In-telegence c/o acoreus AG

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Verbraucherinfo / AGB

 Allgemeines

Sie schließen mit der Nutzung unseres Internetangebotes einen Vertrag mit der M******n GmbH, S*******r Strasse 69, 1***7 B****n vertreten durch den Geschäftsführer A*****s R*****r. 

Die Vertragssprache innerhalb unseres Angebotes ist DEUTSCH. 

Die Nutzung des Angebotes über die von uns gestellte Einwahlsoftware erfolgt anonym. Lediglich die zur Abrechung erforderlichen Daten werden von uns erhoben und gespeichert. 

Bestandsdaten und Nutzungsdaten werden gespeichert und unverzüglich gelöscht, sobald ihre Vorhaltung nicht mehr erforderlich ist. 

Unsere Angebote entsprechen den Richtlinien der FSM. Diese Richtlinien finden Sie unter http://www.fsm.de. 


 Einwahl durch Mehrwertrufnummer (Dialer) 

1. Sie schliessen mit der Einwahl ins Internet über die von uns bereitgestellte Einwahlsoftware (Dialer) einen Vertrag mit der Mainpean GmbH, ************ Strasse 69, 1***7 B****n

2. Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zum anzeigten Pauschal-Preis bzw. zum anzeigten Preis pro Minute. Im letzterem Fall erfolgt die Abrechnung erfolgt im Sekunden–Takt.

3. Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht grundsätzlich gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht. 


 Beanstandungen 

Beanstandungen bezüglich unseres Angebotes richten Sie bitte an
 
   M******n GmbH
   ********* Strasse 69
   1***7 B****n
   Telefon 0** ******0
   Telefax 0** ****** 100
   E-Mail rechtsabteilung%mainpean.de 

Diese Vertragsinformationen können Sie unter http://pay.stardialer.de/pay-now/agb.php downloaden.

Ende der Vertragsinformationen der Mainpean GmbH.

Wenn die Vertragssprache DEUTSCH ist, wie hier so schön gechrieben wird, dann kann ich doch erwarten, dass der Anbieter dieser Sprache auch mächtig ist. Wenn ich jemandem ein Angebot antrage, sollte ich mich jedenfalls mehrheitlich bemühen, ganze Sätze mit Subjekt, Prädikat und Objekt zu verwenden um Missverständnissen vorzubeugen.
verbinden mit Filesharing?
Das ist sicherlich kein Angebot und bei allem Interpretationsspielraum und auch wenn ich mit meinem detektivischen Gespür die AGB unter dem sicherlich versehentlich nicht als aktiv gezennzeichneten Link gefunden habe, gelesen und vielleicht sogar verstanden habe, bin ich nur wenig schlauer als zuvor. Da komme ich mir vor, wie bei Robert Lembke.
Aha. Ein Angebot. Hmmm....
Auf deutsch sogar? Toll...
Soso. Eine Dienstleistung....
Und da bin ich mit meiner Logik schon am Ende.


Ich unterstelle mal, dass es keine böse Absicht, sondern Dusseligkeit war, dass die Bedienoberfläche so konfus ausschaut. Aber eine bescheidene Frage würde ich doch an die Rechtsabteilung richten und mich entsprechend ganz kurz fassen, damit sich niemand überfordert fühlt: WAS?
Was wird da überhaupt verkauft? Den Dialer lade ich als entweder als kazaa.exe oder als Forum-Zugang.exe runter und weder aus der Dialeroberfläche, noch aus den AGB kann ich überhaupt erkennen, was man mir verkaufen will. Ist ja schön, dass man mir in den AGB schreibt, einen Vertrag mit mir haben zu wollen und dass es sich um eine Dienstleistung handeln soll. Wenn ich also einen Dienstleistungsvertrag geschlossen haben möchte, dann sollte man doch nicht vergessen, dass zu einem entsprechenden Vertrag erst einmal ein Angebot gehört, dass ich überhaupt annehmen kann. Hier scheint die Dienstleistung lediglich in "Mein Geld -> Mainpean-Konto" zu bestehen und das weiß ich ja erst mit der nächsten Telefonrechnung...
 
3. Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht grundsätzlich gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht.

Dieser Paragraph bezieht sich auf die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software. Das Widerrufsrecht bezieht sich dabei auf die Versiegelung von gelieferten Datenträgern.
Na ja, gehen wir mal davon aus, dass diese Vorschrift hier anwendbar sei (was ich persönlich bezweifle), bleibt im Rückschluss nur übrig, dass sich Mainpean auf die Lieferung der Software (hier der Dialer) bezieht.
Diese Software wollte jedoch niemand kaufen, der den KaZaa-Client downloaden wollte.
Somit ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen, da die beteiligte Vertragspartei über den Inhalt des Vertrages arglistig getäuscht worden ist.
Da hilft auch nicht, dass das Widerrufsrecht abbedungen ist.
Das ist ein glasklarer Fall von BGB§123.
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, daß er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflußt.
Aber hierzu können sich unsere "Rechtsverdreher" (*frechgrins*) sicher besser auslassen.
 
Devilfrank schrieb:
3. Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht grundsätzlich gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht.

Dieser Paragraph bezieht sich auf die Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software. Das Widerrufsrecht bezieht sich dabei auf die Versiegelung von gelieferten Datenträgern.
Na ja, gehen wir mal davon aus, dass diese Vorschrift hier anwendbar sei (was ich persönlich bezweifle), bleibt im Rückschluss nur übrig, dass sich Mainpean auf die Lieferung der Software (hier der Dialer) bezieht.
Diese Software wollte jedoch niemand kaufen, der den KaZaa-Client downloaden wollte.
Somit ist kein gültiger Vertrag zustande gekommen, da die beteiligte Vertragspartei über den Inhalt des Vertrages arglistig getäuscht worden ist.
Da hilft auch nicht, dass das Widerrufsrecht abbedungen ist.
Das ist ein glasklarer Fall von BGB§123.
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, daß er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflußt.
Aber hierzu können sich unsere "Rechtsverdreher" (*frechgrins*) sicher besser auslassen.


Möglicherweise muss ich nicht einmal anfechten, weil wegen eines versteckten Dissenses über hupt kein Vertrag geschlossen wurde http://dejure.org/gesetze/BGB/155.html

Allerdings ist es in solchen Fällen immer ratsam, die Anfechtung hilfsweise zu erklären.
*grins* soweit einer der Rechtsverdreher.
 
Gespannt auf die Art der Reaktion bin ich auch, die erste Woche ohne was ist rum.

Aufklärung bringt die Fragestellung auf jeden Fall.

Der Verein will von der Politik mehr Kompetenzen und will auch ausserhalb der Vereinsmitglieder "selbstregulierend" wirken können. Weiter wird die Adresse oft als Adresse für Geschädigte genannt. Deren Kodex wird oft fälschlich als "Qualitätssiegel" für Dialer bezeichnet.

Der Kodex enthält viele schöne Formulierungen für das erste Durchlesen, die nach kurzer Zeit des Nachdenkens mit viel Mühe durch Nebensätze, Mehrdeutigkeiten unnötig aufgeweicht werden.

Der Kodex erfüllt eine Doppelfunktion wie eine Fassade, nach außen schön sein, aber nach innen grenzenlose Freiheit schaffen.

Der zentrale Punkt bei einem Dialer ist, ob nur Personen, die klar und eindeutig die Gebührenpflichtigkeit begriffen haben, einen solchen Vertrag durch eine eindeutige Aktion schließen, oder ob Unvorsichtige unfreiwillig zu Anwahl übertölpelt werden können.

Dazu sagt der Kodex nix. Das läßt tief blicken.

Angeblich gibt es Leute, die Dialer freiwillig und wiederholt nutzen. Diese würden durch eine Preisinformation in klaren, ganzen Sätzen und gut lesbarer Schrift nicht "abgeschreckt". Der Bildschirm ist groß genug.

