Urheberrecht im E-Mail-Verkehr?

D.Opfer

Frisch registriert
Ich habe kürzlich eine E-Mail mit folgendem Text im Anhang erhalten:

Kopieren darf, auch auszugsweise, nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung der *** erfolgen.

Bedeutet das, dass man die Antworten dieser Firma z.B. in dieses Forum ohne deren Einwilligung nicht einstellen darf? Muss man so was ernst nehmen und beachten? :eek:

D.Opfer
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Mein Vorschlag für das Unwort des Jahres: Mehrwertdienste
 
...wenn die Nachricht an Dich persönlich gerichtet und kein "Spam" war schon, da das unter das Briefgeheimnis fällt. Ansonsten wäre ein Veröffentlichung doch eine lustige Sache, wenn ein Spamer davon erfährt. Würde er Dich abmahnen wollen, hättest Du damit ja den unbekannten Absender und könntest gegensteuern.
 
Reducal schrieb:
...wenn die Nachricht an Dich persönlich gerichtet und kein "Spam" war schon, da das unter das Briefgeheimnis fällt.
Ich dachte bisher, dass das Briefgeheimnis (StGB §118) das unberechtigte Öffnen eines verschlossenen Briefes/Schriftstückes oder Unterschlagung/Unterdrückung der Kenntnisnahme (des berechtigten Empfängers) betrifft. Von der Publikation des Inhaltes durch den berechtigten Empfänger steht da m. E. aber gar nichts. Die strafrechtliche Verfolgung einer Verletzung des Briefgeheimnisses setzt m. E. am "Bruch" des Verschlusses an. Der eigentliche Adressat bricht aber nicht; er ist berechtigt den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Welche Bindung zum Sender erzwingt nun die völlige Vertraulichkeit dieser Kommunikation, nachdem jemand berechtig den Inhalt eines Schreiben zur Kenntnis genommen hat? Und das in gewöhnlichen Schreiben die notwendige Schöpfungshöhe erreicht wird, dass also ein urheberrechtlicher Schutz in Frage kommt, halte ich für mehr als zweifelhaft. Blieben u. U. Persönlichkeitsrechte. Die Publikation der Inhalte ist sicher unter Beachtung solcher Rechte möglich, die Möglichkeit einer ausreichenden Anonymisierung und/oder auszugsweiser Veröffentlichung einmal unterstellt.

M. Boettcher
 
Wirklich eine spannende Frage: eMails sind ja nun mal nicht "körperlich". Gibts dazu schon richterliche Entscheidungen?
 
sascha schrieb:
Wirklich eine spannende Frage: eMails sind ja nun mal nicht "körperlich". Gibts dazu schon richterliche Entscheidungen?
Das Mitteilen des Inhalts eines Schriftstücks an Dritte fällt nicht unter § 202 StGB. Es kann aber unter § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) fallen, wenn eine Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht.
 
Es geht doch gar nicht um das Kopieren sondern um die Weitergabe des Inhalts an Dritte, ohne Einverständnis des Verfassers - so zu sagen eine virtuelle Plaudertasche.
 
Reducal schrieb:
Es geht doch gar nicht um das Kopieren sondern um die Weitergabe des Inhalts an Dritte, ohne Einverständnis des Verfassers - so zu sagen eine virtuelle Plaudertasche.

Is schon klar. Aber einen Brief gibst Du per Hand weiter, eine Mail kopierst Du ggf. irgendwo hin (z.B. hier ins Forum), um deren Inhalt anderen zugänglich zu machen.
 
sascha schrieb:
Wirklich eine spannende Frage: eMails sind ja nun mal nicht "körperlich". Gibts dazu schon richterliche Entscheidungen?
U. a. behauptet http://www.internet4jurists.at/e-mail/sonstig1a.htm , dass StGB §118 Emails nicht erfaßt, sondern der §118a (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem). Das regelt aber auch nur den unberechtigten Zugriff, nicht die Publikation durch den berechtigten Adressaten. §119 und §119a sind ggf. auch zu berücksichtigen. An gleicher Stelle werden einige Urteile in Verbindung mit E-Mails zitiert. Allerdings sind diese weitgehend ohne Bezug zur eingangs gestellten Frage. Dann finde ich noch http://www.onlinekosten.de/news/artikel/16441 zum ausfiltern von Mails. Die spammer jubeln! Weitere Standpunkte fand ich z. B. unter http://www.palm-bonn.de/email1.htm

M. Boettcher
 
Veröffendlichen erhaltener eMails

Es sollte doch im Prinzip kein Unterschied bestehen, ob ich einen Brief abtippe (oder einscanne) und danach veröffendliche oder ob ich eine eMail veröffendliche.

