Umfrage: Muss Dialer hinter Jugendschutz ?

Anonymous schrieb:
Wenn Kinder mit Erlaubniss ihrer Eltern ein Dialerangebot nutzen, gibt es da kein Problem. Da die Dialeranbieter diese Erlaubniss vorraussetzen müssen(Anscheinsbeweis), kann ein Dialer für Kinder in Deutschland natürlich angeboten werden.
Die Stelle mit der Erlaubnis und dem Anscheinsbeweis ist völlig falsch.

Die Erfordernisse sind weiter oben näher erläutert, der Schlüsselsatz ist:

"Zusätzlich muss zu Beginn des Dienstes ein Hinweis, dass das Einverständnis des
Erziehungsberechtigten vorausgesetzt wird, erfolgen."


Das wird nichts anscheinend oder stillschweigend vorausgesetzt, es muss ein klarer Hinweis auf das Erfordernis der Erlaubnis der Erziehungsberechtigten erfolgen.

Wo dieser Hinweis fehlt, ist das Angebot nicht zuteilungskonform für die 0900-Nummer genutzt und auch nicht FSK-konform. Geschädigte sollten diesen Hinweis meiner Meinung nach in Widersprüchen immer geben.

Dietmar Vill
 
Anonymous schrieb:
Wenn Kinder mit Erlaubniss ihrer Eltern ein Dialerangebot nutzen, gibt es da kein Problem. Da die Dialeranbieter diese Erlaubniss vorraussetzen müssen(Anscheinsbeweis), kann ein Dialer für Kinder in Deutschland natürlich angeboten werden. Wenn der Preis sichtbar angebracht ist und die Kinder diesen Preis auch ihren Eltern mittteilen konnten, ist alles in Ordnung. Ob der Inhalt des Angebotes dann auch hält, was es verspricht, steht auf einem anderen Blatt.
1. Die generelle Erlaubnis Freunde über den Festnetzanschluß anzurufen, für dessen Kosten ich einstehe, erstreckt sich nicht auf den Abschluß von Verträgen, die angeblich mit der Wahl von bestimmten Rufnummern zustandekommen sollen. Auch der Zugang zum PC bzw. der Anschluß eines eigenen PC kann nicht als Beleg dafür genommen werden, die Anschlußkonfiguration ändern zu dürfen. Und sicher nicht, wenn damit ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verbunden ist.

2.Wenn meine minderjährigen Kinder einen Vertrag abschliessen, egal wozu und jenseits des Tascheneldparagraphen, ohne mich vorher um Erlaubnis zu bitten, verweigere ich die und der Vertrag hat rechtlich nie existiert.

3. Dialer für Kinder anzubieten macht keinen Sinn. "Vertragspartner" wird angeblich der Anschlußinhaber. Niemand aber ist ohne Vollmacht berechtigt zu meinen Lasten Verträge abzuschliessen. Das gilt auch dann, wenn er mit mir in erster Linie verwandt ist. Da ich weiß, das ich solche Vollmacht nicht erteilt habe, dürfte jeder Beweisversuch fehlschlagen.

M. Boettcher
 
Anonymous schrieb:
Einfachstes Beispiel ist der Dialer (Zugangssoftware) inkl. Kinderangebote von T-Online:
h**p://service.t-online.de/c/10/27/27/1027270.html
Und wo ist da ein Dialer? Es handelt sich um einen Dienst, der zusätzlich zu T-Online angeboten wird. Zum Abschluß berechtigt ist der jeweilige T-Online-Kunde. Ein T-Online-Vertrag ist Voraussetzung und genau den erhalten Kinder nicht.

Zudem gibt es bei diesem Dienst ein zweiwöchiges Rücktritts-/Widerrufsrecht, von dem man ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen kann.

Also: kein gutes Beispiel, im Gegenteil: Äpfel und Birnen.

M. Boettcher
 
drboe schrieb:
Zudem gibt es bei diesem Dienst ein zweiwöchiges Rücktritts-/Widerrufsrecht, von dem man ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen kann.

Vorsicht ! Zum Widerrufsrecht

Meist steht es in den gut verstecken AGB´s der Dialerbetreiber.

