E
Endlich
Gerade bei teltarif gefunden:
h**p://www.teltarif.de/arch/2006/kw33/s22776.html
Gruß und wech.
h**p://www.teltarif.de/arch/2006/kw33/s22776.html
Gruß und wech.
Follow along with the video below to see how to install our site as a web app on your home screen.
Anmerkung: This feature may not be available in some browsers.
Don Frago schrieb:Offenbar ist das AG aber doch der Auffassung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, sonst ist ja keine Anfechtung möglich.
damit ist m.E. kein Vertrag zustande gekommen, jedenfalls kein zweiseitigerNach Ansicht der Richterin spiele es keine Rolle, was die AGB von avanio zu dem Zeitpunkt der Zugangsnutzung ausgesagt haben. Ausschlaggebend sei, dass der Internetnutzer "seine Willenserklärung zur Begründung einer Mitgliedschaft" wirksam angefochten hat. In der der teltarif.de-Redaktion vorliegenden Urteilsbegründung heißt es: "Die Erklärung lässt erkennen, dass der Kläger das Rechtsgeschäft wegen seines Willenmangels nicht gelten lassen will. In dem Schreiben bringt er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er sich bei der Einwahl zu dem Tarif vanio.FLEXI über die Begründung der Mitgliedschaft im Irrtum befunden hat."
Don Frago schrieb:Dass die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen muss ist klar. Aber selbst das Gericht hat eigens begründet, warum eine Anfechtung nach zwei Monaten noch möglich sein soll - aber nach fast einem Jahr?
Halte ich auch für zweifelhaft. Wieso sollte die Telko eine Anwahl des Kunden ernsthaft als Vertragsangebot zu den eigenen Bedingungen verstehen dürfen, wenn sie diesen Umstand in den AGB versteckt. Ein Vertrauen darauf das der Kunde Clubmitglied werden will und eine Anwahl daher gar nicht anders als ein Vertragsangebot gewertet werden kann ist durch nichts gerechtfertigt, insbesondere wenn dem Kunden die AGB nichtmals übermittelt werden.Don Frago schrieb:Offenbar ist das AG aber doch der Auffassung, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, sonst ist ja keine Anfechtung möglich.
Nun, es gibt ja auch § 124 BGB - Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Kenntnis, max. 10 Jahre ab Erklärung.Don Frago schrieb:Dass die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen muss ist klar. Aber selbst das Gericht hat eigens begründet, warum eine Anfechtung nach zwei Monaten noch möglich sein soll - aber nach fast einem Jahr?
KatzenHai schrieb:Nun, es gibt ja auch § 124 BGB - Anfechtungsfrist 1 Jahr ab Kenntnis, max. 10 Jahre ab Erklärung.
Und nach § 121 BGB ist für Irrtumsanfechtungen "unverzüglich" ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes ausreichend, ebenfalls mit Ausschlussfrist von 10 Jahren - und letztere macht nur Sinn, wenn auch eine Kenntniserlangung nach z.B. 11 Monaten bei dann unverzüglich ausgebrachter Anfechtungserklärung zulässig ist.
Hier geht es aber um Telefonrechnungen, die ja wohl jeder monatlich überprüft - zumindest ist das zu erwarten
"Dass Telefonrechnungen von dem Rechnungsempfänger nicht bzw. nicht jeden Monat hinsichtlich jeder einzelnen Position auf Schlüssigkeit überprüft werden, ist nicht ungewöhnlich"
Warum hast du damit so ein Problem?Don Frago schrieb:Was ist denn das für eine Auffassung der Richterin??
warum soll es (andersrum formuliert) üblich sein, seine Rechnungen nur alle paar Monate zu überprüfen? Welche Maßstäbe setzt sie an? Was ist ihrer Ansicht nach üblich?
Für wen? Wo? Wann?Don Frago schrieb:Üblich ist allgemein, eine Rechnung nach Erhalt zu prüfen und eine Frist zu vereinbaren, ab der Einwendungen ausgeschlossen sind.
