Intrum Justitia aus abgetretenem Recht

Du bist anwaltlich vertreten? Prima, umso besser. Dann schick ihn mal hierher, damit er die nahenden Axt-Textbausteine schon mal auswendig lernen kann. Mehr als die werden wohl auch in der Klageschrift nicht zu erwarten sein... ;)
 
So nicht!!! Nein, meine Herren, so nicht!!

Unsportliches Verhalten - Spieldauerstrafe!

Heute vom Amtsgericht Bergisch Gladbach bekommen:
  • (...) & Kollegen

    In dem Rechtsstreit

    Intrum Justitia Inkasso GmbH./.KatzenHai
    Az. ....

    wird die Klage
    zurückgenommen.
So kommt Ihr mir nicht weg - ich will endgültige Klarheit in Bezug auf die Forderung: Den Verzicht!

Schon mal zum Vorfreuen: Die Rückrunde / Revanche kommt!
 
@Katzenhai

<Sarkasmus an>
Jetzt wurde Dir vom großen Unparteiischen ein 11-Meter zugesprochen.

Es gibt doch jetzt ein Gesetzt, wonach Gewinnzusagen eingehalten werden müssen.

Also, bestehe auf der Verhandlung, damit Du zu Deinem Gewinn der Selbigen kommst!
<Sarkasmus aus>

:punk:
 
Och, wir sind noch nicht fertig.

Ich habe gerade den Widerspruch gegen die klagerücknahme gem. § 269 Abs. 2 ZPO diktiert, der am Montag zu Gericht gehen wird.

Hintergrund ist, dass im Oktober mal das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, was dem Beginn einer mündlichen Verhandlung entspricht. Nach § 269 Absatz 2 ZPO kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit meiner Einwilligung die Klage zurück genommen werden.

Ergo muss Intrum entweder den endgültigen Verzicht nach § 306 ZPO erklären oder es ergeht doch ein Sachurteil ...

Der Text des Widerspruchs folgt hier am Montag.

Einen fröhlichen 2. Advent allen Mitlesern :santa:
 
@ KatzenHai

Du :santa: bist :santa: aber :santa: freundlich, :santa: Du :santa: grüßt :santa: sogar :santa: die :santa: Weihnachtsmänner :santa: in :santa: Darmstadt.
 
So, nun also:
  • Amtsgericht Bergisch Gladbach
    vorab per Telefax an 02204/9529-180

    In Sachen

    Intrum Justitia Inkasso GmbH ./. KatzenHai

    wird der mit Schriftsatz vom 27.11.2003 erklärten und am 05.12.2003 dem Beklagten bekannt gegebenen

    Klagerücknahme widersprochen.

    Die Klage ist abzuweisen.

    Begründung:

    Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.09.2003 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Dieser Beschluss entspricht dem Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO), weshalb die Klagerücknahme für ihre Wirksamkeit der Einwilligung des Beklagten bedarf (§ 269 II ZPO).

    Da durch die prozessuale Erklärung der Klagerücknahme über den materiellrechtlichen Anspruch nicht entschieden worden ist, der Beklagte aber Rechtssicherheit in Bezug auf die behauptete Hauptforderung begehrt, kann der Beklagte in die Klagerücknahme aus materiellrechtlichen Gründen nicht einwilligen. Der Beklagte hat insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zur Sachentscheidung.

    Es wird ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu einer Sachentscheidung zu kommen, falls die Klägerseite nicht zeitnah durch (nicht einwilligungsbedürftige) Verzichtserklärung gem. § 306 ZPO auch materiellrechtlich auf die Forderung endgültig verzichtet.

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
Dennoch ist natürlich der Temin im Januar erst einmal aufgehoben - alle Reiselustigen: Hotel wieder stornieren ...
 
Frage

Hallo Katzenhai!
Da ich kein Jurist bin, hab ich da mal so einige Fragen. Habe die 2.Mahnung von Intrum auf den 24.11.03 datiert bekommen. Bis jetzt hat sich noch keiner gemeldet. Kann ich hoffen, dass die mich in Ruhe lassen, oder kommt da noch etwas? Habe ihnen mit dem letzten Schreiben mitgeteilt, mir erst mal eine rechtsgültige Abtretung der dtms-AG zu senden. Hat sie das jetzt verschreckt?

Gruss
Beowulf
 
@Beowulf

Gerne würde ich dir Hoffnung machen, nach bisheriger Erfahrung ist es dafür aber noch viel zu früh. Der (bisher) übliche Gang bedeutet für dich eine weitere Mahnung etwa Mitte Januar und danach noch ein-zwei Schreiben der Kanzlei (...) - dann zwei Monate Pause - und dann der Mahnbescheid. Insgesamt also irgendwo zwischen April und Juni 2004 ...

Und ich glaube, dass ein "Verschrecken" nicht eintritt. Die beiden Inkassosysteme arbeiten nicht "am Fall", setzen sich also nicht mit Einwänden oder so auseinander - weder positiv noch negativ. Die Einwände sollten zwar alle bereits vorgerichtlich da hin geschickt werden, damit man später sagen kann, dass man es getan hat - einen erkennbaren Einfluss auf den Gang des vorgerichtlichen Verfahrens hat es nach meiner Erfahrung aber nicht.
 
@Beowulf


Das einzige, was denen den Schrecken in die Glieder fahren läßt, ist eine Klageerwiderung wie die oben im Thread, die KatzenHaie dankenswerterweise als Muster eingestellt hat.