Die Installation der Einwahlsoftware und/oder der Zugriff auf die angebotenen Internet-Inhalte ist untersagt,
wenn der User nicht mindestens 18 Jahre alt ist.
Sie schließen mit der Einwahl ins Internet über die von uns bereitgestellte Einwahlsoftware (Dialer)
einen Vertrag mit der dem Anbieter XYZ
Die Einwahl erfolgt über eine sog. Mehrwertrufnummer zu dem auf der Zugangssoftware stehenden Tarif.
Ein Widerrufsrecht bezüglich der hier erbrachten Dienstleistungen besteht grundsätzlich gem. § 312d Abs. 4 BGB nicht.

http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html

Euere Müllabfuhr
 
Anonymous schrieb:
Da die Dialeranbieter diese Erlaubniss vorraussetzen müssen(Anscheinsbeweis), kann ein Dialer für Kinder in Deutschland natürlich angeboten werden.
Es gibt keinen Anscheinsbeweis dafür dass Eltern irgendwelche Einwilligungen erteilen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 108 Rz. 8 ). Auch Duldungs- und Anscheinsvollmacht haben Grenzen. Man kann nicht per se davon ausgehen, dass Eltern den Kindern die Nutzung von nicht-jugendfreiem Content gestatten wollen. Wer den Mangel der Vollmacht infolge Fahrlässigkeit nicht kennt (unterlassene Zugangskontrollen), wird nicht geschützt (vgl. OLG Frankfurt/Main, WM 1999, 791/794). Die von Dietmar Vill erläuterten Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex konkretisieren § 4 II JMStV und dienen dem Jugendschutz. Verstöße gegen den Verhaltenskodex legen Unlauterkeit ( LG Hamburg) nahe. Außerdem dürfte eine arglistige Verleitung zum Vertragsschluss vorliegen, wenn der Content-Provider die durch den Verhaltenskodex gebotenen Zugangskontrollen und Abfragen nach Einwilligung der Eltern unterläßt.
 
drboe schrieb:
Anonymous schrieb:
Wenn Kinder mit Erlaubniss ihrer Eltern ein Dialerangebot nutzen, gibt es da kein Problem. Da die Dialeranbieter diese Erlaubniss vorraussetzen müssen(Anscheinsbeweis), kann ein Dialer für Kinder in Deutschland natürlich angeboten werden. Wenn der Preis sichtbar angebracht ist und die Kinder diesen Preis auch ihren Eltern mittteilen konnten, ist alles in Ordnung. Ob der Inhalt des Angebotes dann auch hält, was es verspricht, steht auf einem anderen Blatt.
1. Die generelle Erlaubnis Freunde über den Festnetzanschluß anzurufen, für dessen Kosten ich einstehe, erstreckt sich nicht auf den Abschluß von Verträgen, die angeblich mit der Wahl von bestimmten Rufnummern zustandekommen sollen. Auch der Zugang zum PC bzw. der Anschluß eines eigenen PC kann nicht als Beleg dafür genommen werden, die Anschlußkonfiguration ändern zu dürfen. Und sicher nicht, wenn damit ein Vertrag oder vertragsähnliches Verhältnis verbunden ist.

2.Wenn meine minderjährigen Kinder einen Vertrag abschliessen, egal wozu und jenseits des Tascheneldparagraphen, ohne mich vorher um Erlaubnis zu bitten, verweigere ich die und der Vertrag hat rechtlich nie existiert.

3. Dialer für Kinder anzubieten macht keinen Sinn. "Vertragspartner" wird angeblich der Anschlußinhaber. Niemand aber ist ohne Vollmacht berechtigt zu meinen Lasten Verträge abzuschliessen. Das gilt auch dann, wenn er mit mir in erster Linie verwandt ist. Da ich weiß, das ich solche Vollmacht nicht erteilt habe, dürfte jeder Beweisversuch fehlschlagen.

M. Boettcher

Na aber 100% tig muß der Anschlussinhaber zahlen. Ob nun ein Dialer oder ein 0190-Wetterbericht. In den AGB´s der Telekom steht das ganz ganz eindeutig.
Wenn über meinen Rechner, mein Sohn spammt oder Leute beleidigt, bin ich erstmal dran. Wenn ich meinem Sohn den Autoschlüssel (oder auch PC) zu Nutzung überlasse, bin ich verantwortlich.
Und ob ein T-Online-AOL-Freenet Dialer registriert werden muss......ich finde schon....bei T-Online können über den Zugang auch Zahlungen gemacht werden...also Mehrwert.....

