Sieg!!! Sieg!!! Sieg!!!

@Fidul:

Wenn der Dialeranbieter wider besseres Wissen (was anhand der eidesstattlichen Erklärung ja leicht nachweisbar ist), illegalen Mist registriert hat, dann ist er ja für den entstandenen Schaden verantwortlich. Aber den Inhalteanbietern kann das sowieso egal sein. Die kriegen ja eh alles stornofrei.

RegTP - setzt Maßstäbe, die ihres Gleichen suchen
 
Uwe schrieb:
Stimmt. Vergütungsanspruch aus der Softwarenutzung besteht nicht mehr.

Du meinst: Ein Vergütungsanspruch aus einem Vertrag mit dem Abrechnungsunternehmen (über die Dienstleistung: Ermöglichen des Zugriffs auf Datein auf Server x) bei Ausführung dieser Leistung besteht nicht mehr.

Uwe schrieb:
Aber aus der Einwahl. Die hat der Nutzer bewusst hergestellt. Egal ob mit Dialer oder per Telefon.

Aber wenn der Anbieter von Diensten (die sich nicht nur in der reinen Telekommunikationsleistung "Verbindungsherstellung zwischen zwei TK-Anschlüssen" erschöpfen, oder in der grundlegenden Leistung "Ermöglichung des Zugriffs auf servergespeicherte Dateien von einem Rechner aus, der via Internet mit dem Server verbunden ist") eine vertragliche Vergütung für seine Diensteerbringung beanspruchen will, dann muß er belegen
- weshalb die Tatsache eines Einwahlvorgangs belegen soll, daß irgendjemand (wer?) ihm damit einen Vertrag über diese Diensteerbringung ( Filmvorführung? Beratung? Datenbankrecherche? Bildbearbeitung? Klingeltonherstellung? usw.) anbieten wollte.

Ein schlichter Einwahlvorgang beweist dem ersten Anschein nach zunächst "nur" die Beauftragung des TK-Unternehmens mit der Weiterleitung des Einwahlsignals an den angewählten Zielanschluß und -soweit der Angerufene den Anruf entgegennimmt- mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der TK-Verbindung.

Dagegen spricht ein -nachgewiesener- Einwahlvorgang dem ersten Anschein (noch) nicht für die Erwiesenheit der Tatsache, daß ein mit diesem Anschluß verbundener Rechnerbenutzer dadurch seinen Willen gegenüber einem Dialeranbieter bekundet hätte, auf der Grundlage einer TK-Verbindung die Möglichkeit zum Zugriff auf Serverdaten vom Nutzerrechner aus zu schaffen.

Und noch weniger kann schon ein Wählsignal dem ersten Anschein nach bereits die Abgabe einer Wiilenserklärung gegenüber demjenigen belegen, der seine Dienste auf der Grundlage einer Verbindung zwischen Nutzerrechner und Server erbringt, und zwar auf den Inhalt des Dienstes gerichtet, und nicht lediglich auf die vom Diensteinhalt völlig losgelöste TK- oder Rechnerverbindung.

Damit der Diensteanbieter schon aus der einfachen Anwahl seiner Mehrwert-Nummer auf eine Dienstebestellung schließen dürfte, müßte er zuvor die Umstände aufzeigen, welche ihn zu einem so weitgehenden Verständnis eines auf seinem Anschluß eintreffenden Signals berechtigen sollen. Erst wenn er vertrauensvoll (schon) jedes Klingeln seines Telephonanschlusses als bewußte Dienstebestellung auffassen dürfte, könnte er einen vertraglichen(!) Vergütungsanspruch einfordern, wenn er umgehend seine Dienste erbringt.

Uwe schrieb:
Wenn jetzt auch noch eine "Nutzung" nachgewiesen wird (z.B. auch durch Traffic), besteht eine Zahlungsverpflichtung.

Ein vertraglicher Vergütungsanspruch besteht "durch" die Erbringung der Leistung, sondern frühestens dann, wenn sie in Erfüllung eines Vertrags erbracht wird. Und meiner Ansicht nach muß differenziert werden:
- durch Herstellung der TK-Verbindung entsteht ohne weiteres ein vertraglicher TK-Vergütungsanspruch (weil der Netzbetreiber nach Treu und Glauben in eine entsprechende Bedeutung eines Einwahlsignals vertrauen darf

- durch Schaffen einer Zugriffsmöglichkeit auf servergespeicherte Dateien entsteht (noch) kein vertraglicher Vergütungsanspruch (es sei denn, der Erbringer dieser über die reine TK-Leistung hinausgehenden Dienste wäre den Umständen nach zu einem solch (vorschnellen) Vertrauen in eine solche Bedeutung eines einghenden Anrufs berechtigt).

- durch Erbringung der Mehrwert-Dienste entsteht (noch) kein vertraglicher Mehrwertvergütungsanspruch (wenn nicht der Diensteanbieter nachweisen kann, weshalb sein Vertrauen in den willensmängelfreien Bestellcharakter eines auf seinem Anschluß eingehenden Anrufs gerechtfertigt erscheinen müssen.)

Ich stehe auf dem Standpunkt, daß ein sich andialern-lassender Diensteanbieter (noch) kein Vertrauen allein mit dem Hinweis auf die Tatsache beanspruchen kann, ein Anwahlprogramm zur Registrierung angemeldet bzw. seine Vertrauenswürdigkeit "versichert" zu haben.

gal.
 
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