Wenn es für den Anbieter ohne Nachteil möglich wäre, derart klare Hinweise zu bringen, warum tut er es nicht?

Genau, er will auch Umsätze bei Leuten, die bei klarem Verständnis der Situation nicht "weiter" drücken würden.

Kryptische Zahlenkolonnen am Fensterrand sind keine Preisinformation, nie und nimmer. Das Windows-GUI kennt keine wichtigen Verbraucherinformation auf Fensterrändern.

Es gibt keine Sachargumente, die gegen eine unmissverständliche Preisinformation sprächen. Es gibt nur eine verlogene Absicht, bei Unvorsichtigen Beute machen zu wollen.

Ich habe extra Formulierungen aus dem bestehenden, unzureichenden Kodex gewählt, die einigermaßen klar sind und ebenso klar in dem angesprochenen Fall grob verletzt werden.

Ich bleibe gespannt, was passiert.

Dietmar Vill
 
@Devilfrank:

Der Punkt behandelt die Lieferung von Datenträgern, die ich zuvor irgendwie erworben haben muss. Das scheidet also schon mal aus, weil die ja schlecht durch die Leitung gedrückt werden können. Eine andere Möglichkeit wäre, dass die Leistung in der Lieferung von Waren bestanden haben müsste, die ihrer Beschaffenheit nach nicht zur Rücksendung geeignet sind. Dann habe ich gleich zwei Probleme: Zum einen müsste ich zuvor etwas erworben haben, dass auch geliefert werden könnte (dabei ist wohl egal, wie das bewerkstelligt wird) und zum anderen würde ich dann für diese Leistung (damit ist nur die Lieferung gemeint) 79,95€ bezahlen und ich muss mich wieder fragen, ob das nicht nach Wucher stinkt...
 
Die Erfahrung lehrt, Dialeranbieter gehören nicht zu den Hellsten.

Die meinen "§ 312d Abs. 3 BGB", weil der Kunden die Leistung angeblich selbst veranlasst hat.

Die Einschränkung des Widerrufsrechts begründet sich damit, dass der Kunde jederzeit die Dienstleistung beenden kann, wenn er mit ihr nicht zufrieden ist.

Die Frage ist, ob das bei Pauschalgebühren im Vorgriff noch gültig sein kann. Bei der genannten Regelung wurde nur an konstante Minutentarife gedacht.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Die Frage ist, ob das bei Pauschalgebühren im Vorgriff noch gültig sein kann.
Beenden kann ich die Dienstleistung ja immer noch jederzeit. Allerdings will der Anbieter dann für etwas Geld haben, was er nicht erbracht hat und wir landen wieder beim Kino-Beispiel...
 
Das Kino-Beispiel sehe ich nicht.

Allgemein geht es hier um das Fernabsatzrecht. Zum Schutz der Verbraucher vor Raubrittern und Wegelageren sieht das Gesetz klare Informationspflichten für den Anbieter sowie weitreichende Rücktritts- bzw. Rückgaberechte für den Kunden vor.

Bei Dialern mit konstanten Minutentarifen wird das Rücktrittsrecht eingeschränkt durch den Hinweis, der Kunde könne jederzeit die Dienstleistung beenden, und zwar ohne weiteren finanziellen Schaden.

Bei Blocktarifen wird die angebliche Dienstleistung für eine Stunde im Voraus bezahlt. Der Kunde kauft die Katze im Sack.

Genau das will das Fernabsatzrecht ausschliessen. Für Blocktarife ist der Hinweis auf § 312d Abs. 3 BGB abwegig.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Das wird auch im Nachbarforum diskutiert. Ich habe unter

http://forum.webmart.de/wmmsg.cfm?id=1183105&pg=2&a=1&d=90&t=1424438&sr=1

eine Mail an den FST wiedergegeben, die diesem Verein die Gelegenheit gibt zu zeigen, wie ernst sie selbst ihren Kodex nehmen.