Klose
 
Anonymous schrieb:
Na aber 100% tig muß der Anschlussinhaber zahlen. Ob nun ein Dialer oder ein 0190-Wetterbericht. In den AGB´s der Telekom steht das ganz ganz eindeutig.

Hups. In den AGB der Telekom zum Bleistift steht: "...soweit sie von Anschlussinhaber zu vertreten sind."
100% tig ganz ganz eindeutig lässt sich da ziemlich gut drüber streiten..,
 
Rex Cramer schrieb:
Hups. In den AGB der Telekom zum Bleistift steht: "...soweit sie von Anschlussinhaber zu vertreten sind." 100% tig ganz ganz eindeutig lässt sich da ziemlich gut drüber streiten..,
Der BGH hat kürzlich § 16 III 3 TKV analog auf solche AGBs angewandt. Wenn der Content-Provider den Jugendschutz geflissentlich unterläßt und Jugendliche und Kinder vorsätzlich zu Einwahlen verleitet, dann wird sich die Frage stellen, ob diese Unterlassungen die Ursache für den Umfang der Anschlussnutzung waren.
 
Anonymous schrieb:
Na aber 100% tig muß der Anschlussinhaber zahlen. Ob nun ein Dialer oder ein 0190-Wetterbericht. In den AGB´s der Telekom steht das ganz ganz eindeutig.
Wenn über meinen Rechner, mein Sohn spammt oder Leute beleidigt, bin ich erstmal dran. Wenn ich meinem Sohn den Autoschlüssel (oder auch PC) zu Nutzung überlasse, bin ich verantwortlich.
Das ist bilderbuchmäßig die Einstellung hinter den Abzockerseite: Eltern haften für ihre Kinder, also dürfen Kinder beliebig als Freiwild für Verführungen jeder Art betrachtet werden.

Dem ist wohl nicht so, auch wenn sich nicht alle Eltern gegen erfolgreiche Verführung ihrer Kinder entsprechend zur Wehr setzen.

Es gibt auch die Kategorien Wucher und Sittenwidrigkeit. Werbung für hochpreisige Angebote an Minderjährige ist gemäß LG Hamburg, Urteil v. 14.05.2002, Az. 312 O 845/01, MMR 2002, 834 f. sittenwidrig, wenn der Preis 3 Euro überschreitet.

Die bekannten 30-Euro-Abzockerseiten überbieten diese Grenze um den Faktor 10.

Dietmar Vill
 
Anonymous schrieb:
Na aber 100% tig muß der Anschlussinhaber zahlen. Ob nun ein Dialer oder ein 0190-Wetterbericht. In den AGB´s der Telekom steht das ganz ganz eindeutig.
Es ist bekannt, dass die Telekommunikationsdienstleister ihre AGB zum Nachteil der Kunden geändert haben. Allerdings besteht ein Entgeltpflicht nur für vertragliche Leistungen. Eine Vermittlung von Verträgen zu Gunsten Dritter ist nicht Bestandteil der mit mir vereinbarten Leistungen.

Wenn über meinen Rechner, mein Sohn spammt oder Leute beleidigt, bin ich erstmal dran. Wenn ich meinem Sohn den Autoschlüssel (oder auch PC) zu Nutzung überlasse, bin ich verantwortlich.
Abgesehn davon, dass dies hier nicht Gegenstand der Diskussion ist: Wie kommst Du auf dieses schmale Brett? Im Gegensatz zur Vermutung: Eltern haften keineswegs (immer) für ihre Kinder.

Und ob ein T-Online-AOL-Freenet Dialer registriert werden muss......ich finde schon....bei T-Online können über den Zugang auch Zahlungen gemacht werden...also Mehrwert.....
Wer lesen kannn ist klar im Vorteil: Es ging um Dialer für Kinder. Es handelt sich bei dem Angebot von T-Online aber eben nicht um einen Dialer, ein solcher wird auch nicht heruntergeladen und instaliezt - sondern um einen separat geschlossenen Vertrag über Zusatzleistungen, die einen T-Online Vertrag voraussetzen. Die Zusatzleistungen kann nur derT-Online-Kunde selbst ordern. Einen T-Online-Vertrag erhalten Kinder aber nicht. Eingeräumt wird zudem ein 2 wöchiges Widerrufsrecht, logisch: Fernabsatz, was ich bei Dialern noch nie gelesen habe.

