Dirk schrieb:
Also meint ihr das man auf Deutsch gesagt keine Chance hat??
Nein. Der BGH hat lediglich entschieden, daß jedenfalls im zu entschiedenden Fall kein Zahlungsanspruch besteht (da dort aber die Einwahl(!) eines bewußt heruntergeladenen Dialers heimlich geschah, hat der BGH gerade
nicht entschieden, daß eine Zahlungspflicht nur dann ausscheiden würde, wenn sich der Dialer heimlich
installiert hätte.)
Vor allem jedoch hat der BGH entschieden, daß den Computernutzer keine Sorgfaltspflichten zur Vermeidung ungewollter Dialerinstallation und Dialerverbindungen treffen. Das heißt: wenn eine unbestellte Dialer-Zusendung bzw. eine unbestellte Verbindungsherstellung geschieht, entsteht dadurch kein Anspruch. Zwar ist grundsätzlich ein Anspruch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Empfänger unbestellter Zusendungen und Leistungen bei angemessener Sorgfalt die irrige Bestellvorstellung des Leistungserbringers hätte erkennen müssen. Nach dem BGH-Urteil steht jedoch meiner Ansicht nach fest, daß bei unbestellter Verbindungsleistung den Anschlußinhaber kein Vorwurf eines Verstoßes (etwa wg. Mißachtung einer Obliegenheit zur Verhinderung heimlicher Einwahlen) gegen Sorgfaltspflichten trifft, bei deren Befolgung er ansonsten unausweichlich hätte erkennen müssen, daß die hergestellte Verbindung nur in der Vorstellung vorgenommen worden sein könnte, sie sei vom Anschlußinhaber bewußt und gewollt bestellt worden.
Daß bei unbestellten Leistungen immer zu vermuten ist, der Leistungserbrbinger könnte eine irrige Bestellvorstellung gehabt haben, liegt in der Natur der Sache. Allerdings muß der Leistungserbringer im Zweifel nachweisen, daß der Empfänger notwendig eine übliche Sorgfalt mißachtet haben muß, falls der nicht erkannt hätte, daß die erbrachte Leistung auf einem (angeblichen) Bestellirrtum beruhte. Der Dialeranbieter hätte demnach nachzuweisen, daß dem Computernutzer dann ein Sorgfaltsverstoß zur Last fällt, falls die Mehrwert-Dienste zwar (unbestellt) geleistet würden, der Computernutzer aber nicht erkannt hätte, daß der Diensteanbieter die (irrtümliche) Vorstellung einer vom Computerbenutzer bewußt gewollten Bestellung hatte.
Seit dem BGH-Urteil ist geklärt, daß der Diensteanbieter einen solchen Sorgfaltsverstoß nicht einfach damit begründen kann, daß keine Vorkehrungen gegen ungewollte Verbindungen getroffen worden seien.
gal.