Und die Frage, ob ein erhaltener Brief veröffendlicht werden darf (und zwar ohne Einverständnis des Absenders - wie in dem eMail Beispiel) ist doch sicher schon geklärt, da soetwas doch sicher schon öfter passiert ist.

Egal was nun gilt, ich erwarte gleiches für eMails.
 
Ggf. greift doch das Urheberrecht, jedenfalls dann, wenn man keine Anonymisierung vornimmt. Finde nämlich gerade den §77 darin:

§ 77. (1) Briefe, Tagebücher und ähnliche vertrauliche Aufzeichnungen dürfen weder öffentlich vorgelesen noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Verfassers oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
Ich denke, dass man das komplett auch auf elektronische Briefe anwenden kann/muss.

M. Boettcher
 
Bezüglich des Urheberrechts (das bisweilen auch von diversen Rechtsanwälten für ihre Schriftsätze geltend gemacht wird ;)) muß man sich im Übrigen die grundsätzliche Frage nach der Schöpfungshöhe stellen. Wenn die nicht in gewissem Maß vorhanden ist, kann man das Urheberrecht komplett vergessen.
 
Heiko schrieb:
Bezüglich des Urheberrechts (das bisweilen auch von diversen Rechtsanwälten für ihre Schriftsätze geltend gemacht wird ;)) muß man sich im Übrigen die grundsätzliche Frage nach der Schöpfungshöhe stellen. Wenn die nicht in gewissem Maß vorhanden ist, kann man das Urheberrecht komplett vergessen.
Ja, schon. Schrieb ich oben auch. Aber §77 aus dem Urhebergesetz nimmt darauf m. E. überhaupt keinen Bezug. Die Vorschriften existieren sozusagen unabhängig voneinander bzw. gleichberechtigt nebeneinander.

M. Boettcher
 
Counselor schrieb:
drboe schrieb:
U. a. behauptet http://www.internet4jurists.at/e-mail/sonstig1a.htm , dass StGB §118 Emails nicht erfaßt, sondern der §118a (Widerrechtlicher Zugriff auf ein Computersystem)...
Sorry, aber diese Vorschriften gibt es in Deutschland nicht:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/xxxx_250.html
Dein Link bezieht sich auf österreichische Rechtsprechung und Gesetzgebung 0:)
Uih, ja. Lass sich so einfach - muss an der Sprache liegen :)

M. Boettcher
 
Ich habe die Firma M*** um Auskunft zu ihrem ungewöhnlichen E-Mail-Anhang gebeten. Dies ist die Antwort:

Es handelt sich hierbei um vertrauliche Informationen die wir dem Kunden im Rahmen der Kundenbeziehung erteilen.
Ein Verbreiten oder Veröffentlichen ist somit ohne schriftliche Freigabe seitens M*** nicht gestattet. Rechtlich ist dies natürlich abgesichert.

Leider wird nicht mitgeteilt, wie die Nichtgestattung rechtlich abgesichert ist. Vielleicht sollte ich noch ausdrücklich nach der Rechtgrundlage fragen? :eek:

D.Opfer
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Mein Vorschlag für das Unwort des Jahres: Mehrwertdienste
 
D. Opfer: Ich würde jetzt vorsichtig sein, denn Sie erhielten die Email mit dem entsprechenden Nachsatz, daß Sie sie nicht veröffentlichen dürfen. Blöd, wenn die Firma M** mitliest. Haben Sie nichts anderes zu tun, als Leute von der Arbeit abzuhalten?
 
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