M. Boettcher
 
Anonymous schrieb:
Es ist bekannt, dass die Telekommunikationsdienstleister ihre AGB zum Nachteil der Kunden geändert haben.
Den Passus "..."...soweit sie von Anschlussinhaber zu vertreten sind." kann man nicht einfach abschaffen. Jede Neuregelung muß mit §§ 307 ff. BGB vereinbar sein. Regelungen, die die Haftung für ungewollte und mißbräuchliche Nutzung des Anschlusses generell dem Kunden in die Schuhe schieben, müssen sich an § 16 III 3 TKV messen lassen und werden daran scheitern.
 
Zum Thema Sittenwidrigkeit gibt es bei VuR-Online einige Hinweise.
Auszug von VuR-Online schrieb:
...()...
e) Der Preis für den Verbindungsaufbau ist exorbitant hoch

... () ...Zwar führt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht allein zur Nichtigkeit. Hinzutreten müssen vielmehr weitere sittenwidrige Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung (BGH 80, 156.). Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die i.d.R. eine weitere Prüfung subjektiver Voraussetzungen entbehrlich macht (BGH, NJW 1992, 899; 1995; 2635; 2000, 1487; 2001, 1127; vgl. Palandt, 61. Aufl., § 138 Rn. 34 f.). Ein auffälliges Missverhältnis ist i.d.R. gegeben, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100% oder mehr über dem Marktpreis liegt (Vgl. Palandt, 61. Aufl,. § 138 Rn. 34a und 67 m.w.N.). Die Grenze, die den Vertrag allein wegen des hohen Preises sittenwidrig und nichtig macht, kann bei etwa 6 € für eine Minute angenommen werden. Handelt es sich um einen selbstinstallierenden Dialer ("Ausnutzung der Unerfahrenheit"), liegt die Grenze möglicherweise noch weit darunter (So Weber, a.a.O.).
Dietmar Vill
 
Diese Aussage eine Dialerdrückers gegenüber seines
im Schneballsystem werbendenden Vermittlers spricht doch einiges ;)

Zur Erinnerung - Vergessen Sie bitte eines nicht:

Sie verdienen zwischen 35,00 und 45,00 Euro für eine reine gratis Dienstleistung!

Ihr User muss keinen Vertrag abschliessen, er muss nichts kaufen und muss auch nicht zur Post gehen mit seinem Personalausweis um seine Identität feststellen zu lassen:

Euere Müllabfuhr , wie Persil-Schein gefunden ?
 
@ Müllabfuhr

Du kannst Dir noch so viel Mühe mit Deinen Postings geben - so lange Du dich hier nicht anmeldest, gehen die Informationen eher ins Leere.
Gerade die letzte - war es die Müllabfuhr aus Berlin, Hamburg oder Bonn? Sehr aufschlussreich, zumal das Zitat der Herkunft nicht zu zu ordnen ist. Ansonsten lesen sich Deine Postings schon recht postiv! ;)
 
Counselor schrieb:
Anonymous schrieb:
Es ist bekannt, dass die Telekommunikationsdienstleister ihre AGB zum Nachteil der Kunden geändert haben.
Den Passus "..."...soweit sie von Anschlussinhaber zu vertreten sind." kann man nicht einfach abschaffen. Jede Neuregelung muß mit §§ 307 ff. BGB vereinbar sein. Regelungen, die die Haftung für ungewollte und mißbräuchliche Nutzung des Anschlusses generell dem Kunden in die Schuhe schieben, müssen sich an § 16 III 3 TKV messen lassen und werden daran scheitern.

Aus den AGBS der Dtag:
"4 Nutzung durch Dritte
Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte
oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch
Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung
zu vertreten hat"

Unabhängig von der Rechtmässigkeit, da ich diese nicht beurteilen kann:
Was ist an dieser Regelung nicht zu verstehen?

Minderjähriges Kind unbeaufsichtigt am PC MIT Einwilligung des Anschlussinhabers = befugte, da genehmigte Nutzung.
In etwa vergleichbar mit "hier mein Kind, hast Du meine Mastercard Daten"

Minderjähriges Kind unbeaufsichtigt am PC OHNE Einwilligung des Anschlussinhabers = unbefugte Nutzung, resultierend aus Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Vergleichbar mit Kind klaut Mastercard Daten.