Sorry, das ist juristischer Unfug.Don Frago schrieb:Diese Frist steht in den AGB, die die Richterin hier offenbar als einbezogen betrachtet, da sie ja einen Vertragsschluss zwischen avanio und Nutzer annimmt ( Ohne Vertrag keine Anfechtung des Vertrages).
Es wird viel geschrieben. Kennst du den Rechnungszusatz "Handwerkerrechnung, daher zahlbar binnen 8 Tagen"?? Gerne möchtest du mir die Rechtsgrundlage hierzu erläutern ...Don Frago schrieb:Auf der Telekom-Rechnung z.B. steht fettgedruckt, dass ich dazu 8 Wochen Zeit habe.
Stimmt. Aber ob diese Allgemeinaussage vorliegend in Dresden zum Sachverhalt passt, ist eine zweite Frage.Don Frago schrieb:Aber dann *irgendwann* ankommen und plötzlich überrascht sein ist nicht das, was der Anfechtungsgrund "Irrtum" meint.
Da Du so gern auf der Annahme der Richterin, dass ein Vertrag geschlossen worden sei, herumreitest, solltest Du mit Deiner Argumentation vorsichtiger sein.Don Frago schrieb:....
Diese Frist steht in den AGB, die die Richterin hier offenbar als einbezogen betrachtet, da sie ja einen Vertragsschluss zwischen avanio und Nutzer annimmt ( Ohne Vertrag keine Anfechtung des Vertrages). ....
viele Grüße,
Don Frago
Wüsste gern, wessen Geistes Kind das nun wieder ist und was sich die Beamten der PD Aalen dabei denken - ob die überhaupt von den Ermittlungen in Dresden wissen?Wie die Schwäbische Post heute berichtet, sind beispielsweise der Polizeidirektion Aalen weitere Fälle bekannt, in denen erboste Kunden Anzeige gegen den Internetprovider erstattet haben. "Wir ermitteln wegen Betruges, es wird eine Sammelanklage vorbereitet", erklärte ein Sprecher der Polizeidirektion Aalen gegenüber der Zeitung. Der Bericht lag uns vorab in redaktioneller Fassung vor.
Der Jurist schrieb:Die Richterin hat eine alte Technik der Juristen angewandt. Sie hat alle Vorfragen, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wurde, ausgelassen, da selbst bei einem unterstellen Vertragsschluss durch die Anfechtung das gleiche Ergebnis hausgekommen ist.
Übliche Formulierung: Es kann dahingestellt bleiben, ob jedenfalls ...
Ob dies in dem Urteil so steht, muss erst überprüft werden, wenn das Urteil irgendwo im Wortlaut veröffentlicht wurde.
Aber selbst wenn es nicht dort steht, hat die Richterin diesen Weg zur Entscheidung gewählt. Sie ging von der ungünstigsten Rechtsposition aus und kam dann dennoch zu dem Ergebnis, das bei anderen Rechtspositionen in jedenfall herausgekommen wäre.
Also kein Triumpfgeschrei wegen eines solchen "Vertrages".
h**p://www.teltarif.de/arch/2006/kw33/s22786.html"Aus der Tatsache, dass das Gericht der Meinung ist, der Kläger habe seinen Vertrag angefochten, ergibt sich zwingend, dass das Gericht der Auffassung ist, dass der Vertrag mit avanio ursprünglich zustande gekommen war", erläuterte der avanio-Rechtsbeistand uns gegenüber.
Es gibt aber eine ganze Menge Fälle, in denen nachweislich nicht einmal ein solcher "IbC=Vertrag" zustande gekommen ist, da kein Anruf via avanio-Verbindung erfolgte. Das ist in diesem Fall offensichtlich anders, ich wollte aber trotzdem nochmal daran erinnern.Der Jurist schrieb:Denn der Nutzer wollte einen Vertrag, allerdings nur für IbC ohne Mitgliedschaft, ...