlichkeit der T-Com für Handlungen der Talkline (wenn es da überhaupt eine gibt). Die Telekom wird sich dagegen vehement wehren.

Soweit es die nur von der Telekom zur Erfüllung des Telekommunikationsdienste-Vertrags geschuldete reine Verbindungsleistung zu einem Anschluß außerhalb des Telekom-Netzes betrifft, wird die Telekom auch für die Handlungen der Fremdnetzbetreiber haften, derer sie sich dazu bedient.

Unabhängig von einer Haftung bleibt jeder Fremdnetzbetreiber wohl zunächst Erfüllungsgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers bei der bloßen Verbindungsherstellung.

§ 15 TKV zeigt aber, daß eine Vergütungspflicht zwischen VNB und Anschlußinhaber besteht.

Eine Vergütungspflicht kann nur aufgrund eines Vertrags zwischen Anschlußinhaber und Verbindungsnetzbetreiber über die Erbringung der (zu vergütenden) Leistung bestehen. Ein solcher Vertrag wird dem Verbindungsnetzbetreiber aber nicht schon durch die Einwahl ins Teilnehmernetz und Anwahl eines Anschlusses im Netz des Verbindungsnetzbetreibers angeboten!

Auch § 15 TKV spricht davon, daß der andere Anbieter der (Verbindungs-) Leistung ausgewählt sein muß. Allein die Tatsache, daß ein (Mehrwert-)Anschluß in einem anderen Netz realisiert ist, macht den Anruf dieses Anschlusses durch Anwahl der Nummer noch nicht zum an den Fremdnetzbetreiber gerichteten Antrag (auf Abschluß eines Vertrags über die schlichte Verbindungsleistung).

Ohne Auswahl (z.B. Netzvorwahl, daurhafte Vor-Einstellung) wird der Anruf eines Fremdnetz-Anschlusses kein Antrag an den Verbindungsnetzbetreiber sein können.

Eine Zahlung an den TNB wirkt nur befreiend für den Kunden. Hinzu kommt, daß nach § 4 TKV Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit diese Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Kunden anbieten können.

Es bleibt doch notwendig, daß anderen Anbietern der Abschluß eines Vertrags über die Erbringung der Verbindungsleistung vom Anschlußinhaber angeboten wurde. Ich meine, daß in der Anwahl eines Anschlusses in ihrem Netz noch kein solcher Antrag gesehen werden kann.

Meiner Meinung nach wenn überhaupt ein Vertrag, dann klar ein Werkvertrag zwischen TL und KH.

Ich denke , daß hinsichtlich der Verbindungsleistung der Anruf einer 0190-Nummer höchstens als Auftrag an den Teilnehmernetzbetreiber Telekom gesehen werden kann, gemäß dem Telekommunkations-Vertrag die Verbindungsleistung zu erbringen (wobei er Talkline als Erfüllungsgehilfe beauftragen wird). Bei Anrufen zu (frei tarifierbaren) 0190-0-Nummern kann die Telekom dafür dann nur die "üblichen" Entgelte für "normale" Verbindungen verlangen.

Talkline müßte ihrerseits belegen, die Verbindungsleistung nicht als Erfüllungsgehilfe des Teilnehmernetzbetreibers erbracht zu haben, sondern dabei als ausgewählter Verbindungsnetzbetreiber einen ihr vom Anschlußinhaber angebotenen Telekommunikationsvertrag zu erfüllen.

Ich sehe keinen Vertrag zwischen katzenhai und Talkline über die Erbringung von Telekommunikationsdienst- bzw. -werk-Leistungen.

Daneben müßte dann vom Anbieter der Mehrwertdienstleistung dargelegten werden, daß zwischem ihm und dem Anschlußinhaber der behauptete Fernabsatzvertrag (über die Erbringung der reinen Mehrwehrt-Dienstleistung) geschlossen wurde.

gal
 
Respekt

Hallo gal,

wirklich guter Aufsatz den Du da geschrieben hast, mein :respekt:
Aber bei einem Punkt kann ich Dir nicht zusprechen.

Bei Anrufen zu (frei tarifierbaren) 0190-0-Nummern kann die Telekom dafür dann nur die "üblichen" Entgelte für "normale" Verbindungen verlangen

Ist die 0190-0 dem Teilnehmernetzbetreiber zugeteilt ist es eine Leistung des Teilnehmernetzbetreibers und er berechnet die vorab vereinbarten Gebühren.
Ist die 0190-0 einem anderen Netzbetreiber zugeteilt so stellt der Teilnehmernetzbetreiber im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers die Verbindung her. Über diese Verbindungen besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anrufer und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Teilnehmernetzbetreiber kann von dem Anrufer keine Gebühren erheben.

Veruschka
 
Re: Respekt

Veruschka schrieb:
Ist die 0190-0 dem Teilnehmernetzbetreiber zugeteilt ist es eine Leistung des Teilnehmernetzbetreibers und er berechnet die vorab vereinbarten Gebühren.
Ist die 0190-0 einem anderen Netzbetreiber zugeteilt so stellt der Teilnehmernetzbetreiber im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers die Verbindung her. Über diese Verbindungen besteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Anrufer und dem Teilnehmernetzbetreiber. Der Teilnehmernetzbetreiber kann von dem Anrufer keine Gebühren erheben.

Veruschka

Das sehe ich auch so. Und die Gerichte gehen auch von einem Vertrag zum Netzbetreiber, dem die 0190-0 er Nummer zugeteilt ist, aus. Auch gehen die Gerichte davon aus, daß durch die Anwahl ein Vertrag geschlossen wird, wenn eine Preisansage erfolgt ist. Die Beweislast dafür, daß eine Preisansage erfolgt ist, liegt beim Netzbtreiber, dem die 0190-0 er Nummer zugeteilt ist.

Ich wüßte auch nicht, warum die T-Com noch Ansprüche gegen den Anschlußinhaber geltend machen sollte, da die T-Com ihre Vergütung schon lange vor der Rechnungsstellung vom Netzbetreiber der 0190-0 er Nummer bekommen hat.

Außerdem steht die Auffassung von 'Gast' im Widerspruch zur Vertragspraxis und zu § 15 I 5 TKV:
TKV schrieb:
Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber ihren Kunden hat der Rechnungsersteller den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln.

Counselor
 
Der Jurist schrieb:
@ KatzenHai


Ich gehe jetzt meine Brille putzen ......weil wer lesen kann ist klar im Vorteil.

:vlol:

Nix für ungut - ich habe gestern 20 Minuten vor mich hin recherchiert, großspurig in anderem Threat gepostet - und dann gesehen, dass ich damit schön redundant wiederholt habe, was bereits im Threat stand ...

Ich bin aber auf dieses Urteil ebenfalls gespannt. Wer's zuerst entdeckt, informiert, ok?!
 
Zurück
Oben