Es geht mir hier lediglich um die Zahlungspflicht und die am Anfang des Threads gestellte Frage nach dem Jugendschutz (über Gegenleistung von einigen Seiten kann man streiten, aber da muss der User gegen den Betreiber der Seite klagen).

Als Nichtjurist schliesse ich aus den AGBs (gegen die, soweit ich weiss, noch niemand geklagt hat), dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Nutzung ist.
Da ein Alterscheck bei "Erotik Hotlines" nicht möglich ist, müssten - wenn ich den Threadstarter richtig verstehe - diese auch sofort komplett verboten werden, ebenso wie sonstige kostenpflichtige Inhalte (also z.B. auch Auskunft, Deutschland findet keine Superstar, Gewinnspiele, Hotlines der Verbraucherzentrale usw.)

Ist das im Sinne (des Erfinders/Threadstarters/tolle Idee Rufer)?

Vielleicht kann mir jemand meinen Denkfehler aufzeigen :)
 
PS: Zum Thema Posten sichern ... ach nein, "Kommision Thema verfehlt" und einer gewissen, profilierungssüchtigen (und bald abgesetzen, der wievielte Posten ist es dann?) Ministeriumsdame:

http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/kino/17620/1.html
und die Kommentare.

Oder auch Diskussionen zum "Jugendschutz" bei Spielen, zu nennen u.a. http://www.bpjs-klage.de/ (lesenswert, vor Allem "Post von der Staatsanwaltschaft" :)

Was dieses Thema angeht, gehört definitiv eine Europaweite Regelung ins Land. Da diese glücklicherweise nicht der deutschen Willkür entsprechen wird (man denke an x-check bzw. Ü18!), folgt dann:

1. Dem mündigem Bürger wird nicht von Sesselpupsern Unsinn auferlegt
2. Sind die Versandgebühren billiger, als aus A oder NL :p
 
Die Grenze, die den Vertrag allein wegen des hohen Preises sittenwidrig und nichtig macht, kann bei etwa 6 € für eine Minute angenommen werden
Ich vermag das nicht zu glauben. Die RegTP legt den Preis deutlich drunter fest. ;) BTW was hat das noch mit dem Ursprungstheemma AVS und Dialer zu tun?
 
Interessierter Leser schrieb:
Aus den AGBS der DTAG: "4 Nutzung durch Dritte: Der Kunde hat auch die Preise zu zahlen, die durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat". Unabhängig von der Rechtmässigkeit, da ich diese nicht beurteilen kann:
Die Regelung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes und ist daher nicht zu beanstanden.
Was ist an dieser Regelung nicht zu verstehen?
Das frage ich mich angesichts deines Postings auch.
Minderjähriges Kind unbeaufsichtigt am PC MIT Einwilligung des Anschlussinhabers = befugte, da genehmigte Nutzung. In etwa vergleichbar mit "hier mein Kind, hast Du meine Mastercard Daten"
Prinzipiell richtig. Nur: Umfasst die Einwilligung wirklich den Bezug von entwicklungsbeeinträchtigenden Angeboten? Nach BGHZ 47, 352/359 sind solche Einwilligungen im Interesse eines wirksamen Minderjährigenschutzes eng auszulegen.
Minderjähriges Kind unbeaufsichtigt am PC OHNE Einwilligung des Anschlussinhabers = unbefugte Nutzung, resultierend aus Vernachlässigung der Aufsichtspflicht. Vergleichbar mit Kind klaut Mastercard Daten.
Eine Haftung aus Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) dürfte bei dialerbasierten nicht-jugendfreien Online-Angeboten ohne Altersverifikation ausscheiden, weil das Unterlassen jedweder Altersverifikation ein hohes Mitverschulden des Contentproviders mit sich bringen dürfte.
Es geht mir hier lediglich um die Zahlungspflicht und die am Anfang des Threads gestellte Frage nach dem Jugendschutz (über Gegenleistung von einigen Seiten kann man streiten, aber da muss der User gegen den Betreiber der Seite klagen).
Ganz und gar nicht. Den Forderungen der Netzbetreiber kann der Kunde wegen §§ 404, 406 BGB alles entgegnen und aufrechnen, was er dem Content-Provider entgegnen und aufrechnen könnte (vgl. Härting, Recht der Mehrwertdienste, Teil B, Rz. 112). Nur Forderungen des Zugangsproviders aus nicht-freitarifierbaren Mehrwertnummern unterliegen einem Einwendungsausschluss (BGH NJW 2002, 361 ff). Die Malvorlagenseite zB. verwendet eine frei tarifierbare Nummer.
Als Nichtjurist schliesse ich aus den AGBs (gegen die, soweit ich weiss, noch niemand geklagt hat), dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Nutzung ist.
Nach BGH CR 2004, 358 muss der Kunde durch Kinder verursachte Mehrwertgebühren nur dann zahlen, wenn ihm oder dem Kind Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Einem Zahlungsanspruch des Content-Providers dürfte wohl ein Befreiungsanspruch wegen arglistiger Verleitung zum Vertragsschluss gegenüberstehen, wenn die Altersverifikation unterlassen wird.
Da ein Alterscheck bei "Erotik Hotlines" nicht möglich ist ... blah blah über Hotlineverbote
Dem Threadstarter ging es um Online-Dienste. Hier ist eine Altersverifikation stets möglich.
 
Als Nichtjurist schliesse ich aus den AGBs (gegen die, soweit ich weiss, noch niemand geklagt hat), dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Nutzung ist.
Nach BGH CR 2004, 358 muss der Kunde durch Kinder verursachte Mehrwertgebühren nur dann zahlen, wenn ihm oder dem Kind Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Einem Zahlungsanspruch des Content-Providers dürfte wohl ein Befreiungsanspruch wegen arglistiger Verleitung zum Vertragsschluss gegenüberstehen, wenn die Altersverifikation unterlassen wird.

Sehr interessant , da ich nachweislich an meiner Arbeitsstelle war, muß mein 9 Jähriger Sohnemann .
Einen solchen sogenanten "Mehrwertdienst" genutzt haben.
Da mein Sohnemann
Sich sicherlich nicht , vorsätzlich und arglistig über eine ausweisliche Alterszertifizierung hinweggesetzt hat !
Ist somit nach meiner Auffassung auch kein Rechtsgeschäft
mit meinem Minderjährigen Sohnemann zustande gekommen.

Wie will mir der Content-Provider dieses beweisen ?

Eure Müllabfuhr
 
Müllabfuhr schrieb:
Als Nichtjurist schliesse ich aus den AGBs (gegen die, soweit ich weiss, noch niemand geklagt hat), dass der Anschlussinhaber verantwortlich für die Nutzung ist.
Nach BGH CR 2004, 358 muss der Kunde durch Kinder verursachte Mehrwertgebühren nur dann zahlen, wenn ihm oder dem Kind Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fallen. Einem Zahlungsanspruch des Content-Providers dürfte wohl ein Befreiungsanspruch wegen arglistiger Verleitung zum Vertragsschluss gegenüberstehen, wenn die Altersverifikation unterlassen wird.

Sehr interessant , da ich nachweislich an meiner Arbeitsstelle war, muß mein 9 Jähriger Sohnemann .
Einen solchen sogenanten "Mehrwertdienst" genutzt haben.
Da mein Sohnemann
Sich sicherlich nicht , vorsätzlich und arglistig über eine ausweisliche Alterszertifizierung hinweggesetzt hat !
Ist somit nach meiner Auffassung auch kein Rechtsgeschäft
mit meinem Minderjährigen Sohnemann zustande gekommen.

Wie will mir der Content-Provider dieses beweisen ?

Eure Müllabfuhr

Falsch. In Deutschland bekommmen NUR Volljährige einen Telefonanschluss. Wen ein Minderjähriger diesen nutzt, dann entweder mit Zustimmung des Anschlussinhabers (volle Zahlungspflicht) oder ohne Zustimmung des Anschlussinhabers (Zahlungsplicht des Anschlussinhabers bleibt, Zivilklage des Anschlussinhabers gegen den Nutzer möglich)
Eine andere Frage: Hier wollen alle die Kinder schützen. Welchen Schaden haben denn die Kinder? KEINEN!
Der Schaden bleibt dem Anschlussinhaber erhalten. Also ist das ganze Problem garkeins. Oder zahlen die Kinder an die Telekom?

Klose
 
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