Reagieren werden die schon. Hier die Mail der FST an mich, nach dem ich ihnen einen Dialer zur Prüfung überlassen habe:

Code:
MessageFrom: FST e.V. [mailto:[email protected]] 
Sent: Wednesday, March 20, 2002 3:48 PM
To: peanuts
Subject: FST

      Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vomUnser Zeichen, unsere Nachricht vomTelefon  
            Datum
   
       B-1822-01
      0190 880 46001805 78 33 78
      0,12 Euro/Min.     20. März 2002

Sehr geehrter Herr peanuts,
 
bevor wir zu dem von uns überprüften Anwahlprogramm im Einzelnen Stellung 
nehmen, möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir die 
Anwahlprogramme ausschließlich anhand unserer vereinsinternen Vorschriften, dem 
Verhaltenskodex, überprüfen und dass diese Überprüfung ohne Gewähr erfolgt und 
auch keine unmittelbare zivil- oder strafrechtliche Auswirkung hat. Ziel des FST 
e.V. ist es, zum Schutze der Verbraucher einen einheitlichen Standard bei der 
Bewerbung und Nutzung von Telefonmehrwertdiensten zu erreichen und dafür Sorge 
zu tragen, dass nicht verhaltenskodexkonforme Angebote geändert werden.
 
 
In der Sache selbst teilen wir mit, dass wir am 01.01.2002 das Anwahlprogramm 
blond.exe / 38  kB überprüft haben.
Hierbei wurden folgende Feststellungen getroffen:
 
  Fehlende Servicerufnummer (in unmittelbarem Zusammenhang mit den 
  Bestätigungsfeldern) im Einwahlfenster 
  Keine doppelte Tarifbestätigung 
  Ein Weitersurfen ist möglich 
  Fehlende Jugendzugangskontrolle 
  Fehlender Löschhinweis 
 
Die Beschwerdestelle des FST e.V. hat über diese Angelegenheit in ihrer Sitzung 
am 14.02.2002 beraten und entschieden, dem Anbieter der Servicerufnummer eine 
rüge auszusprechen. Weiter wurde er aufgefordert eine Geldbuße an eine 
gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
 
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
 
xxx
Geschäftsstelle FST e.V.
 
dvill schrieb:
Das Kino-Beispiel sehe ich nicht.
Ich ja auch nicht. Mir geht es um den Unterschied. Mit meiner Kinokarte kann ich mir einen Film anschauen. So lange der Film läuft, kann ich ihn auch sehen.
Wähle ich mich über diesen tollen 65-Minuten-Tarif ein und trenne die Verbindung nach 10 Minuten, mag die Uhr zwar weiterticken, aber in den darauffolgenden 55 Minuten müsste mir der Anbieter die Möglichkeit geben, das Angebot (was immer es jetzt sein mag) auch weiter nutzen zu können...
 
peanuts schrieb:
Code:
... und entschieden, dem Anbieter der Servicerufnummer eine rüge auszusprechen. Weiter wurde er aufgefordert eine Geldbuße an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Das erinnert mich irgendwie an "Demolition Man", und zwar an die Szene als die Polizisten den Killer Phoenix (Wesley Snipes) festnehmen wollen.
"Legen Sie sich auf den Boden?"
Polizist zur Zentrale: "Er reagiert nicht"
Zentrale: "Fügen Sie mit fester Stimme hinzu 'oder sonst'"
"Legen Sie sich auf den Boden, oder sonst" (...)

---

Besser wäre nur noch: "Dem Mitglied wurde mit grimmiger Miene die äußerste Missbilligung ausgesprochen und ihm wurde bei Wiederholung angedroht, keine Einladung zur Weihnachtsfeier auszusprechen"
 
Wenn ist das richtig sehe, ist die Beschwerde noch aus dem Jahr 2001.

Der Verein will dann am 1.1.2002 (???) den Dialer getestet haben.

Der Befund konnte erst am 14.2.2002 nach 6 Wochen festgestellt werden.

Die Information an den Hinweisgeber lag dann wieder rum bis zum 20.3.2003.

Das sind 3 Monate, in denen die Verfehlungen weiterliefen.

Für den Spitzbuben gibt es dann eine milde Auflage für eine kleine Spende.

Bei der Gelegenheit fällt mir wieder ein, dass der Geschäftsführer eines Dialerladens, der als Mitstörer bei SPAM-Aktionen besonders erfolgreich war, im Forum des Gewerbes das "soziale Engagement" in peinlicher Weise breitgetreten hat. Die "Rügen" des Vereins lassen sich marketingwirksam nutzen.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Wenn ist das richtig sehe, ist die Beschwerde noch aus dem Jahr 2001.

Der Verein will dann am 1.1.2002 (???) den Dialer getestet haben.

Scheint ein Dreckfuhler zu sein. Der Dialerbefall war am 8. und 9.12.2001. Ein paar Tage spaeter am 14.12. wurde ich von der Telekom auf ungewoehnlich hohes Entgeltaufkommen über Mehrwertdienstenummern aufmerksam gemacht.

Darauf hin habe ich nach dem Dialer gesucht, ihn gefunden und ihn wiederum ein paar Tage spaeter an die FST geschickt. Nachdem ich wusste, dass es sie gibt. ;) Kann um die Jahreswende herum gewesen sein.

Der Befund konnte erst am 14.2.2002 nach 6 Wochen festgestellt werden.

Ja so was dauert...

Die Information an den Hinweisgeber lag dann wieder rum bis zum 20.3.2003.

Das sind 3 Monate, in denen die Verfehlungen weiterliefen.

Ziemlich genau, ja.

Für den Spitzbuben gibt es dann eine milde Auflage für eine kleine Spende.

Bei der Gelegenheit fällt mir wieder ein, dass der Geschäftsführer eines Dialerladens, der als Mitstörer bei SPAM-Aktionen besonders erfolgreich war, im Forum des Gewerbes das "soziale Engagement" in peinlicher Weise breitgetreten hat. Die "Rügen" des Vereins lassen sich marketingwirksam nutzen.

Traurig, aber war. Ich hatte wenig Hoffnung, von dem Laden überhaupt eine Reaktion zu bekommen. Ich werde natürlich versuchen, das Schreiben in einer Anzeige gegen die Telekom zu verwenden. Die StA hat ja dann 'Kenntnis' und kann die entsprechenden Schritte einleiten.
 
Ich muß ganz klar sagen: ich bin kein Gegner der FST, ich halte die FST sogar für eine gute Sache. Die Mitarbeiter dort habe ich als engagierte Fachleute kennengelernt.
Was ich kritikwürdig finde ist die Tatsache, dass die leider relativ zahnlos sind.
Zudem sollten die von den Firmen abgetrennt werden. Dann könnte man da auch wirklich arbeiten.
 
Heiko schrieb:
Ich muß ganz klar sagen: ich bin kein Gegner der FST, ich halte die FST sogar für eine gute Sache. Die Mitarbeiter dort habe ich als engagierte Fachleute kennengelernt.
Was ich kritikwürdig finde ist die Tatsache, dass die leider relativ zahnlos sind.
Zudem sollten die von den Firmen abgetrennt werden. Dann könnte man da auch wirklich arbeiten.

Zustimmung. Ich hatte seinerzeit mit denen mehrfach telefoniert und EMails gewechselt. Der Kontakt war stehts freundlich und kompetent. Dass die ihren Mitgliedern wie z.B. der Telekom nicht kräftiger vor's Schienbein treten würden, war mir allerdings von Anfang klar.

Dass die Telekom Prüfberichte der FST wie in meinem Fall schlicht nicht zu Kenntnis nimmt, d.h. noch nicht einmal kommentiert, ist ein Skandal allererster Güte.
 
