Die "Klagebegründung"
Im Ergebnis bin ich ja fast ein wenig enttäuscht. Ich werde nicht gerne mit meinen Argumenten ignoriert - aber genau das tun die Axleute.
Ich fasse (relativ ausführlich, aber nicht durchgängig wörtlich) zusammen:
In dem Rechtsstreit
Intrum Justitia Inkasso GmbH./.KatzenHai
wird gebeten, von der Güteverhandlung Abstand zu nehmen, anderenfalls aber nicht die Klägerin zum persönlichen Erscheinen zu verpflichten.
Kanzlei (...) schrieb:
Weiter wird beantragt:
- Die beklagte Partei wird verurteilt, an die Klägerin € 55,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz hieraus seit 09.03.2003 sowie € 23,00 Inkassokosten und € 2,50 Mahnkosten zu zahlen.
- Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.
- Im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wird bereits jetzt der Erlaß eines Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteils – ggfls. im schriftlichen Verfahren – beantragt.
Das schriftliche Verfahren nach § 495 a ZPO wird, wenn geht, angeregt.
Begründung:
A. Hauptforderung
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht der Talkline. Aufgrund der Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz durch den Präsidenten des AG Darmstadt darf die Klägerin abgetretene Forderungen in eigenem Namen geltend machen.
Die Zedentin unterhält ein Verbindungsnetz, stellt also Telekomverbindungen in andere Netze her. Hierbei werden auch Anrufe aus dem netz der DTAG über die eigene Diensteplattform auf MWD-Anbieter weiter geleitet, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Diese Mehrwertdienste erbringt also nicht die Zedentin, sondern der MWD-Anbieter. Die gesamten Entgelte werden von der Telekom in Rechnung gestellt und ein entsprechender Betrag an die Zedentin weiter geleitet, die ihrerseits den entsprechenden Betrag an den MWD-Anbieter auszahlt.
Die beklagte Partei ist Inhaberin eines Festnetzanschlusses der DTAG. Am 08.01.2003 nutzte sie von diesem Anschluss aus das Netz der Zedentin und einen MWD der Gasse 0190-0, wobei Telefon- bzw. Internetentgelte in Höhe von € 55,00 incl. MWSt anfielen.
Beweis: EVN in Kopie (
s.unten - kh)
Die Gebühren wurden durch die DTAG abgerechnet, die zunächst für die Zedentin das Inkasso übernahm, aber nicht bezahlt. Daher hat die Zedentin das Inkasso selbst übernommen und später auf die Klägerin übertragen.
Durch die Anwahl der Mehrwertdienstenummer ist gegenüber der Zedentin konkludent ein Angebot auf Abschluss der MWD-Leistung abgegeben worden. Dieses hat die Zedentin angenommen, indem sie die MWD-Verbindung hergestellt hat.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Verbindung ein Telefonat oder eine Internetverbindung ermöglichen sollte. Beide Leistungen sind gleichberechtigte Telekommunikationsdienstleistungen nach § 3 Nr. 18 TKG. Die Zedentin hat die telekommunikationstechnische Verbindung zwischen beklagter Partei und dem angewählten MWD hergestellt. Der Inhalt des Dienstes (Content) ist hierfür irrelevant, da Grundlage der Abrechnung nur der wertneutrale Vertrag über die Erbringung von Telekommunikations(verbindungs)leistungen auf Basis der gültigen Preisliste ist. Nach §§ 8, 9 TDG ist für den Inhalt nur der MWD-Anbieter verantwortlich. Hierbei schadet auch nicht, dass die Zedentin nach außen als Anbieter auftritt und das Inkasso übernommen hat (Grundsatzurteil BGH 22.11.2001 (
gemeint ist dieses: http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh0190.htm - kh). Die Höhe der 0190-0-Nummern ergibt sich aus der zu Beginn der Verbindung veröffentlichten Preisangabe des Diensteanbieters. Die Preisgestaltung ist frei tarifierbar und genehmigungsfrei. Daher ist der Diensteanbieter hierfür verantwortlich.
Kanzlei (...) schrieb:
Das von der Klägerin beanspruchte Entgelt für die Mehrwertdienste über die Rufnummerngasse 0190-0 wurde von der beklagten Partei anerkannt.
Der beklagten Partei wurde vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit sowohl der einschlägige Tarif, welcher aus nationalen öffentlichen Festsetzen zu zahlen ist, als auch die Übereinstimmung des angesagten bzw. angezeigten Tarifs mit dem abgerechneten Tarif, mitgeteilt. Die Preisangabe erfolgte dabei in €/Minute und in deutscher Sprache. Die beklagte Partei hat den einschlägigen Tarif mit der Zahlenkombination "1" und "9" (bei Audiodiensten) bestätigt, wenn der Tarif über € 3,00 pro Minute oder pro Gespräch liegt (Minutenpreise und Blocktarif) bzw. bei Inanspruchnahme über das Internet mit einem Mausklick.
Diese Maßnahmen sind freiwillig gem. FST. Für Telefonmehrwertdienste mit 0190er-Nummern haben sich sowohl die Zedentin als auch der jeweilige MWD-Anbieter diesem Verhaltenskodex unterworfen.
Nebenforderungen
Zahlungsverzug trat 30 Tage nach Rechnungszugang ein (§ 284 III BGB). Verzugsschaden sind:
1. Mahnkosten
Ungeachtet von § 284 III BGB hat die Zedentin noch mindestens dreimal im Abstand von vier Wochen gemahnt und zur Zahlung aufgefordert sowie Ermittlungen hinsichtlich der Inhaberschaft des Telefonanschlusses vorgenommen. Mahnkosten hierfür pauschal € 2,50.
2. Verzugszinsen
Gesetzlich ab Verzugseintritt (30 Tage ab Rechnungszugang - § 286 III, 288 I BGB)
3. Inkassokosten
Kanzlei (...) schrieb:
Die Forderung war unbestritten, so daß die Inanspruchnahme des Unterzeichners bzw. des Gerichts zunächst nicht vorhersehbar war. Auch lag keine erkennbare Zahlungsunfähigkeit vor.
Die Zedentin hat daher die als Inkassoinstitut zugelassene Klägerin am 09.04.2003 beauftragt, den außergerichtlichen Forderungseinzug herbeizuführen.
Die Beauftragung der Klägerin verstieß unter diesen Umständen nicht gegen die Schadensminderungspflicht, so daß die durch die Tätigkeit der Klägerin angefallenen Kosten in Höhe von € 23,00 (incl. Aukunfts- und Kontoführungskosten) von der beklagten Partei unter Verzugsgesichtspunkten zu übernehmen sind.
Sollte das Gericht das nicht glauben, können Urteil in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden.
Kanzlei (...) schrieb:
Nachdem die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin trotz der positiven Voraussetzungen nicht zur Zahlung führten, hat die Zedentin ihre Forderung in vollem Umfang, d.h. einschließlich des Verzugsschadens, an die Klägerin abgetreten und die Abtretung der beklagten Partei angezeigt.
Unterschrift
Der EVN nennt als Internetausdruck (h**p://hpc***.chat-clearinghouse.de/cgi-bin/callcenter3.pl?AKTION=kommunikati...) Datum, Uhrzeit, Verbindungsdauer, Nummern und als "Produktbeschre" die Angabe "Q 1 De"
Nun, jetzt seid Ihr dran. :lol: