BGH: Heimliche Dialereinwahl muss nicht bezahlt werden
Telefonkunden sind Netzbetreibern gegenüber nicht zur Zahlung von 0190- und 0900-Gebühren verpflichtet, wenn der Dialer sich heimlich einwählte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Es war das erste Mal, dass sich das höchste deutsche Gericht mit Dialern befasste. Im Jahr 2000 waren bei einer Berlinerin binnen vier Monaten über 17.500 Mark (rund 8750 Euro) an Telefongebühren aufgelaufen. Die Mutter stellte fest, dass ihr damals 16 Jahre alter Sohn sich einen 0190-Dialer eingefangen hatte. Dieser war als „Gratis-Zugangs-Software“ auf einer Webseite beworben worden. Der Dialer veränderte die Standardeinstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
In erster Instanz war die Frau vom Landgericht Berlin noch zur Zahlung der hohen 0190-Gebühren verurteilt worden. In nächster Instanz entschied das Kammergericht Berlin dann zugunsten der Berlinerin. Es erkannt dem Netzbetreiber lediglich die Beträge zu, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die normale Standardnummer angewählt worden wären. Das Kammergericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der klagende Netzbetreiber, die BerliKomm, sich das unseriöse Vorgehen des spanischen Inhabers der 0190-Nummer zurechnen lassen müsse. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte (Dialerschutz.de berichtete).
Der Bundesgerichtshof entschied nun ähnlich und hat die Revision des Netzbetreibers zurückgewiesen. Die BerliKomm habe aus dem Telefondienstvertrag mit der Frau keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen, erklärte der III. Zivilsenat des BGH. Der Vertrag der Parteien enthielt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. Der Beklagten und ihrem Sohn falle kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten zur Last, so die Richter. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ( III ZR 96/03 ) ist aus Verbrauchersicht mehr als erfreulich. Es bestätigt in seinem Tenor eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen der vergangenen Monate. Im vergangenen Jahr hatten viele Amts- und Landgerichte ähnliche Urteile zugunsten von Dialer-Opfern gefällt.
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html
Telefonkunden sind Netzbetreibern gegenüber nicht zur Zahlung von 0190- und 0900-Gebühren verpflichtet, wenn der Dialer sich heimlich einwählte und dem Anschlußinhaber insoweit kein Verstoß gegen seine Sorgfaltsobliegenheiten zur Last fällt. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.
Es war das erste Mal, dass sich das höchste deutsche Gericht mit Dialern befasste. Im Jahr 2000 waren bei einer Berlinerin binnen vier Monaten über 17.500 Mark (rund 8750 Euro) an Telefongebühren aufgelaufen. Die Mutter stellte fest, dass ihr damals 16 Jahre alter Sohn sich einen 0190-Dialer eingefangen hatte. Dieser war als „Gratis-Zugangs-Software“ auf einer Webseite beworben worden. Der Dialer veränderte die Standardeinstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers derart, dass sämtliche Verbindungen in das Internet fortan über eine teure 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wurden. Die Löschung der scheinbar der Datenbeschleunigung dienenden Datei machte diese Veränderungen nicht mehr rückgängig. Die Manipulationen waren bei standardmäßiger Nutzung des Computers nicht bemerkbar.
In erster Instanz war die Frau vom Landgericht Berlin noch zur Zahlung der hohen 0190-Gebühren verurteilt worden. In nächster Instanz entschied das Kammergericht Berlin dann zugunsten der Berlinerin. Es erkannt dem Netzbetreiber lediglich die Beträge zu, die angefallen wären, wenn die Verbindungen in das Internet über die normale Standardnummer angewählt worden wären. Das Kammergericht kam in seinem Urteil zum Schluss, dass der klagende Netzbetreiber, die BerliKomm, sich das unseriöse Vorgehen des spanischen Inhabers der 0190-Nummer zurechnen lassen müsse. Dementsprechend stehe der Vergütungsforderung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch der Beklagten entgegen, aufgrund dessen sie so gestellt werden müsse, als ob sich der Dialer nicht eingeschlichen hätte (Dialerschutz.de berichtete).
Der Bundesgerichtshof entschied nun ähnlich und hat die Revision des Netzbetreibers zurückgewiesen. Die BerliKomm habe aus dem Telefondienstvertrag mit der Frau keinen Anspruch auf Zahlung der Verbindungskosten nach den erhöhten 0190-Mehrwertdienstetarifen, erklärte der III. Zivilsenat des BGH. Der Vertrag der Parteien enthielt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, die einen Fall wie den vorliegenden regelte. Der Senat hat jedoch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV herangezogen, wonach den Kunden keine Vergütungspflicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, sofern er diese nicht zu vertreten hat. Da die Klägerin ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste habe – sie muss nur einen Teil des erhöhten Entgelts an andere Netz- und Plattformbetreiber abführen – , sei es angemessen, sie das Risiko eines solchen Missbrauchs der 0190-Nummern tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben. Der Beklagten und ihrem Sohn falle kein Verstoß gegen ihre Sorgfaltsobliegenheiten zur Last, so die Richter. Sie hatten keinen besonderen Anlass zu Schutzvorkehrungen, da der Dialer nicht bemerkbar war. Auch eine routinemäßige Vorsorge gegen Anwahlprogramme konnte nicht erwartet werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ( III ZR 96/03 ) ist aus Verbrauchersicht mehr als erfreulich. Es bestätigt in seinem Tenor eine ganze Reihe von Gerichtsentscheidungen der vergangenen Monate. Im vergangenen Jahr hatten viele Amts- und Landgerichte ähnliche Urteile zugunsten von Dialer-Opfern gefällt.
http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html