Der Jurist schrieb:
Möglicherweise muss ich nicht einmal anfechten, weil wegen eines versteckten Dissenses über hupt kein Vertrag geschlossen wurde http://dejure.org/gesetze/BGB/155.html

Allerdings ist es in solchen Fällen immer ratsam, die Anfechtung hilfsweise zu erklären.
*grins* soweit einer der Rechtsverdreher.

Eine Täuschung ist es schon.

1. Die Datei heißt 'KAZAA.EXE' (jedenfalls bei mir). KAZAA ist allgemein bekannt als kostenlose Zugangssoftware, die einem kostenlos den Zugang zum Filesharingdienst erlaubt.
2. Die original Kazaa Software, die man über http://www.kazaa.com beziehen kann, heißt 'KAZAA.EXE' (wie der Dialer, praktisch oder?)
3. Das KAZAA Logo (übrigens von Sharman Networks ltd international als Marke geschützt) prangt fett auf dem Dialer, wenn man ihn öffnet.
4. Der Kunde erwartet - weil Kazaa als kostenloser Dienst bekannt ist - einen kostenlosen Transport zum Filesharing
5. Die GUI des Dialers verstärkt diesen Eindruck durch riesige Hinweise auf die Kostenfreiheit.
6. Der Hinweis auf die Kosten unten links steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betätigungsknopf des Dialers. Der Hinweis ist gestaltet wie wenn es zusätzliche Bewerbung eines kostenpflichtigen Angebots wäre.

Über den offenen Dissens gelangen wir zu einer interessanten Lösung:

Wenn der 'Vertrag' durch Betätigung des 'JA WEITER' auch nur teilweise zur Ausführung kommt, dann ist die Auslegungsregel des § 154 I BGB entkräftet. Es gilt dann im Wege des § 306 BGB das Werkvertragsrecht (§ 631 f BGB), weil hier insbesondere die Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses (der Verbindung mit dem File Sharing von Kazaa) versprochen wird.

Bei fehlender Vergütungsvereinbarung greift § 632 I BGB; danach ist eine Vergütung nur zu leisten, wenn die 'Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist'.

Will jemand Vergütung, dann muss er die Umstände beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die Verbindung zu einem FileSharing nur gegen Vergütung zu erwarten ist.

Hat er das gebacken bekommen, dann kann er nur die übliche Gebühr verlangen. Und für die technische Dienstleistung - Herstellung einer Internetverbindung und Redirection zum passenden KAZAA-URL dürfte die übliche bzw angemessene Gebühr die eines stinknormalen by Call ISP sein, also ca 70 bis 90 ct/Stunde.

Daher gilt für die Python :rotfl:

Gruß
Comedian
 
Es könnte sein , daß die ganze Diskussion über Tauschbörsen ab Herbst eine
völlig neue "Qualität" bekommt :
http://www.heise.de/newsticker/data/jk-29.06.03-001/
Heise schrieb:
Tauschbörsen-Nutzern in Deutschland droht Klagewelle
Was der US-Musikindustrie recht ist, scheint der Branche in Deutschland nur billig zu sein:
Die strafrechtliche Verfolgung von Usern, die über Tauschbörsen zu Anbietern von
Songs werden. Die deutsche Musikindustrie will jedenfalls Raubkopierer künftig deutlich
härter verfolgen, wenn im Herbst das neue Urheberrecht in Kraft tritt, meint der
Urheberrechtsexperte Bernhard Knies. Er sagte dem Focus, bald drohten denjenigen
Schadenersatzklagen, die die Festplatten ihrer Rechner, auf denen urheberrechtlich
geschützte Musik gespeichert ist, über Tauschbörsen für den Download öffneten.
"Plattenfirmen und der Phonoverband werden mit Hilfe der Staatsanwaltschaft
und der Polizei künftig saftige Geldstrafen gegen einzelne Anbieter durchsetzen,
um abschreckende Exempel zu statuieren"
, sagte der Münchner Rechtsanwalt.
Heise:Neues Urheberrecht vor der Verabschiedung
mal sehen, was teurer wird: Dialerabzocke oder Strafbefehl :bandit
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