Keine falschen Hoffnungen, die kommen noch.
 
Hallo Leute!
Ihr hattet Recht! Gestern habe ich ein Schreiben von (...) bekommen. Geschrieben am 03.12.03 mit Frankotypstempel 09.12.03. Wenn die schon mit der internen Post 6 Tage brauchen, dann sind die wirklich nicht die schnellsten. Darf intrum überhaupt nach der 2. Mahnung schon an (...) weiterleiten? Sind es normalerweise nicht immer 3 Mahnungen, bevor man weitere rechtliche Schritte einleitet? Betrügen die mich jetzt um eine Mahnung?

Gruss
Beowulf :bigcry:
 
Beowulf schrieb:
Sind es normalerweise nicht immer 3 Mahnungen, bevor man weitere
rechtliche Schritte einleitet? Betrügen die mich jetzt um eine Mahnung
Es gibt keine vorgeschriebene Anzahl von Mahnungen, ein seriöser Geschäftsman kann und wird
z.B in aller Regel eine (berechtigte) Forderung einmal höchstens zweimal mit Fristsetzung mahnen.
Dann geht die Post ab und zwar der gerichtliche Mahnbescheid. Daß das hier nicht so gehandhabt
wird, läßt Rückschlüsse auf die Seriosität des Geschäftsgebahrens zu.
cp
 
3. Bildschirmausdruck wurde manipuliert ( ' zum Ausdruck nicht geeignet' wurde durchgestrichen, das Gericht erhielt jedoch von Talkline einen manipulierten Einzelverbindungsnachweis, bei dem dies Bemerkung wegkopiert wurde).
Die fälschen Beweismittel?!?
Weißt Du, ob das Folgen für Talkline hat?
Auf jeden Fall sollten das alle Talkline-Geschädigten verwenden...
 
Der Jurist schrieb:
Das scheint das passende Urteil zu sein: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=34637#34637[/url]

So isses. Aber merkwürdig ist doch:
Im Urteil wird als Zielrufnummer 11xxx genannt, also nicht gerade die typische Dialer-Zugangsnummer. Sieht mehr nach Auskunftsnummer aus, wie 118xx (z.B. Dating-, Flirtlines u. dgl.).

Und trotzdem kam beklagtenseits die bekannte Argumentation:

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Telekommunikationsverbindungen seien durch eine von ihr unbemerkte Dialer-Einwahl zustande gekommen.

Das irretiert mich doch etwas. Zu recht? Is da niemand drüber gestolpert? :gruebel:

Will sagen: Wie konnte hier erfolgreich gegen das angebliche Zustandekommen einer augenscheinlichen "Nicht-Dialer-Einwahl" argumentiert werden, mit der Behauptung es hätte sich ein Dialer selbst eingewählt? Ich kann dem nicht ganz folgen. :help:
 
@ Mo Ping


Das erklärt sich aus:
AMTSGERICHT NEUWIED schrieb:
.... Darüber hinaus ist vorstehend noch folgende Überlegung von Belang. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen und dies ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Bildschirmausdruck, dass von den streitgegenständlichen Einzelverbindungen insgesamt vier exakt die Zeitdauer von 38 Minuten und 2 Sekunden aufweisen. Die Häufigkeit dieser Verbindungsdauer im Zeitraum von nur 2 Tagen ist derart auffällig, dass nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Zufall ausgegangen werden kann. Sie stellt vielmehr wie von der Beklagten vorgetragen ein Indiz dafür dar, dass hier eine technische Manipulation vorliegt. ....


Das Amtsgericht ging offensichtlich von einem manipulierten Nachweis aus, damit kam es auf die Einwahl 11XXX wohl nicht mehr an.
 
Der Jurist schrieb:
@ Mo Ping


Das erklärt sich aus:
AMTSGERICHT NEUWIED schrieb:
.... Darüber hinaus ist vorstehend noch folgende Überlegung von Belang. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen und dies ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Bildschirmausdruck, dass von den streitgegenständlichen Einzelverbindungen insgesamt vier exakt die Zeitdauer von 38 Minuten und 2 Sekunden aufweisen. Die Häufigkeit dieser Verbindungsdauer im Zeitraum von nur 2 Tagen ist derart auffällig, dass nach Auffassung des Gerichts nicht von einem Zufall ausgegangen werden kann. Sie stellt vielmehr wie von der Beklagten vorgetragen ein Indiz dafür dar, dass hier eine technische Manipulation vorliegt. ....


Das Amtsgericht ging offensichtlich von einem manipulierten Nachweis aus, damit kam es auf die Einwahl 11XXX wohl nicht mehr an.

Leuchtet ein, darauf kommts dann wirklich nicht mehr an.
Es hätte mich aber doch brennend interessiert, wie es aussähe wenn die EVÜ schlüssig und fehlerfrei gewesen wäre. ts, ts, ts.
 
Mo Ping schrieb:
AMTSGERICHT NEUWIED schrieb:
Sie stellt vielmehr wie von der Beklagten vorgetragen ein Indiz dafür dar, dass hier eine technische Manipulation vorliegt.

Liegen Indizien für eine technische Manipulation vor, dann darf der Anbieter keine Verbindungsentgelte mehr vom Kunden einfordern (§ 16 III TKV). Daher ist die Nummer, wie Jurist sagt, völlig unerheblich.

Counselor
 
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